Ab 1. Januar 2023 gilt das neue Formular 56. Das bisher gültige Formular von 2014 darf dann nicht mehr verwendet werden. Ärzte und Psychotherapeuten werden gebeten, das neue Formular 56 rechtzeitig zu bestellen.
Hinweise zum Formular 61
Feststellung des Kostenträgers
Das Formular 61 wird ausgefüllt, um prüfen zu lassen, ob die Krankenkasse leistungsrechtlich zuständig ist oder beispielsweise die Rentenversicherung. Folgende Hinweise sind dabei zu beachten:
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Wenn Ärzte eine Reha-Beratung veranlassen wollen, füllen sie nur Teil A aus und übermitteln ihn an die Krankenkasse. Die Teile B bis E müssen nicht ausgefüllt und auch nicht mitgeschickt werden.
Wenn in der Praxis nicht klar ist, ob die Krankenkasse für den Patienten zuständig ist, können Ärzte die Zuständigkeit prüfen lassen. Dazu füllen sie ebenfalls nur Teil A aus und übermitteln ihn an die Krankenkasse.
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Erst wenn klar ist, dass die Krankenkasse für die Rehabilitationsleistung zuständig ist, sind die Teile B bis E auszufüllen und an die jeweilige Krankenkasse zu übermitteln.
So werden Teile B bis E ausgefüllt
Auf den Teilen B bis E des Formulars 61 werden alle notwendigen Angaben für die Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation abgefragt.
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Hier geben Ärzte alle relevanten Diagnosen verschlüsselt nach ICD-10-GM an. Reicht die Verschlüsselung nicht aus, stehen Freitextfelder zur Verfügung, um zusätzliche Angaben zu machen.
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Hier schildern Ärzte kurz die Krankengeschichte und listen Schädigungen und Befunde auf, die für die Rehabilitation relevant sind. Sie können hier unter anderem rehabilitationsrelevante Hilfsmittel, Arzneimittel aber auch andere Maßnahmen (beispielsweise Patientenschulungen, Reha-Sport/Funktionstraining, Selbsthilfeangebote) angeben. Zudem können Faktoren, die positiv und/oder negativ wirken, notiert werden (beispielsweise in einer Familie lebend oder soziale Isolation). Auch Risikofaktoren und Gefährdungen können angegeben werden, zum Beispiel Übergewicht.
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Hier geben Ärzte an, ob ihr Patient ausreichend belastbar und in der Verfassung ist, eine Rehabilitation zu absolvieren.
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Hier geben Ärzte an, welche Ziele mit der Rehabilitationsleistung erreicht werden sollen, zum Beispiel „Gehen kurzer Strecken“.
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Hier geben Ärzte an, ob die zuvor formulierten Ziele durch die empfohlene Leistung und im vorgesehenen Zeitraum voll oder gegebenenfalls nur eingeschränkt werden können.
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Hier ist beispielsweise anzugeben, ob und welche Anforderungen die Reha-Einrichtung erfüllen soll.
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Hier sind Angaben zum Beispiel zur Reisefähigkeit oder zum Bestehen einer Schwangerschaft möglich. Sofern Anhaltspunkte für weitere Bedarfe an Leistungen zur Teilhabe bestehen (beispielsweise Leistungen zur sozialen Teilhabe oder Teilhabe am Arbeitsleben), können diese hier benannt werden.
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Der Arzt oder Psychotherapeut dokumentiert auf dem neuen Formularteil E, ob der Patient die Einwilligungen erteilt hat oder nicht. Dazu kreuzt er im Abschnitt VIII das jeweilige Feld an.
Die restlichen Felder des Formularteils E füllt der Patient aus, wenn er der Übermittlung der Krankenkassenentscheidung an Dritte zustimmt. Dort trägt er den Namen und die Anschrift der Person oder Einrichtung ein, die die Unterlagen erhalten soll.
Änderungen zum 1. Juli 2022
Zum 1. Juli 2022 erfolgten wichtige Änderungen beim Ausfüllen des Formulars 61. Ärzte und Psychotherapeuten müssen bei jeder Reha-Verordnung zwei gesetzlich vorgegebene Einwilligungen bei allen Versicherten einholen, denen sie eine Reha verordnen. Dazu wird eine eigene Formularseite eingeführt.
Zudem gibt es Neuerungen bei der geriatrischen Reha. Die Prüfung der medizinischen Erforderlichkeit einer Reha-Verordnung durch die Krankenkasse entfällt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Patient ist 70 Jahre oder älter,
- mindestens eine rehabegründende Funktionsdiagnose und mindestens zwei geriatrietypische Diagnosen,
- mindestens zwei geeignete Funktionstests als Nachweis der aus den Diagnosen resultierenden Schädigungen
Eine Übersicht der geeigneten Funktionstests gibt es in Anlage I und eine Liste der geriatrietypischen Diagnosen in Anlage II der Vordruckerläuterungen.
Verordnungsbefugnis für Psychotherapeuten
Für ein eingeschränktes Indikationsspektrum dürfen seit 1. April 2018 auch Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten Leistungen zur Reha und Soziotherapie abrechnen.
Die Broschüre „PraxisWissen: Hinweise zur Verordnung für Psychotherapeuten“ informiert über die Verordnungsgrundlagen sowie über Details zu den vier verordnungsfähigen Leistungen, die Psychotherapeuten verordnen dürfen.