Cannabisarzneimittel
Anspruch und Genehmigung
Versicherte haben Anspruch auf die Versorgung mit medizinischem Cannabis, wenn
- eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nach der begründeten ärztlichen Einschätzung unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes nicht angewendet werden kann, und
- eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.
Die erstmalige Verordnung von Cannabis ist von der Krankenkasse zu genehmigen. Der Antrag muss begründet sein und nachvollziehbar machen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Krankenkasse darf ihn nur in begründeten Ausnahmefällen ablehnen.
Für die Bearbeitung hat sie 2 Wochen Zeit – beziehungsweise 4 Wochen bei Erfordernis einer gutachterlichen Stellungnahme. Eine verkürzte Frist von 3 Tagen gilt für Cannabisverordnungen in der allgemeinen ambulanten Palliativversorgung oder bei ambulanter Fortführung einer stationär begonnenen Cannabistherapie.
Eine erneute Genehmigung ist nicht erforderlich bei:
- Folgeverordnungen
- einem Arztwechsel
- Dosisanpassungen oder
- einem Wechsel von Blüten zu anderen getrockneten Blüten oder von Cannabisextrakten zu anderen Extrakten in standardisierter Form (also innerhalb der Blüten oder innerhalb der Extrakte).
Ausnahmen vom Genehmigungsvorbehalt
Der Genehmigungsvorbehalt vor Beginn der Cannabistherapie gilt nicht in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung und bei bestimmten Fachgruppen. Sie können aber freiwillig die Genehmigung der Krankenkasse einholen. Zu empfehlen ist dies bei unklaren Verordnungsvoraussetzungen oder Folgeverordnungen, wenn die Erstverordnung ohne Genehmigung erfolgt ist.
Keine Genehmigungspflicht in diesen Fällen
Bei diesen Fachgruppen entfällt der verpflichtende Genehmigungsvorbehalt vor der erstmaligen Verordnung von medizinischem Cannabis:
- Allgemeinmedizin
- Anästhesiologie
- Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie
- Innere Medizin
- Innere Medizin und Angiologie
- Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
- Innere Medizin und Gastroenterologie
- Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
- Innere Medizin und Infektiologie
- Innere Medizin und Kardiologie
- Innere Medizin und Nephrologie
- Innere Medizin und Pneumologie
- Innere Medizin und Rheumatologie
- Neurologie
- Physikalische und Rehabilitative Medizin
- Psychiatrie und Psychotherapie
Auch andere Ärzte, die eine der folgenden Zusatzbezeichnungen vorweisen, dürfen ohne Genehmigung der Krankenkasse eine Erstverordnung von Cannabisarzneimitteln ausstellen:
- Geriatrie
- Medikamentöse Tumortherapie
- Palliativmedizin
- Schlafmedizin
- Spezielle Schmerztherapie
Für alle gilt grundsätzlich: Sie können freiwillig weiterhin eine Genehmigung bei der Krankenkasse einholen, wenn sie dies zur Absicherung möchten.
Verordnungshinweise
Abrechnung und Vergütung
Die GOP 01626 (143 Punkte) beinhaltet die ärztliche Stellungnahme für die Krankenkasse bei der Beantragung einer Genehmigung zur Verordnung von
- Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder
- Cannabis in Form von Extrakten oder
- Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Dronabinol oder
- Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Nabilon.
Die GOP ist berechnungsfähig
- einmal je Erstverordnung
- höchstens viermal im Krankheitsfall
Der aktuelle Euro-Betrag kann im Online-EBM eingesehen werden.
