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Medizinische Vorsorge

Medizinische Vorsorgeleistungen, auch als Kur bezeichnet, sollen Hilfe zur Selbsthilfe sein und den Versicherten in die Lage versetzen, eigenverantwortlich die Gesundheit zu stärken. Längerfristige Aktivitätsbeeinträchtigungen liegen noch nicht vor.

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Im Gegensatz zur Vorsorge wird medizinische Rehabilitation bei bereits bestehenden Erkrankungen verordnet mit dem Ziel, bleibende alltagsrelevante Einschränkungen und eine Verschlimmerung oder Chronifizierung der Erkrankung abzuwenden.

Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter

Ärztinnen und Ärzte verordnen Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Maßnahmen gemäß Paragraf 24 SGB V auf dem Vordruckmuster 64.

Soll bei einer Vorsorge der Mutter oder des Vaters ein Kind mitbehandelt werden, wird zusätzlich das Vordruckmuster 65 ausgestellt. Dieses wird auch bei einer Reha-Verordnung für Mütter oder Väter verwendet.

Angaben auf Formular 64

Abrechnung

Ärztinnen und Ärzte rechnen die Verordnung von Leistungen der medizinischen Vorsorge über die GOP 01624 und die Erstellung des Kurplans über die GOP 01622 ab.

Die aktuelle Bewertung der Gebührenordnungspositionen in Euro kann im Online-EBM eingesehen werden.

Medizinische Vorsorge allgemein

Bei medizinischer Vorsorge gemäß Paragraf 23 SGB V wird zwischen ambulanter Vorsorge in anerkannten Kurorten und stationärer Vorsorge unterschieden.

Ambulante Vorsorge

Bei ambulanten Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten werden medizinische Leistungen mit ortsgebundenen und/oder kurortspezifischen Heilmitteln kombiniert. Ziel ist die Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit sowie eine Verhaltensbeeinflussung bei Risikofaktoren. Ambulante Vorsorge soll den Versicherten helfen, die in ihrer Lebensweise begründeten gesundheitsgefährdenden Faktoren zu erkennen und ihr Verhalten zu ändern.

Die „Anregung einer ambulanten Vorsorgeleistung in anerkannten Kurorten“ veranlassen Ärztinnen und Ärzte auf dem Vordruckmuster 25. Dieses ist bei den Krankenkassen erhältlich. Folgende Angaben sind erforderlich:

  • Grund für die Vorsorgemaßnahme (bei Schwächung der Gesundheit / zur Krankheitsverhütung, zur Vermeidung der Verschlimmerung behandlungsbedürftiger Krankheiten oder bei Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung von Kindern)
  • Relevante Diagnose und Gesundheitsstörungen einschließlich Risikofaktoren
  • Aktuelle Befunde und Behandlungsmaßnahmen der letzten 12 Monate
  • Besondere Anforderungen an den Kurort sind separat zu nennen
  • Empfehlung einer Kompaktkur

Durch eine Kompaktkur soll eine indikationsspezifische Ausrichtung mit gleichen oder ähnlichen Krankheitsbildern (z.B. Rückenleiden, Osteoporose, Atemwegserkrankungen) erreicht werden. Die Behandlung und Betreuung am Kurort sollen während der gesamten Dauer – getrennt nach Indikation – in stabilen Gruppen erfolgen.

Krankenkassen müssen ambulante Vorsorgeleistungen genehmigen. Hierzu prüfen sie die Angaben auf Muster 25 und stellen einen Kurarztschein aus. Diesen müssen Versicherte ihrer verordnenden Ärztin oder ihrem Arzt vor Beginn der Maßnahme vorlegen. Der Kurarztschein dient auch als Behandlungsausweis und zur Dokumentation der kurärztlichen Untersuchungen.

Bei Bedarf verordnen Kurärztinnen und Kurärzte nicht-ärztliche Leistungen wie Heilmittel oder Seminare zur Raucherentwöhnung auf dem Vordruck „Verordnung des Kurarztes“ (gemäß Anlage 5 zur Anlage 25 Bundesmantelvertrag-Ärzte).

Stationäre Vorsorge

Stationäre Vorsorgeleistungen können von der Krankenkasse genehmigt werden, wenn ambulante Vorsorge nicht durchgeführt werden kann, nicht Erfolg versprechend ist oder der strukturgebende Rahmen einer stationären Einrichtung notwendig ist (bei eingeschränkter Mobilität oder Orientierung).

Stationäre Vorsorgeleistungen kommen insbesondere bei Kindern und Jugendlichen in Betracht, wenn eine Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung erkennbar ist. Das Antragsformular wird dem Versicherten von seiner Krankenkasse zur Verfügung gestellt.

Weitere Informationen

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