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Krankenhauseinweisung

Foto: Robert Kneschke - Fotolia

Vertragsärzte und -psychotherapeuten können eine Krankenhausbehandlung verordnen, wenn sie dies als notwendig erachten. Krankenhausbehandlung ist notwendig, wenn die Weiterbehandlung des Patienten aus medizinischen Gründen mit den Mitteln eines Krankenhauses erfolgen muss.

Verordnung von Krankenhausbehandlung

Die Verordnung von Krankenhausbehandlung erfolgt auf Formular 2. Sie gilt so lange, bis der Behandlungsfall vom Krankenhaus abgeschlossen ist. Neben Ärzten dürfen auch Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Krankenhausbehandlung verordnen.

Formular und Hinweise zur Verordnung

Vertragsärzte müssen alle ambulanten Möglichkeiten kennen

Vertragsärzte haben vor der Verordnung stationärer Krankenhausbehandlung abzuwägen, ob sie selbst, gegebenenfalls mit Einbindung der häuslichen Krankenpflege, die ambulante Behandlung fortsetzen können oder ob es ausreicht, den Patienten ambulant weiter zu behandeln und so eine stationäre Krankenhausbehandlung zu vermeiden. Laut Krankenhauseinweisungs-Richtlinie (KE-RL) ist eine solche ambulante Weiterbehandlung, gegebenenfalls auf Überweisung, beispielsweise möglich durch:

  • weitere Vertragsärzte mit entsprechender Zusatzqualifikation oder eine Schwerpunktpraxis,
  • Ärzte, die in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung oder einer stationären Pflegeeinrichtung tätig sind und eine Ermächtigung zur ambulanten Behandlung haben (Paragraf 116 SGB V),
  • ein Krankenhaus, das zur Durchführung ambulanter Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe zugelassen ist (Paragraf 115b SGB V),
  • ein Krankenhaus, das zur ambulanten Behandlung bei Unterversorgung oder zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf zugelassen ist (Paragraf 116a SGB V),
  • an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte sowie Krankenhäuser, die zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung zugelassen sind (Paragraf 116b SGB V) oder Krankenhäuser, die zur ambulanten Behandlung nach Paragraf 116b Abs. 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung zugelassen sind,
  • Hochschulambulanzen bzw. psychiatrische/psychosomatische Institutsambulanzen oder Ambulanzen an Ausbildungsstätten (Paragrafen 117 und 118 SGB V),
  • geriatrische Fachkrankenhäuser oder Allgemeinkrankenhäuser mit selbstständiger geriatrischer Abteilung im Hinblick auf ambulante geriatrische Versorgung sowie Krankenhausärzte mit Ermächtigung zur ambulanten geriatrischen Behandlung (Paragraf 118a Abs. 1 SGB V),
  • sozialpädiatrische Zentren oder Kinderspezialambulanzen (Paragrafen 119, 116a in Verbindung mit 120 Abs. 1a SGB V),
  • Einrichtungen der Behindertenhilfe (Paragraf 119a SGB V),
  • eine Notfallpraxis im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung,
  • Teilnahme an strukturierten Behandlungsprogrammen bei anderen Vertragsärzten oder in einem Krankenhaus (Paragraf 137f in Verbindung mit Paragraf 137g SGB V) oder im Rahmen von Verträgen zur integrierten Versorgung (Paragraf 140a SGB V), soweit den verordnenden Vertragsärzten bekannt.

Ambulant vor stationär

Die ambulante Behandlung hat Vorrang vor der stationären Behandlung, wenn das Behandlungsziel zweckmäßig und ohne Nachteil für die Patienten mit den Mitteln der ambulanten Versorgung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann.

Krankenhausbehandlung kann vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt werden, wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist.

Sie umfasst die ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sowie Unterkunft und Verpflegung. Zugelassene Krankenhäuser sind Hochschulkliniken, Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind oder Krankenhäuser, für die ein Versorgungsvertrag gemäß § 109 Abs. 1 SGB V besteht.

Bevor der Vertragsarzt eine Krankenhausbehandlung verordnet, muss er abwägen, ob er selbst, gegebenenfalls unter Einbindung der häuslichen Krankenpflege, die ambulante Behandlung fortsetzen kann oder ob eine ambulante Weiterbehandlung – gegebenenfalls auf Überweisung – ausreicht.

Eine ambulante Weiterbehandlung ist beispielsweise möglich durch:

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  • einen weiteren Vertragsarzt mit entsprechender Zusatzqualifikation oder eine Schwerpunktpraxis
  • einen in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung oder einer stationären Pflegeeinrichtung tätigen Arzt mit einer Ermächtigung zur ambulanten Behandlung (§ 116 SGB V)
  • ein Krankenhaus, das zur Durchführung ambulanter Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe zugelassen ist (§ 115b SGB V)
  • ein Krankenhaus, das zur ambulanten Behandlung bei Unterversorgung oder zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf zugelassen ist (§ 116a SGB V)
  • an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte sowie Krankenhäuser, die zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung zugelassen sind (§ 116b SGB V) oder Krankenhäuser, die zur ambulanten Behandlung nach § 116b Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung zugelassen sind
  • Hochschulambulanzen bzw. psychiatrische/psychosomatische Institutsambulanzen oder Ambulanzen an Ausbildungsstätten (§§ 117 und 118 SGB V)
  • geriatrische Fachkrankenhäuser oder Allgemeinkrankenhäuser mit selbstständiger geriatrischer Abteilung im Hinblick auf ambulante geriatrische Versorgung sowie Krankenhausärzte mit Ermächtigung zur ambulanten geriatrischen Behandlung (§ 118a Absatz 1 SGB V)
  • sozialpädiatrische Zentren oder Kinderspezialambulanzen (§§ 119, 116a in Verbindung mit § 120 Absatz 1a SGB V)
  • Einrichtungen der Behindertenhilfe (§ 119a SGB V)
  • eine Notfallpraxis im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung
  • Teilnahme an strukturierten Behandlungsprogrammen bei einem anderen Vertragsarzt oder in einem Krankenhaus (§ 137f in Verbindung mit § 137g SGB V) oder einen Leistungserbringer im Rahmen von Verträgen zur integrierten Versorgung (§ 140a SGB V), soweit dem verordnenden Vertragsarzt bekannt.