Medizinische Rehabilitation: Wer ist zuständig?
Medizinische Rehabilitation ist eine Leistung, auf die Patienten gesetzlichen Anspruch haben - wenn eine solche Maßnahme aus ärztlicher Sicht notwendig ist. Die Kosten hierfür werden von den Sozialversicherungsträgern übernommen, das sind insbesondere die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung. Die Zuständigkeiten grenzen sich folgendermaßen ab:
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- wenn keine Verminderung der Erwerbstätigkeit vorliegt oder droht
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wenn kein Arbeitsunfall und keine Berufskrankheit vorliegt
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bei Reha-Leistungen für Altersrentner, denn diese sollen nach Unfall oder Krankheit so lange wie möglich in gewohnter Umgebung leben und die Chance erhalten, aktiv am Leben teilzuhaben
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bei Reha-Leistungen für Mütter und Väter, wenn es sich nicht um eine reine Vorsorge handelt, sondern schon eine Beeinträchtigung vorliegt und die Rehabilitation medizinisch notwendig ist
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bei Reha-Leistungen für Kinder und Jugendliche, wenn dies medizinisch notwendig ist (grundsätzlich gleichrangige Zuständigkeit der Kranken- und Rentenversicherung)
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- grundsätzlich bei Menschen im erwerbsfähigen Alter
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Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) hilft Ratsuchenden unentgeltlich, sich über verschiedene Leistungen der Rehabilitation und Teilhabe im Vorfeld der Beantragung zu informieren und berät dabei trägerunabhängig. Die EUTB wird seit Anfang 2018 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gefördert und unterstützt.