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Zytologie bei der Cervix Uteri

Qualitätssicherung zytologischer Untersuchungen von Abstrichen der Cervix Uteri

Die Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie ist 1992 in Kraft getreten und wurde 2007 grundlegend geändert. Zum 1. Januar 2015 wird sie erneut angepasst. Ein wesentlicher Grund ist die Aktualisierung des bundesweit gebräuchlichen Befundschemas: Am 1. Juli 2014 hat die Münchner Nomenklatur III die bis dahin geltende Münchner Nomenklatur II abgelöst. Dadurch wurden auch Änderungen an der QS-Vereinbarung notwendig. Diese betreffen die Dokumentation der Präparatebefundung sowie die Erstellung der Jahresstatistik nach der Münchner Nomenklatur III.
Um eine Umstellung im laufenden Jahr zu vermeiden, werden die Vorgaben erst ab dem 1. Januar 2015 verbindlich. So erfolgt die Erstellung der Jahresstatistik für das Jahr 2014 noch nach der alten Münchner Nomenklatur II.

Ärzte, die aber bereits ab dem 1. Juli 2014 nach der Münchener Nomenklatur III befunden wollen, können dies bedenkenlos tun. Die neue Version lässt sich leicht in die alte Nomenklatur überführen, da die übergeordneten Gruppen gleich geblieben sind. Ab dem Berichtsjahr 2015 erfolgt die Jahresstatistik dann nach der Münchner Nomenklatur III. Die KBV stellt Ärzten in einer Praxisinformation vor, was sich für ihre Arbeit ändert.

Die weiteren Inhalte der QS-Vereinbarung bleiben unverändert. So betrifft die Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie insbesondere folgende Bereiche:

  • Einheitliche Eingangsqualifikation: Die Qualifikationsvoraussetzungen zur Durchführung und Abrechnung zytologischer Untersuchungen sind für die berechtigten Facharztgruppen (Pathologen und Gynäkologen) einheitlich geregelt. Darüber hinaus ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Präparateprüfung Voraussetzung.
  • Fachliche Qualifikation der Präparatebefunder: Die Vereinbarung umfasst auch verbindliche Vorgaben zur fachliche Qualifikation der im Zytologie-Labor unter Anleitung und Aufsicht des zytologieverantwortlichen Arztes tätigen Präparatebefunder.
  • Durchführung von zytologischen Präparatebefundungen: Vorgaben zur Durchführung von zytologischen Präparatebefundungen sehen vor, dass sie in den Räumen der zytologischen Einrichtung, an einem zytologischen Arbeitsplatz erfolgen. Entsprechend international üblichen Standards dürfen am Mikroskop arbeitende Präparatebefunder durchschnittlich pro Arbeitsstunde nicht mehr als zehn Präparate befunden. Die Vereinbarung enthält Vorgaben zur Präparateaufbereitung, und zur Präparatebefundung nach der Münchner Nomenklatur und regelt, welche Präparate vom zytologieverantwortlichen Arzt zu begutachten sind.
  • Stichprobenprüfung der Präparatequalität und ärztlichen Dokumentation: Die Kassenärztlichen Vereinigungen prüfen in Qualitätssicherungskommissionen regelmäßig Präparate mit der dazugehörenden Dokumentation und Befundung auf ausreichende technische Präparatequalität, zutreffende und vollständige Beurteilung des Präparates sowie auf vollständige Dokumentation.
  • Statistische Erfassung der Untersuchungsergebnisse: Der zytologieverantwortliche Arzt erstellt eine Jahresstatistik, die eine fallbezogene Auflistung der zytologischen Befundgruppen enthält. Im Rahmen der internen Praxisorganisation ist anhand dieser Jahresstatistik eine Zusammenführung und Korrelation zytologischer und histologischer Befundergebnisse vorzunehmen.

Weitere Informationen

Rechtsquellen

Zervix-Zytologie

Zervix-Zytologie-Vereinbarung
Vertragsdatum: 21.11.2018
Fassung vom: 05.02.2020
Inkrafttreten: 01.01.2020
Zervix-Zytologie (PDF, 96 KB)

Richtlinie über die Früherkennung von Krebserkrankungen (KFE-Richtlinie)

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krebserkrankungen
(Krebsfrüherkennungs-Richtlinie / KFE-RL)