Logo-KBV

KBV Hauptnavigationen:

Sie befinden sich:

 

Magnetresonanz-Angiographie

Qualitätssicherung der Magnetresonanz-Angiographie

Die Magnetresonanz-Angiographie (MR-Angiographie) ist ein ausschließlich diagnostisches Verfahren zur Beurteilung des Gefäßsystems und stellt im Vergleich zur herkömmlichen Serienangiographie ein schonenderes Verfahren dar. 

Die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Angiographien mittels Magnetresonanz-Tomographie in der vertragsärztlichen Versorgung ist erst nach Erteilung einer Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig.

Die Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung werden in der Qualitätssicherungs-Vereinbarung zur MR-Angiographie nach § 135 Abs. 2 SGB V definiert. Die Vereinbarung regelt die fachlichen, apparativen und organisatorischen Voraussetzungen.

Qualitätsanforderungen

Qualitätsanforderungen zum Erhalt der Genehmigung

Fachliche Voraussetzungen

Die fachlichen Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn der Arzt:

  • Facharzt für Radiologie ist,
  • 150 MR-Angiographien (davon 75 MR-Angiographien der Hirn- und Halsgefäße) und
  • eine 24-monatige Tätigkeit in der Kernspintomographie nachweisen kann.

Apparative und organisatorische Voraussetzungen

Die Vereinbarung regelt die apparativen Voraussetzungen sowie das Vorhalten einer geeigneten Notfallausstattung.
Nach einer MR-Angiographie mit Kontrastmittelgabe hat der Arzt eine Nachbeobachtung sicherzustellen.

Daneben sind Vorgaben an die Befundung und die Archivierung von Schnittbildern zu beachten.

Qualitätsanforderungen zur Aufrechterhaltung der Genehmigung

Die Vereinbarung definiert Anforderungen an die ärztliche Dokumentation. Jährlich werden bei 20 Prozent der Genehmigungsinhaber die Dokumentationen zu zwölf abgerechneten MR-Angiographien angefordert und überprüft.

Aufgrund der seltenen Indikation und der Hinweise auf Qualitätsunterschiede bilden die MR-Angiographien der Venen eine Ausnahme: Hier sollen – bis zu einer Höchstgrenze von 30 – alle Dokumentationen des ausgewählten Arztes eingereicht werden. 

Rechtsgrundlagen

MR-Angiographie

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur MR-Angiografie
Vertragsdatum: 07.06.2007
Inkrafttreten: 01.10.2015
MR-Angiographie (PDF, 88 KB)

Qualitätsprüfungs-​Richtlinie vertragsärztliche Versorgung (QP-RL)

Richtlinie zu Auswahl, Umfang und Verfahren bei Qualitätsprüfungen im Einzelfall nach § 135b Abs. 2 SGB V in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 2 Nummer 13 SGB V (QP-RL)

Die Richtlinie regelt Vorgaben zu Auswahl, Umfang und Verfahren der Qualitätsprüfungen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen in der vertragsärztlichen Versorgung.

Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie für die Kernspintomographie

Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der Kernspintomographie gemäß § 136 SGB V i.V.m. § 92 Abs. 1 SGB V