Krankenhauseinweisung

Ambulant vor stationär
Grundsätzlich gilt: Die ambulante Behandlung hat Vorrang vor der stationären Behandlung, wenn das Behandlungsziel zweckmäßig und ohne Nachteil für den Versicherten mit den Mitteln der ambulanten Versorgung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann.
Die vertragsärztliche Verordnung von stationärer Krankenhausbehandlung ist in der Krankenhauseinweisungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses geregelt. Sie sieht vor, dass der Arzt oder Psychotherapeut vor einer Verordnung abwägt, ob eine ambulante Weiterbehandlung in Betracht kommt, beispielsweise durch:
- weitere an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte oder Psychotherapeuten mit entsprechender Zusatzqualifikation oder Schwerpunktpraxis
- Ärztinnen und Ärzte, die in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung oder einer stationären Pflegeeinrichtung tätig sind und eine Ermächtigung zur ambulanten Behandlung haben
- ein Krankenhaus, das zur Durchführung ambulanter Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe zugelassen ist oder
- an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztinnen und Ärzte sowie Krankenhäuser, die zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung zugelassen sind.
Verordnung ausstellen
Muss die Patientin oder der Patient aus medizinischen Gründen stationär behandelt werden, erfolgt eine Einweisung in ein Krankenhaus.
Krankenhausbehandlung kann vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt werden, wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist. Sie umfasst die ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sowie Unterkunft und Verpflegung.
Die behandelnde Ärztin oder der Arzt füllt den Verordnungsvordruck Muster 2 aus und dokumentiert die Hauptdiagnose, Nebendiagnosen und Gründe für die stationäre Behandlung. Für den Krankenhausarzt sind weitere Angaben zu vorliegenden Untersuchungsergebnissen und bisher erfolgten Therapien zu machen.
Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dürfen bei bestimmten Indikationen Krankenhausbehandlung verordnen. Eine Abstimmung mit der Ärztin oder dem Arzt ist nicht erforderlich bei Diagnosen aus dem Indikationsspektrum zur Anwendung von Psychotherapie gemäß
- der Psychotherapie-Richtlinie (z.B. affektive Störungen, Angststörungen und Zwangsstörungen, Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen) oder
- der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (z.B. organische emotional labile Störung, leichte kognitive Störung, Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit).
Über diese Indikationsbereiche hinaus ist eine Verordnung auch dann zulässig, wenn eine Diagnose aus dem Indikationsspektrum des Kapitels V „Psychische und Verhaltensstörungen“ der ICD-10-GM vorliegt und eine Abstimmung mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt erfolgt.
Der Versicherte muss die Verordnung einer Krankenhauseinweisung zur Prüfung der Kostenübernahme bei seiner Krankenkasse vorlegen. In Notfällen entfällt die Genehmigungspflicht.
Abgrenzung zur Überweisung
Zu unterscheiden ist zwischen der Einweisung und der Überweisung:
Eine Überweisung ist für ambulante Behandlungen im Krankenhaus gedacht, beispielsweise zur Vorstellung der Patientin oder des Patienten bei einem ermächtigten Facharzt oder in einer Ambulanz. In diesen Fällen stellen Ärzte oder Psychotherapeuten den Verordnungsvordruck Muster 6 aus.
Im Gegensatz dazu wird die Einweisung für eine stationäre Behandlung benötigt.
Ausfüllhinweise

