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Ultraschalldiagnostik

Qualitätssicherung in der Ultraschalldiagnostik

Die Sonographie ist deutschlandweit das am häufigsten eingesetzte bildgebende Untersuchungsverfahren in der erweiterten klinischen Untersuchung.

Sie ist flächendeckend verfügbar, basiert auf dem Einsatz nichtionisierender Strahlen und unterliegt im Gegensatz zu anderen Schnittbildverfahren keinen patientenbezogenen Kontraindikationen. Zudem erlaubt die kontinuierliche Bildgebung in Echtzeit die Beantwortung morphologischer und funktioneller Fragestellungen. 

Die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Ultraschalldiagnostik in der vertragsärztlichen Versorgung ist erst nach Erteilung einer Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig. Die Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung werden in der Ultraschall-Vereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V definiert. Die Vereinbarung regelt die fachlichen und apparativen Voraussetzungen.

Qualitätsanforderungen

Qualitätsanforderungen zum Erhalt der Genehmigung

Fachliche Voraussetzungen

Die fachlichen Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn der Arzt:

  • nach dem für ihn maßgeblichen Weiterbildungsrecht zur Durchführung berechtigt ist und die geforderten Tätigkeitszahlen nachgewiesen hat,
  • im Rahmen einer ständigen Tätigkeit die geforderten Tätigkeitszeiten und -zahlen nachgewiesen und erfolgreich an einem Kolloquium teilgenommen hat oder
  • entsprechende Ultraschallkurse absolviert, die geforderten Tätigkeitszahlen nachgewiesen und erfolgreich an einem Kolloquium teilgenommen hat.

 

Apparative Voraussetzungen

Die Vereinbarung regelt die apparativen Mindestanforderungen an Ultraschallsysteme. Diese Anforderungen sind nachzuweisen. Bei Inbetriebnahme eines Gebrauchtgerätes muss zusätzlich ein Wartungsprotokoll vorgelegt werden.

Bei Inbetriebnahme von Endosonographiesonden ist sicherzustellen, dass der Hersteller Angaben zu mindestens einem wirksamen und materialverträglichen Desinfektionsverfahren mit bakterizider, fungizider und viruzider Wirkung zur Verfügung stellt.

Ultraschallsysteme müssen in einem sechsjährigen Abstand Konstanzprüfungen unterzogen werden. Alternativ dazu kann der Arzt Wartungsprotokolle vorlegen.
 

Qualitätsanforderungen zur Aufrechterhaltung der Genehmigung

Die Ultraschall-Vereinbarung definiert Mindestanforderungen an die ärztliche Dokumentation.

Jährlich finden Stichprobenprüfungen statt, die sich auf die Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit der Dokumentation richten. Dazu werden sechs Prozent der Genehmigungsinhaber überprüft.

Dabei können die Partner des Bundesmantelvertrages Vorgaben für eine schwerpunktmäßige Überprüfung spezifischer Bereiche festlegen. Die Vorgaben umfassen bis zu drei Prozent der Genehmigungsinhaber.

Spezielle Regelungen

Sonographische Untersuchung der Säuglingshüfte

Anlage V der Ultraschall-Vereinbarung regelt die zusätzlichen Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung zur sonographischen Untersuchung der Säuglingshüfte.

Genehmigungsinhaber werden einer Überprüfung der ärztlichen Dokumentation unterzogen. Die erste Überprüfung erfolgt unmittelbar nach der Genehmigungserteilung anhand der ersten zwölf abgerechneten Leistungen (Initialprüfung).

Je nach Erfolg der Überprüfungen findet die nächste Überprüfung nach zwölf Monaten, 24 Monaten oder fünf Jahren statt.

Sonographische Untersuchung im Rahmen der Mutterschafts-Richtlinien

Die Mutterschafts-Richtlinien definieren in der Anlage 1a Abschnitt 2b die „Sonografie mit Biometrie und systematischer Untersuchung der fetalen Morphologie durch einen besonders qualifizierten Untersucher“.

Zum Erhalt einer entsprechenden Genehmigung ist ein online-basierter Befähigungsnachweis zur systematischen Untersuchung der fetalen Morphologie zu erbringen.

Anlage VI der Ultraschall-Vereinbarung regelt die Anforderungen an diesen Befähigungsnachweis. Dazu gehören Umfang, Dauer und Häufigkeit der Prüfung sowie die Prüfmethodik und die Bestehensgrenzen. Die Prüfungen werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen angeboten.
 

ePrüfung Ultraschall

Online-Prüfung zum Ultraschallscreening im 2. Trimenon – was Gynäkologen dazu wissen sollten! mehr

Rechtsgrundlagen

Ultraschall

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Ultraschalldiagnostik
Vertragsdatum: 31.10.2008
Fassung vom: 04.01.2024
Inkrafttreten: 01.01.2024
Ultraschall (PDF, 746 KB)
Entscheidungserhebliche Gründe zur QS Ultraschall (Stand: , PDF, 114 KB)

Mutterschafts-Richtlinie des G-BA

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Geburt