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Telematikinfrastruktur Die Datenautobahn des Gesundheitswesens

Schreibtisch mit Laptop und eGK, die von einer Hand gehalten wird. Im Hintergrund ein Infoblatt zur elektronischen Patientenakte.

Die Telematikinfrastruktur soll eine schnelle und sichere Kommunikation zwischen Ärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern und anderen ermöglichen. Medizinische Informationen, die für die Behandlung benötigt werden, sind so schneller und einfacher verfügbar.

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Alle Ärzte und Psychotherapeuten, aber auch Krankenhäuser und Apotheken, die Pflege und viele weitere Akteure im Gesundheitswesen sind oder werden an die Telematikinfrastruktur (TI) angebunden.

Praxen benötigen die TI nicht nur für das Versichertenstammdatenmanagement, sondern auch für Anwendungen wie das elektronische Rezept und die elektronische Patientenakte. Zudem müssen sich Ärztinnen und Ärzte, die selten oder nie mit persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt behandeln, an die TI anschließen, um mit ihren Kolleginnen und Kollegen digital kommunizieren zu können, etwa indem sie elektronische Arztbriefe über KIM senden.

Jede Praxis muss laut Datenschutz-Grundverordnung technische und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Patientendaten zu schützen. Das gilt auch, wenn die Praxis an die TI angeschlossen ist.

Finanzierung

Praxen erhalten eine monatliche Pauschale, um die Installation und den Betrieb der TI zu finanzieren. Diese Regelung und die Höhe der Pauschale hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) per Rechtsverordnung festgelegt und auf Drängen der KBV und der Kassenärztlichen Vereinigungen mehrmals angepasst. Laut BMG sollen mit der Pauschale alle Kosten des Anschlusses und des Betriebes der TI erstattet werden.

Höhe der TI-Pauschale

Die Höhe der TI-Pauschale für die jeweilige Praxis ist abhängig vom Zeitpunkt der Erstausstattung und vom Zeitpunkt des Konnektortauschs. Fehlen Anwendungen und Komponenten, wird die Pauschale gekürzt.

Hinweis: Jeweils zum 1. Januar erhöht sich die monatliche TI-Pauschale entsprechend der Veränderung des Punktwertes des Orientierungswertes. In den Tabellen sind die seit dem 1. Januar 2025 geltenden Summen dargestellt.

Voraussetzungen für den Anspruch auf die TI-Pauschale

Um die TI-Pauschale zu erhalten, müssen Praxen nachweisen, dass sie verschiedene Anwendungen in der jeweils aktuellen Version unterstützen. Zusätzlich müssen die Praxen mit notwendigen Komponenten und Diensten ausgestattet sein.  

Notwendige Anwendungen

  • Notfalldatenmanagement (NFDM) und elektronischer Medikationsplan (eMP)*
  • elektronische Patientenakte (ePA)
  • elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)*
  • elektronischer Arztbrief (eArztbrief)
  • elektronische Verordnungen (eRezept)*

Hinweis: Zum Vorliegen einer aktuellen Version ist es ausreichend, wenn die aktuelle Version nach Bereitstellung durch den Software-Anbieter eingespielt wird.

Ausnahmen: Für die mit * gekennzeichneten Anwendungen können die Kassenärztlichen Vereinigungen Ausnahmen festlegen, und zwar für Facharztgruppen und Psychotherapeuten, die diese Anwendungen im Regelfall nicht nutzen können, z.B. für Psychologische Psychotherapeuten die eAU und das eRezept. Sie müssen diese Anwendungen nicht vorhalten, um die volle Pauschale zu erhalten. Ausnahmen sind ebenso bei Fachärztinnen und Fachärzten möglich, zum Beispiel bei Anästhesisten, die an unterschiedlichen OP-Standorten tätig sind. Denn auch sie können keine AU-Bescheinigungen und Verordnungen ausstellen, sofern sie nur mit einem mobilen Kartenterminal im Einsatz sind.

Notwendige Komponenten und Dienste

  • Konnektor inkl. gSMC-K und VPN-Zugangsdienst, ggf. in Rechenzentrum gehostet, sofern dort zugelassene Komponenten und Dienste zum Einsatz kommen, oder TI-Gateway in Verbindung mit Nutzung eines Rechenzentrum-Konnektors
  • eHealth-Kartenterminal(s) inkl. gSMC-KT
  • elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)/elektronischer Psychotherapeutenausweis (ePTA) oder eID für Ärztinnen und Ärzte mit gematik-Zulassung
  • SMC-B (Praxisausweis) oder SM-B oder eID für Vertragsarztarztpraxen mit gematik-Zulassung
  • Kommunikation im Medizinwesen (KIM)

Kürzung der Pauschalen

Fehlt der Nachweis für eine der Anwendungen oder Dienste, wird die monatliche TI-Pauschale um jeweils 50 Prozent reduziert. Fehlen mehrere Anwendungen, wird keine TI-Pauschale gezahlt. 

Rechtliche Grundlagen

rechtsquelle

Technische Ausstattung

Um die TI und ihre Anwendungen nutzen zu können, benötigen Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten verschiedene Komponenten und Dienste.

Technik immer aktuell halten

Die hohe Sicherheitsstufe der TI erfordert nicht nur spezielle, dafür freigegebene Komponenten, sondern auch regelmäßige Anpassungen und Aktualisierungen. So werden die Chips in den einzelnen Komponenten mit Zertifikaten abgesichert, die eine Laufzeit von fünf Jahren haben.

Hinzu kommen Verschlüsselungsverfahren, die die gematik, die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festlegen und regelmäßig an die Gefahrenlage anpassen. So soll ab 2026 nur noch das sogenannte ECC-Verschlüsselungs-Verfahren eingesetzt werden. Die gematik rät Praxen, zu prüfen, ob und welche TI-Komponenten ausgetauscht werden müssen und dafür zu sorgen, dass diese rechtzeitig auf die ECC-Verschlüsselung umgestellt werden.

Informationen der gematik zur Umstellung auf die ECC-Verschlüsselung

Um die Technik aktuell zu halten, reichen meist Software-Updates aus, mitunter ist aber auch ein Austausch einzelner Hardwarekomponenten notwendig. Das Praxisverwaltungssystem (PVS) zeigt in der Regel an, wenn Updates verfügbar sind oder wann Zertifikate ablaufen. Praxen sollten diese Updates zeitnah einspielen und die Laufzeit ihrer Komponenten im Blick behalten. Das betrifft vor allem: 

  • Konnektoren haben eine fest verbaute gSMC-K-Karte. Läuft das Zertifikat von deren Chips aus, benötigen Praxen einen neuen Konnektor oder sie schließen sich über ein TI-Gateway an die TI an.  
  • Im E-Health-Kartentermin steckt auch eine Sicherheitsmodulkarte (gSMC-KT). Sie ist nicht fest verbaut, sondern kann ähnlich einer SIM-Karte im Mobiltelefon einfach selbst getauscht werden. Die neue gSMC-KT erhalten Praxen über ihren IT-Anbieter.
  • Der Praxisausweis (SMC-B) hat auch eine Laufzeit von fünf Jahren. Ärzte und Psychotherapeuten finden das Ablaufdatum oft aufgedruckt auf der Karte. Grundsätzlich informieren die Kartenanbieter ihre Kunden mit hinreichend Vorlaufzeit (meist mehrere Monate) über den Ablauf der Gültigkeit der Karten. Ärzte und Psychotherapeuten sollten bei einer Neubestellung des Praxisausweises genügend Vorlauf einplanen.
  • Der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) / elektronische Psychotherapeutenausweis (ePTA) ist ebenfalls maximal fünf Jahre gültig. Hier ist es vom Anbieter abhängig, ob der Arzt oder Psychotherapeut automatisch einen neuen Ausweis erhält oder neu bestellt werden muss. Angaben zur Laufzeit des eigenen eHBA finden Praxen in den Unterlagen, die sie mit der Auslieferung des eHBA erhalten haben. Für die Auslieferung eines neuen eHBA sollten Ärzte und Psychotherapeuten mehrere Wochen einkalkulieren.

Praxen sollten zudem das Betriebssystem ihrer Praxisrechner und das Praxisverwaltungssystem immer auf dem neuesten Stand halten. 

Hinweis zur Entsorgung von TI-Komponenten

Konnektor, Kartenterminal und Praxisausweis (SMC-B) ermöglichen den Zugang zur TI. Sie dürfen zum Beispiel bei einer Praxisabgabe nicht wie ein gewöhnlicher Teil der Praxisausstattung behandelt werden. Sie müssen korrekt außer Betrieb genommen werden und dürfen nicht im Hausmüll entsorgt werden. Besonders sensibel ist die SMC-B-Karte, die im Kartenterminal steckt und aufgrund ihrer kleinen Größe schnell übersehen werden kann. Sie ist der Schlüssel zur TI: Zusammen mit der eGK des Patienten gewährt sie Zugang zur TI und damit zu den dort liegenden medizinischen Daten. Die SMC-B-Karte ist daher ebenso sorgfältig zu handhaben wie der elektronische Heilberufsausweis. Die zugehörige PIN darf niemals leichtfertig an Dritte herausgegeben werden.

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Sicheres Netz: Abschaltung zum 31. Oktober 2028

Die gematik will die TI weiterentwickeln. Die geplante Einführung der TI 2.0 wird grundlegende technische Veränderungen mit sich bringen. Beispielsweise werden Praxen künftig keinen Konnektor mehr benötigen, sondern über einen Internetanschluss in Kombination mit einem sogenannten TI-Gateway und dezentralen Sicherheitsmechanismen an die TI angeschlossen sein.

Die KBV wird deshalb das Sichere Netz der KVen zum 31. Oktober 2028 abschalten. Die bestehenden KV-SafeNet*-Zugänge werden mit dem Betriebsende nicht mehr zur Verfügung stehen. Die im Sicheren Netz betriebenen Anwendungen werden perspektivisch über das Internet erreichbar sein.

Praxen, die einen Vertrag mit einem zertifizierten KV-SafeNet*-Anbieter (siehe Tabelle) abgeschlossen haben, sollten rechtzeitig prüfen, ob sie diesen kündigen müssen.

Kontaktdaten Zertifiziert nach Gültig bis
CompuGroup Medical Deutschland
Maria Trost 21
56070 Koblenz
www.telemed.de
Richtlinie KV-SafeNet 3.3 30.04.2027
DGN Deutsches Gesundheitsnetz Service GmbH
Hüngert 15
41564 Kaarst
www.dgn.de
Richtlinie KV-SafeNet 3.3
Richtlinie KV-SafeNet (Netzkopplung) 1.1
31.07.2028
31.07.2028
INCAS Medical Services GmbH
Uerdinger Straße 233
47800 Krefeld
www.incas-medical.de
Richtlinie KV-SafeNet 3.3
Richtlinie KV-SafeNet (Netzkopplung) 1.1
31.12.2028
31.12.2028
KAMP Netzwerkdienste GmbH
Vestische Straße 89-91
46117 Oberhausen
www.kamp.de
Richtlinie KV-SafeNet 3.3
Richtlinie KV-SafeNet (Netzkopplung) 1.1
29.02.2028
29.02.2028
MediConsult GmbH
Steinstraße 1
24118 Kiel
www.medisoftware.de
Richtlinie KV-SafeNet 3.3 28.02.2027

* Bitte beachten Sie, dass KV-SafeNet nicht mit der Firma SafeNet, Inc., USA, in firmenmäßiger oder vertraglicher Verbindung steht.

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