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Krankenbeförderung

Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Ärzte und Psychotherapeuten Krankenfahrten, Krankentransporte und Rettungsfahrten verordnen, wenn der Patient stationär oder ambulant behandelt werden soll.

Verordnungsfähig - ja oder nein?

Eine Krankenbeförderung gesetzlich versicherter Patienten in Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse muss medizinisch notwendig sein. Fahrten zum Abholen von Rezepten oder Erfragen von Befunden sind nicht verordnungsfähig. Auch sollte zunächst geprüft werden, ob der Patient mit Bus und Bahn oder dem eigenen Auto fahren kann.

Für die Verordnung einer Krankenbeförderung gilt die Regel:

Stationäre Behandlung

Krankenbeförderungen ins Krankenhaus dürfen verordnet werden, wenn sie medizinisch notwendig sind. Eine Genehmigung der Krankenkasse ist nicht erforderlich. Dies gilt auch für Fahrten zu vor- oder nachstationären Behandlungen.

Ambulante Behandlung

Krankenbeförderungen in die Arztpraxis, in ein MVZ oder ins Krankenhaus dürfen nicht verordnet werden. Nur in bestimmten Ausnahmefällen übernehmen die Krankenkassen die Kosten.

Patienten müssen die Verordnung außerdem in der Regel vorab bei ihrer Krankenkasse zur Genehmigung vorlegen. Es gibt allerdings Ausnahmen.

Krankenbeförderung bei ambulanter Behandlung und Hinweise zur Genehmigung

Gesetzlich ist nicht vorgesehen, dass Krankenkassen die Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung übernehmen. Für folgende Patientengruppen lassen das SGB V und die Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses allerdings Ausnahmen zu.

Patienten, die eine hochfrequente Behandlung über längere Zeit benötigen

Dazu gehören:

  • Dialysebehandlung
  • onkologische Strahlentherapie
  • parenterale antineoplastische Arzneimitteltherapie / parenterale onkologische Chemotherapie 

Hiervon betroffene Patienten müssen die Verordnung bei ihrer Krankenkasse zur Genehmigung vorlegen (Genehmigungspflicht).

Patienten, die aufgrund ihres Gesundheitszustands zwingend einen Krankentransportwagen benötigen

Dazu gehören:

  • Patienten, die bei der Krankenbeförderung eine medizinisch-fachliche Betreuung oder eine fachgerechte Lagerung benötigen. Das kann zum Beispiel ein Patient mit einem Dekubitus oder ein Patient mit einer schweren ansteckenden Krankheit sein. 

Diese Patienten müssen die Verordnung bei ihrer Krankenkasse zur Genehmigung vorlegen (Genehmigungspflicht).

Patienten, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind

Dazu gehören:

  • Schwerbehinderte, deren Schwerbehindertenausweis eines der folgenden Merkzeichen enthält: „aG“ für außergewöhnliche Gehbehinderung, „Bl“ für Blindheit oder „H“ für Hilflosigkeit.
  • Pflegebedürftige, deren Pflegebescheid Pflegegrad 4 oder 5 ausweist, sowie Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 3, wenn bei ihnen eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vorliegt. 

Diese Patienten müssen die Verordnung einer Krankenfahrt mit einem Taxi oder Mietwagen seit Januar 2019 nicht mehr bei ihrer Krankenkasse vorlegen, da die Genehmigung als erteilt gilt (Genehmigungsfiktion). Die Neuerung geht auf das Pflegepersonalstärkungsgesetz zurück.

Fahrten mit einem Krankentransportwagen müssen weiterhin der Krankenkasse zur Genehmigung vorgelegt werden.

Patienten, die ambulant operiert werden, und dadurch ein stationärer Aufenthalt verkürzt oder vermieden wird

Diese Ausnahmeregelung gilt insbesondere dann, wenn die „aus medizinischen Gründen gebotene voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung aus besonderen, beispielsweise patientenindividuellen, Gründen als ambulante Behandlung vorgenommen wird“ (§ 7 Krankentransport-Richtlinie).

Damit Patienten in solchen seltenen Fällen nicht schlechter gestellt sind als Patienten, die sich stationär behandeln lassen, darf hier eine Krankenbeförderung verordnet werden und es besteht keine Genehmigungspflicht.

Hinweis: Ist unklar, ob die Krankenkasse die Kosten für die Krankenbeförderung übernimmt, sollte der Patient die Verordnung zunächst bei seiner Krankenkasse vorlegen.

Verordnungsformular

Ärzte verordnen Krankenbeförderung auf dem Formular 4 „Verordnung einer Krankenbeförderung“. Die Verordnung erfolgt vor der Leistungsinanspruchnahme durch den Patienten; in Notfällen darf die Verordnung aber auch nachträglich ausgestellt werden. 

Seit Mai 2017 dürfen auch an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Krankenbeförderung verordnen.

Beförderungsmittel

Egal, ob der Patient ambulant oder stationär behandelt wird: Die Auswahl des Beförderungsmittels richtet sich stets nach dem individuellen Bedarf und Gesundheitszustand des Patienten. Dabei müssen Ärzte und Psychotherapeuten das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten.

Krankenfahrten

Krankenfahrten sind Fahrten, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen durchgeführt werden. Zu den Mietwagen zählen auch Wagen mit behindertengerechter Einrichtung zur Beförderung von Rollstuhlfahrern. Eine medizinisch-fachliche Betreuung findet während der Fahrt nicht statt.

Hinweis: Bei der Verordnung von sogenannten Liegemietwagen/Liegendtaxen handelt es sich um Krankenfahrten.

Krankentransporte

Krankentransporte sind Fahrten mit einem Krankentransportfahrzeug. Sie können erforderlich sein, wenn der Patient unterwegs eine medizinisch-fachliche Betreuung oder eine besondere Fahrzeugausstattung benötigt. Ein Grund kann auch sein, dass damit die Übertragung einer schweren, ansteckenden Krankheit des Patienten vermieden werden kann.

Rettungsfahrten

Rettungsfahrten können verordnet werden, wenn der Patient aufgrund seines gesundheitlichen Zustands mit einem qualifizierten Rettungsmittel befördert werden muss.

Qualifizierte Rettungsmittel sind Rettungswagen, Notarztwagen, Notarzteinsatzfahrzeuge und Rettungshubschrauber. Sie werden über die örtlich zuständige Rettungsleitstelle angefordert.

Zuzahlung

Versicherte müssen einen Teil der Beförderungskosten selbst bezahlen. Die Zuzahlung beträgt – unabhängig von der Art des Fahrzeugs und auch für Kinder und Jugendliche – zehn Prozent der Fahrkosten, mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro pro Fahrt.