Familienplanung Ärztliche Leistungen rund um das Thema Familienplanung
Empfängnisregelung, Sterilisation, Schwangerschaftsabbruch
Welche ärztlichen Leistungen die gesetzlichen Krankenkassen bei der Empfängnisregelung, einer durch eine Krankheit erforderlichen Sterilisation und Schwangerschaftsabbrüchen übernehmen, ist in der Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt.
Empfängnisregelung
Die ärztliche Beratung zur Empfängnisregelung soll die Versicherten darin unterstützen, eine Schwangerschaft zu ermöglichen oder zu verhüten. Die Richtlinie regelt außerdem, welche ärztlichen Leistungen beim Wunsch auf Empfängnisverhütung oder vor einer geplanten Schwangerschaft von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden.
Vor einer geplanten Schwangerschaft prüft die Ärztin oder der Arzt beispielsweise den Impfpass auf fehlende Impfungen, die dann gegebenenfalls nachgeholt werden sollten. Beim Wunsch auf Empfängnisverhütung haben gesetzlich Versicherte bis zum vollendeten 22. Lebensjahr Anspruch auf die Versorgung mit verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln.
Die Richtlinie regelt auch das Chlamydien-Screening. Jungen, sexuell aktiven Frauen wird empfohlen, die Untersuchung jährlich durchführen zu lassen, um Krankheiten durch diese sexuell übertragbaren Bakterien zu verhüten.
Sterilisation
Es besteht ein Anspruch auf Leistungen zur Durchführung einer Sterilisation, wenn diese durch eine Krankheit erforderlich ist. Die Indikation hierzu stellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt.
Schwangerschaftsabbruch
Die Richtlinie regelt außerdem, dass ein Schwangerschaftsabbruch unter bestimmten Voraussetzungen Leistung der gesetzlichen Krankenkassen ist. Dies ist der Fall bei Vorliegen einer medizinischen oder kriminologischen Indikation.
Der Abbruch ist medizinisch indiziert, wenn er notwendig ist, um Lebensgefahr oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der schwangeren Person abzuwenden. Eine kriminologische Indikation liegt vor, wenn dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die Schwangerschaft auf einem Sexualdelikt beruht.
Bei Schwangerschaftsabbrüchen nach der Beratungsregelung und einem niedrigen Einkommen unterhalb einer festgelegten Einkommensgrenze können die Schwangeren eine Kostenübernahme bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse beantragen.
Kryokonservierung
Mit der Kryokonservierung soll schwerkranken Menschen der Versuch ermöglicht werden, sich trotz einer keimzellschädigenden Behandlung ihren Kinderwunsch zu erfüllen. Die Kosten werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.
Ob eine Therapie keimzellschädigend sein kann, entscheiden die Fachärztinnen und Fachärzte, die auch die Grunderkrankung diagnostizieren oder die Behandlung initiiert haben. Sie führen die erste Beratung durch und stellen die Indikation zu einer reproduktionsmedizinischen sowie einer - soweit erforderlich - andrologischen Beratung zur Kryokonservierung. Zu keimzellschädigenden Behandlungen zählen insbesondere:
- eine operative Entfernung von Keimdrüsen
- eine Strahlentherapie mit zu erwartender Schädigung der Keimdrüsen
- eine Behandlung mit potenziell fertilitätsschädigenden Medikamenten
Die Kryokonservierung umfasst die Vorbereitung, Entnahme und Aufbereitung sowie den Transport, das Einfrieren, die Lagerung und das spätere Auftauen von Ei- oder Samenzellen sowie Keimzellgewebe.
Alle Details, wie Voraussetzungen, Art und Umfang des Leistungsanspruchs von Versicherten auf Kryokonservierung, regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in der Richtlinie zur Kryokonservierung.
Künstliche Befruchtung
Insemination, In-Vitro-Fertilisation und intracytoplasmatische Spermieninjektion bei Kinderwunsch
Bei Kinderlosigkeit kann bei manchen Paaren mit Kinderwunsch eine künstliche Befruchtung durchgeführt werden. Entsprechende Maßnahmen gehören zum Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherungen. Allerdings müssen die Betroffenen die Hälfte der Behandlungskosten selbst tragen.
Für die Maßnahmen gelten die Richtlinien über künstliche Befruchtung des Gemeinsamen Bundesausschusses. Bei einer Insemination, In-Vitro-Fertilisation (IVF) oder intracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) muss ein Behandlungsplan für beide betroffene Personen bei den Krankenkassen vorgelegt und genehmigt werden. Was die Ärztin oder der Arzt in dem Behandlungsplan angeben muss, kann aus dem Muster-Behandlungsplan beziehungsweise aus dem Folgebehandlungsplan abgeleitet werden. Die Pläne sind Anlagen der Richtlinien.
Behandlungen wegen Unfruchtbarkeit, bei denen keine künstliche Befruchtung angewendet wird, sind nicht Gegenstand dieser Richtlinien. Dazu zählen zum Beispiel reine Hormonbehandlungen zur Herbeiführung eines Eisprungs. Sie gehören zur allgemeinen Krankenbehandlung.
Mutterschaftsvorsorge
Jede schwangere Person hat als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse Anspruch auf regelmäßige ärztliche Untersuchungen und Beratungen, die in der Richtlinie über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Geburt (Mutterschafts-Richtlinie) des Gemeinsamen Bundesausschusses geregelt sind. Dazu zählen zum Beispiel Beratungen zu Infektionskrankheiten und Impfungen, regelmäßige Ultraschalluntersuchungen und eine Untersuchung im Wochenbett nach der Geburt. Neben einem Screening auf Schwangerschaftsdiabetes sieht die Richtlinie zudem verschiedene Blut- und Urinuntersuchungen auf Infektionskrankheiten vor.
Schwangerschaftsdiabetes
Schwangere haben Anspruch auf ein Screening auf Schwangerschaftsdiabetes (Gestationsdiabetes mellitus, kurz: GDM). Ein GDM liegt vor, wenn der Blutzucker während der Schwangerschaft bestimmte Werte übersteigt. Damit verbunden ist ein höheres Risiko für einige seltene Komplikationen.
HIV
Allen Schwangeren soll ein HIV-Test empfohlen werden, da die Wahrscheinlichkeit einer HIV-Übertragung auf das Kind durch wirksame Therapien auf unter ein Prozent gesenkt werden kann.
Hepatitis B
Zu einem möglichst frühen Zeitpunkt in der Schwangerschaftsoll ein Test auf Hepatitis B (Gelbsucht) erfolgen. Zeigt der Test eine Hepatitis B-Infektion, wird das Neugeborene direkt nach der Geburt gegen diese Erkrankung geimpft.
Syphilis
Alle Schwangeren sollen auf Syphilis getestet werden. Der Erreger dieser Geschlechtskrankheit kann das Kind schädigen, eine Behandlung in der Schwangerschaft kann solche Folgen wirksam verhindern.
Chlamydien
Alle Schwangeren sollen auf Chlamydien getestet werden. Chlamydien sind Krankheitserreger, die im Gebärmutterhals vorkommen und unter anderem zu Augen- und Lungenentzündungen beim Neugeborenen führen können. Ist der Test positiv, erfolgt eine Behandlung mit Antibiotika.
Mutterpass
Bei der ersten Vorsorgeuntersuchung wird der Mutterpass ausgestellt. Ausschließlich die dort aufgeführten Untersuchungen sind Vorsorgeuntersuchungen, wie sie laut Mutterschafts-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung angeboten werden.
Im Mutterpass werden Angaben zum allgemeinen Gesundheitszustand der schwangeren Person, zum Verlauf der Schwangerschaft und gegebenenfalls zu aufgetretenen Komplikationen eingetragen.
Mutterschutz nach Fehlgeburt
Erleiden Frauen ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt, haben sie seit 1. Juni 2025 Anspruch auf Mutterschutz. Das soll ihnen helfen, sich von körperlichen und seelischen Belastungen einer Fehlgeburt zu erholen. Für die Zeit des Mutterschutzes besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Gestaffelter Anspruch auf Mutterschutz
Wie lange der Mutterschutz dauert, hängt davon ab, wie weit die Schwangerschaft fortgeschritten war:
- Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche: bis zu 2 Wochen Mutterschutz
- Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche: bis zu 6 Wochen Mutterschutz
- Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche: bis zu 8 Wochen Mutterschutz
Betroffene Frauen können selbst entscheiden, ob sie die gesamte Schutzzeit in Anspruch nehmen oder ihre Arbeit bereits früher wieder aufnehmen.
Berechnung der Schwangerschaftswoche
Die Berechnung der Schwangerschaftswoche für die Dauer des Mutterschutzes erfolgt post menstruationem – also ab dem ersten Tag der letzten Regelblutung. Dies entspricht der üblichen medizinischen Praxis und der Grundlage für mutterschutzrechtliche Regelungen.
Zeitpunkt für die Feststellung einer Fehlgeburt
Entscheidend ist nicht der Diagnosezeitpunkt (z.B. bei missed abortion), sondern der tatsächliche Zeitpunkt der Trennung der Leibesfrucht vom Mutterleib – entweder: durch einen spontanen Abgang, einen medikamentösen Abbruch oder eine operative Beendigung.
Ärztliche Bescheinigung einer Fehlgeburt
Zum Nachweis einer Fehlgeburt gegenüber der Krankenkasse und auch gegenüber dem Arbeitgeber zur Durchsetzung des Beschäftigungsverbotes füllen Ärztinnen und Ärzte die „Bescheinigung einer Fehlgeburt“ aus, die die KBV und der GKV-Spitzenverband übergangsweise zur Verfügung stellen.
Ab 1. Januar 2026 wird diese Bescheinigung durch das geänderte Formular 9 „Bescheinigung einer Fehlgeburt, Frühgeburt oder Behinderung des Kindes“ abgelöst.