Logo-KBV

KBV Hauptnavigationen:

Kooperationen

Praxisnetze

Informationen zur Gründung, Anerkennung und Förderung

Sich intensiv kollegial austauschen und das Leistungsspektrum in der Praxis erweitern –
das sind häufige Gründe für niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten, eine professionelle Zusammenarbeit mit Kollegen einzugehen.

Bewährte Kooperationsform

Eine bewährte Kooperationsform sind Praxisnetze: regionale Zusammenschlüsse von Vertragsärzten verschiedener Fachrichtungen und Psychologischen Psychotherapeuten.

In einem Praxisnetz bleibt gleichzeitig die Selbstständigkeit der ärztlichen und psychotherapeutischen Tätigkeit bewahrt.

Diese Kombination erklärt, warum sich immer mehr Ärzte und Psychotherapeuten an einem Netz beteiligen. Das Ziel der inzwischen mehreren hundert Praxisnetze in Deutschland ist es, die Qualität und Effizienz der Versorgung ihrer Patienten zu verbessern.

Merkmale von Praxisnetzen

Praxisnetze sind Zusammenschlüsse von selbstständig tätigen Vertragsärzten verschiedener Fachrichtungen und Psychotherapeuten.

Ihr Anspruch ist es, eine interdisziplinäre, kooperative, wohnortnahe ambulante medizinische Versorgung zu organisieren mit dem Ziel, die Qualität sowie die Effizienz der vertragsärztlichen Versorgung im Rahmen einer intensivierten fachlichen Zusammenarbeit zu steigern.

Tätigkeitsort:

  • zusammenhängendes Gebiet, kein zentraler Standort
  • wohnortnahe Versorgung

Art der Kooperation:

  • Kooperation zwischen Vertragsärzten, Psychotherapeuten und auch anderen Gesundheitsberufen aus dem ambulanten und/oder stationären Bereich
  • ein schriftlicher Vertrag regelt die Zusammenarbeit

Vorteile:

  • fachlicher Austausch mit Kollegen
  • sektorenübergreifende Zusammenarbeit, zum Beispiel mit Krankenhäusern und Pflegeheimen
  • abgestimmte Patientenversorgung
  • einheitliche Qualitätsstandards
  • hohe Patientenzufriedenheit

Struktur:

  • gemeinsames Management
  • eine Geschäftsstelle
  • keine gemeinsame KV-Abrechnung

Bekanntgabe:

  • Anzeige als Praxisverbund bei der zuständigen Landesärztekammer
  • keine Genehmigung durch Zulassungsausschuss erforderlich

Anerkennung:

  • Anerkennung als besonders förderungswürdiges Praxisnetz möglich
  • Anforderungen in KBV-Rahmenvorgabe und KV-Richtlinien geregelt
  • Antragstellung bei der KV

Rechtsform:

  • Personengesellschaft, eingetragene Genossenschaft, eingetragener Verein oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Rechtliche Grundlagen

Rahmenvorgabe für die Anerkennung von Praxisnetzen

Rahmenvorgabe für die Anerkennung von Praxisnetzen
Vertragsdatum: 06.09.2022
Inkrafttreten: 15.09.2022
Rahmenvorgabe für die Anerkennung von Praxisnetzen (PDF, 254 KB)

Sozialgesetzbuch V: § 87b Absatz 4

Die Anerkennung von Praxisnetzen wurde im Jahr 2012 im Fünften Sozialgesetzbuch verankert. Die Zusammenschlüsse, heißt es in Paragraf 87b Abs. 4, sollen die Qualität sowie die Effizienz und Effektivität der vertragsärztlichen Versorgung im Rahmen einer intensivierten fachlichen Zusammenarbeit steigern.

Mit dem Versorgungsstärkungsgesetz, das seit Mitte 2015 in Kraft ist, baute der Gesetzgeber die Regelung aus: Die Kassenärztlichen Vereinigungen müssen für anerkannte Praxisnetze "gesonderte Vergütungsregelungen" vorsehen.