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Palliativversorgung

Palliativmedizinische Versorgung im ambulanten Bereich

Die Versorgung schwerstkranker und sterbender Menschen ist eine hochsensible Aufgabe. Wenn die kurativen Möglichkeiten weitestgehend ausgeschöpft sind und kaum mehr Aussicht auf Heilung besteht, rückt die palliative Versorgung in den Vordergrund: Schmerzen und seelisches Leid zu lindern, die Lebensqualität so weit wie möglich zu erhalten und ein Sterben in Würde zuzulassen.

Die meisten Menschen wünschen sich, in ihrem vertrauten Umfeld zu sterben. Viele verbringen jedoch den letzten Lebensabschnitt im Krankenhaus. Dabei gibt es im ambulanten Bereich vielfältige Möglichkeiten der palliativen Versorgung. Zu nennen ist hier insbesondere die allgemeine ambulante Palliativversorgung, kurz AAPV.

Spezialisierte ambulante Palliativversorgung

Manche Menschen, die unheilbar krank sind, haben ein so komplexes Symptomgeschehen, dass sie der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, kurz SAPV, bedürfen.

Allgemeine ambulante Palliativversorgung

Die allgemeine ambulante Palliativversorgung schließt die Lücke zwischen Primärversorgung und spezialisierten Angeboten. Ihr Ausbau geht auf das Hospiz- und Palliativgesetz zurück, das eine besonders qualifizierte und koordinierte palliativmedizinische Versorgung vorsieht.

Damit soll die allgemeine Palliativversorgung, die vorrangig hausärztlich erfolgt, flächendeckend gefördert werden.

Wer hat Anspruch?

Schwerstkranke und Sterbende, deren Lebenserwartung auf Tage, Wochen oder Monate gesunken ist; kurative Behandlung der Grunderkrankungen ist nicht mehr indiziert oder von Patientenseite nicht mehr erwünscht; Voraussetzungen für die SAPV werden (noch) nicht erfüllt; die SAPV-Beratungsleistung kann allerdings parallel schon in Anspruch genommen werden.

Was gehört dazu?

  • Palliativmedizinische Ersterhebung, bei der anhand eines Assessments der individuelle palliative Bedarf ermittelt wird, zum Beispiel für eine Schmerztherapie
  • Koordination der medizinischen und pflegerischen Versorgung unter Leitung des Arztes, hierbei geht es vor allem um die Zusammenarbeit mit Pflegediensten, Therapeuten und Hospizen
  • Hausbesuche sowie telefonische Erreichbarkeit und Besuchsbereitschaft auch außerhalb der Sprechstundenzeiten sowie vorher deren zeitliche Abstimmung, gegebenenfalls längere Telefonate mit Pflegepersonal, ärztlichem Bereitschaftsdienst oder Angehörigen außerhalb der Sprechstunden
  • Patientenorientierte Fallbesprechungen mit wichtigen Beteiligten wie Fachärzten, Pflegediensten, Angehörigen, die an der Versorgung beteiligt sind

Welche ärztliche Qualifikation ist erforderlich?

Über die berufliche Grundqualifikation hinaus wünschenswert: Kenntnisse und Erfahrungen in der palliativen Versorgung.

Für die Abrechnung bestimmter Leistungen der AAPV ist eine besondere Qualifikation gefordert:

Praktische Erfahrungen

  • Betreuung von mindestens 15 Palliativpatienten innerhalb der vergangenen 3 Jahre oder
  • mindestens 2-wöchige Hospitation in einer Einrichtung der Palliativversorgung oder in einem SAPV-Team

Theoretische Kenntnisse

  • 40-stündiger Kurs-Weiterbildung Palliativmedizin nach (Muster-) Kursbuch Palliativmedizin der Bundesärztekammer
  • oder Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, die die strukturierte curriculare Fortbildung „Geriatrische Grundversorgung“ der Bundesärztekammer (60 Stunden) und die Fortbildung „Curriculum – Psychosomatische Grundversorgung“ (80 Stunden) absolviert haben, weisen zum Thema „Behandlung von Schmerzen und anderen belastenden Symptomen “ Fortbildungen nach
  • oder Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, die bereits die Zusatzqualifikation „Spezielle Schmerztherapie“ (80 Stunden) absolviert haben, weisen zu den Themen „Psychosoziale Aspekte“, „Ethische und rechtliche Fragestellungen“, „Kommunikation und Teamarbeit“ und „Selbstreflexion“ Fortbildungen nach.

Das (Muster-) Kursbuch Palliativmedizin beinhaltet die Fortbildungsthemen, die zum Kenntnisnachweis erforderlich sind.

Fortbildung

  • 8 Fortbildungspunkte pro Jahr, vor allem zur Fallbesprechung sowie Qualitätszirkel

Rechtsgrundlage

rechtsquelle

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