Qualitätssicherung Ambulante und sektorenübergreifende Maßnahmen
Ambulante Qualitätssicherung
Viele Untersuchungen und Behandlungen im ambulanten vertragsärztlichen Bereich unterliegen zusätzlichen Qualitätsanforderungen. So müssen Ärztinnen und Ärzte regelmäßig ihre Qualifikation nachweisen. Neben dem fachlichen Wissen werden auch die Praxisausstattung wie Räumlichkeiten, Geräte und Instrumente sowie die Hygiene in den Praxen kontrolliert und gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge gemacht.
Erst mit einer Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung können sie die folgenden Leistungen durchführen und zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen:
Abklärungskolposkopie
Akupunktur
Ambulantes Operieren
Arthroskopie
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Balneophototherapie
Blutreinigungsverfahren / Dialyse
Dünndarm-Kapselendoskopie
Histopathologie / Hautkrebs-Screening
HIV-Infektionen / Aids-Erkrankungen
Hörgeräteversorgung
Hörgeräteversorgung Kinder
Hyperbare Sauerstofftherapie bei diabetischem Fußsyndrom
Interventionelle Radiologie
Intravitreale Medikamenteneingabe
Invasive Kardiologie
Koloskopie
Die Ausführung und Abrechnung von koloskopischen Leistungen inklusive Polypektomien in der vertragsärztlichen Versorgung ist erst nach Erteilung einer Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig.
Die Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung werden in der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie definiert.
Die Vereinbarung regelt die fachlichen und apparativen Voraussetzungen für die Koloskopie sowohl im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Darmkrebs als auch bei kurativ durchgeführten Koloskopien.
Qualitätsanforderungen zum Erhalt der Genehmigung
Fachliche Voraussetzungen
Die fachlichen Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Ärztin oder der Arzt einer der folgenden Fachgruppen angehört:
- Innere Medizin und Gastroenterologie
- Viszeralchirurgie
- Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzbezeichnung Kinder- und Jugend-Gastroenterologie
- Kinder- und Jugendchirurgie
Darüber hinaus müssen 200 Koloskopien und 50 Polypektomien (Kinderärzte und Kinderchirurgen: 100 Koloskopien) nachgewiesen werden.
Apparative Voraussetzungen
Die Vereinbarung regelt die Voraussetzungen an eine geeignete Notfallausstattung sowie an eventuell vorzuhaltendes Sterilisationsgerät.
Qualitätsanforderungen zur Aufrechterhaltung der Genehmigung
Aufgrund des hohen Schwierigkeitsgrades der Erbringung von koloskopischen Leistungen wurden Anforderungen an die ärztliche Routine formuliert: Genehmigungsinhaber müssen jährlich 200 Koloskopien und zehn Polypektomien ohne Mängel nachweisen.
Diese Auflage wird durch Anforderung von ärztlichen Dokumentationen von der Kassenärztlichen Vereinigung überprüft.
Aufgrund der geringeren Patientenzahlen gelten bei Kinderärzten und Kinderchirurgen keine Mindestzahlen. Dennoch werden auch bei ihnen ärztliche Dokumentation überprüft.
Anforderungen zur Hygienequalität
Zur Sicherstellung der Hygienequalität werden halbjährlich hygienisch-mikrobiologische Überprüfungen der Aufbereitung der Endoskope in der Arztpraxis durchgeführt. Die Überprüfung erfolgt durch ein von der Kassenärztlichen Vereinigung anerkanntes Hygieneinstitut.
Langzeit-EKG-Untersuchungen
Laserbehandlung beim benignen Prostatasyndrom
Magnetresonanz-Angiographie
Magnetresonanz-Tomographie (Kernspintomographie)
Mammographie
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Die Publikation "Bildqualität in der Mammographie" wurde in den Warenkorb gelegt.
zum WarenkorbMethicillin-resistenter Staphylococcus aureus (MRSA)
Molekulargenetik
Neuropsychologische Therapie
Photodynamische Therapie am Augenhintergrund
Phototherapeutische Keratektomie
Positronenemissionstomographie (PET und PET / CT)
Rhythmusimplantat-Kontrolle
Schlafbezogene Atmungsstörungen
Schmerztherapie
Spezialisierte geriatrische Diagnostik
Spezial-Labor
Strahlendiagnostik und -therapie
Telemonitoring bei Herzinsuffizienz
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Ultraschalldiagnostik
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zum WarenkorbUltraschalldiagnostik der Säuglingshüfte
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Vakuumbiopsie der Brust
Zytologie bei der Cervix uteri
Sektorenübergreifende Qualitätssicherung
Viele Patientinnen und Patienten werden im Verlauf einer Behandlung sowohl ambulant als auch stationär versorgt. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sind oft die ersten Ansprechpersonen, wenn gesundheitliche Probleme auftreten. Unter Umständen folgt eine Krankenhauseinweisung. Dies bedingt eine gute Zusammenarbeit aller beteiligten Berufsgruppen und Einrichtungen.
Bereiche der sQS
- Datengestützte QS-Verfahren
- Qualitätsgesicherte Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien
- Qualitätsberichterstattung
Datengestützte QS-Verfahren
Perkutane Koronarintervention und Koronarangiographie
Verfahren 1: QS PCI
Seit dem 1. Januar 2016 sind alle invasiv tätigen Kardiologen im Rahmen des ersten themenspezifischen Verfahrens „Perkutane Koronarintervention (PCI) und Koronarangiographie“ (QS PCI) verpflichtet, jede Herzkatheter-Untersuchung und jede perkutane Koronarintervention bei gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten zu dokumentieren.
Datenlieferfristen
Seit 2023 gelten für die fallbezogene Dokumentation folgende Datenlieferfristen:
- Quartalsweise Lieferungen können zum 15. Mai, 15. August und 15. November vorgenommen werden.
- Alle Daten des gesamten Erfassungsjahres müssen bis zum 28. Februar des auf das Erfassungsjahr folgenden Jahres bei der Datenannahmestelle vorliegen.
Für kollektivvertraglich tätige Vertragsärztinnen und -ärzte übernimmt in der Regel die Kassenärztliche Vereinigung (KV) die Aufgabe der Datenannahme. Die Daten werden von dort an die Bundesauswertungsstelle (IQTIG) weitergeleitet und ausgewertet. Das IQTIG stellt den Kardiologinnen und Kardiologen ihre Zwischenberichte zum 15. Juli, 30. September und 31. Dezember zur Verfügung. Jeweils zum 31. Mai erhalten die Kardiologen ihren gesamten Rückmeldebericht als Jahresauswertung.
Bei auffälligen Ergebnissen kann die Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) ein Stellungnahmeverfahren einleiten. Sollten diese Auffälligkeiten nicht ausreichend aufgeklärt werden, können die LAGen geeignete qualitätsfördernde Maßnahmen festlegen.
Seit dem 1. Juli 2022 ist eine Patientenbefragung Teil des Verfahrens. Besonders ist hier die monatliche Auslösung der Patientenbefragung. Die Ärztinnen und Ärzte müssen monatlich die Daten zum Zweck der Patientenbefragung übermitteln. Die monatliche Datenlieferfrist wurde mit Beschluss des G-BA vom 18.07.2024 für die Leistungserbringer um insgesamt 5 Tage verlängert. Daher müssen die erhobenen Daten zum Zweck der Patientenbefragung ab dem 01. Januar 2025 statt bis zum 7 zum 12. jeden Monats für den vorherigen Erfassungsmonat durch die Ärztinnen und Ärzte geliefert werden. Aus den Ergebnissen der Patientenbefragung sollen 19 Qualitätsindikatoren berechnet werden. Die Ergebnisse aus den ersten sechs Monaten (1. Julie 2022 – 31. Dezember 2022) dienten zur Erprobung der Datenerhebung und des Datenflusses und daher wurden diese nicht veröffentlicht. Erstmalig werden die Ergebnisse aus der Patientenbefragung im QS Verfahren PCI im Bundesqualitätsbericht 2024 für das Erfassungsjahr 2023 veröffentlicht. Die KBV begrüßt in diesem Zusammenhang, dass in den ersten 4,5 Jahre eine begleitende wissenschaftliche Erprobung der Patientenbefragung erfolgt.
Weiterentwicklung des Verfahrens
Der G-BA hat am 19. Mai 2022 die Weiterentwicklung der datengestützten QS beschlossen. Zu den ersten Verfahren, die überarbeitet wurden, gehörte auch das Verfahren QS PCI. In diesem Verfahren werden bisher nur wenige qualitative Mängel detektiert. Viele der Indikatoren weisen seit Jahren stabil gute Ergebnisse auf. Das Aufwand-Nutzen-Verhältnis solcher Indikatoren ist damit als unverhältnismäßig einzuschätzen.
Das IQTIG hat im Sommer 2023 erste Empfehlungen zur Reduktion der Anzahl an Qualitätsindikatoren abgegeben, welche ab dem Erfassungsjahr 2025 sukzessive umgesetzt werden. Insgesamt werden im Erfassungsjahr 2025 neun Qualitätsindikatoren gestrichen bzw. pausiert und überarbeitet. Dies wird zu einer ersten Reduktion der Dokumentationsaufwände in den Arztpraxen führen.
Unabhängig davon setzt sich die KBV weiterhin dafür ein, unnötige Aufwände im Verfahren QS PCI zu reduzieren. Die aktuell vorliegenden Empfehlungen des IQTIG zur Weiterentwicklung des Verfahrens QS PCI können nur als ein erster Schritt verstanden werden.
Vermeidung nosokomialer Infektionen – postoperative Wundinfektionen (eingestellt)
Aktueller Hinweis: QS-Verfahren Wundinfektionen eingestellt
Das QS-Verfahren zur Vermeidung von Wundinfektionen nach chirurgischen Eingriffen wird 2026 nicht fortgeführt. Dies hat der Gemeinsame Bundesausschuss am 18. Dezember 2025 beschlossen. Die KBV hatte sich aufgrund anhaltender Probleme bei der Umsetzung für die Aufhebung des Verfahrens eingesetzt.
Laufende QS-Maßnahmen werden eingestellt
Beim QS-Verfahren Wundinfektion wurden alle laufenden QS-Maßnahmen zum Jahresende 2025 eingestellt. Damit entfällt auch für die operativ tätigen Vertragsärzte und -ärztinnen die Dokumentation für das laufende Jahr, die sie Anfang 2026 hätten einreichen müssen. Sie erhalten letztmalig Rückmeldeberichte zu den postoperativen Wundinfektionen für das Erfassungsjahr 2024.
- Aktualisierungsdatum:
- Qualitätssicherung
Nierenersatztherapie bei chronischem Nierenversagen einschließlich Pankreastransplantationen
Aktueller Hinweis: Modul Dialyse 2026 und 2027 ausgesetzt
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat am 18. Dezember 2025 beschlossen, das Modul Dialyse des QS-Verfahrens Nierenersatztherapie für die Erfassungsjahre 2026 und 2027 auszusetzen. In diesem Zeitraum pausieren sowohl die fallbezogene Dokumentation durch Nephrologinnen und Nephrologen als auch die Sozialdatenlieferung der Krankenkassen. Die KBV hatte sich aufgrund technischer und inhaltlicher Unstimmigkeiten bereits mehrfach für eine Überarbeitung des Moduls eingesetzt. Auch das IQTIG hatte Überarbeitungsbedarf festgestellt und die vorübergehende Aussetzung empfohlen.
Verfahren 4: QS NET
Zum 1. Januar 2020 wurden zwei Bereiche der sektorspezifischen Qualitätssicherung in einem neuen sektorenübergreifenden Verfahren zusammengeführt.
Die ehemaligen Regelungen des G-BA zur Sicherung der Qualität von Dialysebehandlungen (QSD-RL) und den Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern (QSKH-RL) – Leistungsbereich Nieren- sowie Nieren- und Pankreastransplantation wurden durch das Verfahren zur Nierenesatztherapie abgelöst. Dieses Verfahren enthält Indikatoren zur dauerhaften Dialysetherapie sowie zur Versorgung während und nach einer Nieren- und/oder Pankreastransplantation.
Ziel des Verfahrens ist es, die Kooperation zwischen Dialyseeinrichtungen und Transplantationszentren zu fördern sowie die Rate an Komplikationen, Begleit- und Folgeerkrankungen im Rahmen von Dialyse und Organtransplantation zu verringern.
Datenquellen der Qualitätsindikatoren sind zum einen die fallbezogenen Dokumentationen der Ärztinnen und Ärzte, zum anderen Sozialdaten, die den Krankenkassen vorliegen. Diese Daten werden insbesondere genutzt, um den Behandlungsverlauf eines chronischen Nierenversagens über fünf beziehungsweise zehn Jahre erfassen und darstellen zu können (Follow-Up-Indikatoren).
- Aktualisierungsdatum:
- Qualitätssicherung
Ambulante psychotherapeutische Versorgung gesetzlich Krankenversicherter
Künftige Verfahren
Qualitätssicherungsverfahren zum lokal begrenzten Prostatakarzinom
Am 16. April 2020 hat der G-BA die Entwicklung eines Verfahrens zum lokal begrenzten Prostatakarzinom beauftragt. Neu ist, dass erstmals die Klinischen Krebsregister der Länder in ein Verfahren der gesetzlichen Qualitätssicherung eingebunden werden sollen. Dadurch entstehen Synergieeffekte, weil ein Teil der Daten, die die Arztpraxen und Krankenhäuser an die Krebsregister senden, nun auch unter dem Blickwinkel und den Möglichkeiten der externen Qualitätssicherung betrachtet werden kann. Der Abschlussbericht wurde am 16. Juni 2022 vom G-BA zur Veröffentlichung freigegeben. Mit einem Verfahrensstart ist ab 2026 zu rechnen.
Qualitätssicherungsverfahren zur Schizophrenie
Bereits seit dem Jahr 2012 beschäftigt sich der G-BA intensiv mit psychischen Erkrankungen und strebt eine Verbesserung der Versorgung und eine Einführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen in diesem Bereich an. Seit 2014 wird an einem Verfahren für volljährige Patientinnen und Patienten mit Schizophrenie gearbeitet. Das IQTIG führte von Mitte Mai bis Ende Dezember 2021 eine Machbarkeitsprüfung des QS-Verfahrens durch, die eine Machbarkeit des Verfahrens bestätigte und zu einer Überarbeitung des Verfahrens mit Aufwandsreduktion führte. Aktuell wird mit der Ausrollung des Verfahrens zum Jahr 2026 gerechnet. Die Abschlussberichte zu dem geplanten Verfahren und die Fragebögen der geplanten Patientenbefragung können auf der Website des IQTIG eingesehen werden.
Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung
Der Gesetzgeber hat den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) – das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Psychotherapeuten, Zahnärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen – verpflichtet, Verfahren zur sektorenübergreifenden Qualitätssicherung der medizinischen Versorgung zu entwickeln.
Da heute viele medizinische Leistungen wahlweise ambulant oder stationär durchgeführt werden können, betrifft die Qualitätssicherung sowohl Leistungen, die in Praxen und Krankenhäusern angeboten werden, als auch sektorenübergreifende Behandlungsabläufe. Erklärtes Ziel ist eine gleichwertige Qualität in beiden Sektoren, um für die Patientinnen und Patienten das bestmögliche Behandlungsergebnis zu erreichen.
Seit dem 1. Januar 2019 ist die „Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL)“ bindend. Sie hat die „Richtlinie zur einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung (Qesü-RL)“ von 2010 abgelöst.
Ergebnisse der Qualitätssicherung im Bundesqualitätsbericht
Einmal jährlich werden die Ergebnisse der aggregierten Qualitätssicherung auf Bundesebene im Bundesqualitätsbericht veröffentlicht.
Aufbau und Inhalt der Richtlinie
Die Rahmenbestimmungen (erster Teil der Richtlinie) beinhalten die grundlegenden Strukturen und Prozesse, die zur Umsetzung der sektorenübergreifenden Qualitätssicherung erforderlich sind, sowie die Aufgaben der beteiligten Organisationen. Die „themenspezifischen Bestimmungen“ (zweiter Teil der Richtlinie) enthalten spezifische Regelungen, die für die jeweiligen Verfahren individuell getroffen werden.
Welche Informationen für die datengestützte Qualitätssicherung erhoben werden müssen, ist verbindlich vorgegeben. Dies betrifft die Erfassungsinstrumente für die fall- und einrichtungsbezogene Dokumentation, Sozialdaten bei den Krankenkassen und Befragungen von Patientinnen und Patienten.
Die detaillierten Anforderungen an die Erfassungsinstrumente werden vom Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) in einer jeweils verfahrenseigenen Spezifikation festgehalten und regelmäßig, entsprechend den geltenden Vorgaben der Richtlinie, aktualisiert.
Inhalt einer Spezifikation sind Dateien für die technische Realisierung, Anforderungen an das Softwareprodukt sowie Erläuterungsdokumente zur Umsetzung der Anforderungen bei den Verfahrensteilnehmern. Ziel einer Spezifikation ist die einheitliche Umsetzung der Vorgaben. Per Beschluss des G-BA werden diese Spezifikationen schließlich rechtskräftig.
Zeitgleich mit der Spezifikation erstellt das IQTIG für jedes Verfahren sogenannte „prospektive Rechenregeln“, die ebenfalls vom G-BA beschlossen werden. Diese Rechenregeln sollen Ärztinnen und Ärzten vor Beginn der Datenerhebung aufzeigen, welche Qualitätsziele erreicht und wie diese berechnet werden sollen. Sollte sich beispielsweise bei der Einführung neuer Verfahren herausstellen, dass die „prospektiven Rechenregeln“ nicht ganz korrekt sind, können diese im Nachgang angepasst werden. Diese „endgültigen Rechenregeln“ beschließt der G-BA ebenfalls. Sie sind auf der Internetseite des IQTIG veröffentlicht.
Bislang liegen drei sektorenübergreifende Verfahren mit vertragsärztlicher Beteiligung vor: Verfahren 1 „Perkutane Koronarinterventionen und Koronarangiographie (QS PCI)“, Verfahren 2 „Vermeidung nosokomialer Infektionen – postoperative Wundinfektionen (QS WI)“ und Verfahren 4 „Nierenersatztherapie bei chronischem Nierenversagen einschließlich Pankreastransplantationen (QS NET)“.
Die weiteren Verfahren der DeQS-RL betreffen bisher in erster Linie die Krankenhäuser. Teilweise werden über diese Verfahren belegärztliche Leistungen miterfasst, die im Ergebnis den Krankenhäusern zugeordnet werden – beispielsweise im Verfahren 3 „Gallenblasenoperationen / Choleszystektomie (QS CHE)“.
Weitere Informationen
Qualitätsgesicherte Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien
Arzneimittel für neuartige Therapien (englisch: Advanced Therapy Medicinal Products, ATMP) basieren auf Gen-, Gewebe- oder Zellprodukten. Diese Therapien sind innovativ und erfordern hohe Qualitätsstandards. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt die Qualitätssicherung für den Einsatz einiger dieser Gen- und Zelltherapeutika in der ATMP-Qualitätssicherungs-Richtlinie.
Qualitätsberichterstattung
Am 19. Juli 2021 ist das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz mit relevanten Änderungen für die sektorenübergreifende Qualitätssicherung in Kraft getreten. Der über dieses Gesetz neu eingeführte Absatz § 136a Abs. 6 SGB V sieht eine einrichtungsbezogene Veröffentlichung von Qualitätsdaten vor:
„Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt in einer Richtlinie erstmals bis zum 31. Dezember 2022 einheitliche Anforderungen für die Information der Öffentlichkeit zum Zweck der Erhöhung der Transparenz und der Qualität der Versorgung durch einrichtungsbezogene risiko-adjustierte Vergleiche der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer und zugelassenen Krankenhäuser auf der Basis der einrichtungsbezogenen Auswertungen nach Maßgabe des § 299 (Qualitätsdaten) fest. …“
Der Gesetzgeber beauftragt hiermit den G-BA, eine „Richtlinie zur Förderung der Transparenz und Sicherung der Qualität in der Versorgung“ zu erlassen, die einheitliche Anforderungen für die Information der Öffentlichkeit durch Vergleiche von medizinischen Einrichtungen festlegt. Die Beratungen im G-BA zur Umsetzung einer solchen Richtlinie dauern aktuell an.