Krankenbeförderung

Versicherte haben Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten im Zusammenhang mit einer stationären oder ambulanten Behandlung zulasten der gesetzlichen Krankenkassen. In der Krankentransport-Richtlinie regelt der Gemeinsame Bundesausschuss die Verordnungsvoraussetzungen, die Ausnahmen vom Genehmigungsvorbehalt der Krankenkassen sowie die Auswahl des erforderlichen Beförderungsmittels.
Verordnung – ja oder nein?
Die Verordnung einer Krankenbeförderung setzt eine medizinische Notwendigkeit voraus. Fahrten beispielsweise zum Abholen von Rezepten oder Erfragen von Befunden sind demnach nicht verordnungsfähig. Auch sollte zunächst geprüft werden, ob die Patientin oder der Patient mit Bus und Bahn oder dem eigenen Auto fahren kann.
Stationäre Behandlung
Bei stationärer Behandlung dürfen Ärztinnen und Ärzte eine Krankenbeförderung verordnen, wenn dies medizinisch notwendig ist. Die Versicherten müssen die Verordnung nicht bei ihrer Krankenkasse zur Genehmigung vorlegen. Dies gilt auch für vor- und nachstationäre Behandlungen.
Ambulante Behandlung
Bei ambulanter Behandlung in einer Praxis, im MVZ oder im Krankenhaus ist eine Krankenbeförderung grundsätzlich nicht verordnungsfähig. Ausnahmen gelten in folgenden Fällen:
Beförderungsmittel
Unabhängig davon, ob die Behandlung ambulant oder stationär erfolgen soll: Die Auswahl des Beförderungsmittels richtet sich nach dem aktuellen Gesundheitszustand und der Gehfähigkeit des Versicherten. Dabei müssen Ärzte und Psychotherapeuten das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten.
Krankenfahrten
Krankenfahrten sind Fahrten, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Autos, Mietwagen oder Taxen durchgeführt werden. Zu den Mietwagen zählen auch Wagen mit behindertengerechter Einrichtung zur Beförderung von Rollstuhlfahrern sowie Liegemietwagen/Liegendtaxen. Eine medizinisch-fachliche Betreuung findet während der Fahrt nicht statt.
Krankentransporte
Krankentransporte sind Fahrten mit einem Krankentransportfahrzeug. Sie können erforderlich sein, wenn der Versicherte unterwegs eine medizinisch-fachliche Betreuung oder eine besondere Fahrzeugausstattung benötigt. Ein Grund kann auch sein, dass damit die Übertragung einer schweren, ansteckenden Krankheit der Patientin oder des Patienten vermieden werden kann.
Rettungsfahrten
Rettungsfahrten können verordnet werden, wenn der Versicherte aufgrund seines gesundheitlichen Zustands mit einem qualifizierten Rettungsmittel befördert werden muss. Gemeint sind damit Rettungswagen, Notarztwagen, Notarzteinsatzfahrzeuge oder Rettungshubschrauber. Sie werden über die örtlich zuständige Rettungsleitstelle angefordert (Notruf 112).
Verordnung ausstellen
Ärzte und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten verordnen Krankenbeförderung auf Muster 4.
Eine Verordnung ist auch in der Videosprechstunde oder nach einem Telefonkontakt möglich. Voraussetzung: Der Versicherte, sein Gesundheitszustand und seine Mobilitätsbeeinträchtigung sind der Praxis aus unmittelbar persönlicher Behandlung bekannt. Dabei muss der Arzt oder Psychotherapeut sicher beurteilen können, ob die medizinischen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch auf Krankenbeförderung gegeben sind.
Die Verordnung erfolgt vor der Leistungsinanspruchnahme durch den Versicherten; in Notfällen darf die Verordnung aber auch nachträglich ausgestellt werden. Die Krankenbeförderung soll auf direktem Weg zwischen Aufenthaltsort des Versicherten und der nächstgelegenen geeigneten Behandlungsmöglichkeit erfolgen.
Ausfüllhinweise
Zuzahlung
Versicherte müssen einen Teil der Beförderungskosten selbst bezahlen. Die gesetzliche Zuzahlung beträgt – unabhängig von der Art des Fahrzeugs und auch für Kinder und Jugendliche – 10 Prozent der Fahrkosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Fahrt.


