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Cannabisarzneimittel

Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die Versorgung mit Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität und als Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon.

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Ausgenommen ist Cannabis in Form von getrockneten Blüten. Es darf seit Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes am 30. Juli 2026 nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden.

Anspruch und Genehmigung

Versicherte haben Anspruch auf die Versorgung mit medizinischem Cannabis besteht, wenn

  1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nach der begründeten ärztlichen Einschätzung unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes nicht angewendet werden kann, und
  2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.

Die erstmalige Verordnung von Cannabis ist von der Krankenkasse zu genehmigen. Der Antrag muss begründet sein und nachvollziehbar machen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Krankenkasse darf ihn nur in begründeten Ausnahmefällen ablehnen.

Für die Bearbeitung hat sie 2 Wochen Zeit – beziehungsweise 4 Wochen bei Erfordernis einer gutachterlichen Stellungnahme. Eine verkürzte Frist von 3 Tagen gilt für Cannabisverordnungen in der allgemeinen ambulanten Palliativversorgung oder bei ambulanter Fortführung einer stationär begonnenen Cannabistherapie.

Eine erneute Genehmigung ist nicht erforderlich bei:

  • Folgeverordnungen
  • einem Arztwechsel
  • Dosisanpassungen oder
  • einem Wechsel von Cannabisextrakten zu anderen Extrakten in standardisierter Qualität.

Ausnahmen vom Genehmigungsvorbehalt

Der Genehmigungsvorbehalt vor Beginn der Cannabistherapie gilt nicht in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung oder bei bestimmten Fachgruppen. Verordnende Ärztinnen und Ärzte können allerdings freiwillig eine Genehmigung der Krankenkasse einholen. Zu empfehlen ist dies bei unklaren Verordnungsvoraussetzungen oder bei Folgeverordnungen, wenn die Erstverordnung ohne Genehmigung erfolgt ist.

Keine Genehmigungspflicht in diesen Fällen

Bei diesen Fachgruppen und Schwerpunktbezeichnungen entfällt der verpflichtende Genehmigungsvorbehalt vor der erstmaligen Verordnung von Cannabis:

  • Allgemeinmedizin
  • Anästhesiologie
  • Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie
  • Innere Medizin
  • Innere Medizin und Angiologie
  • Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
  • Innere Medizin und Gastroenterologie
  • Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
  • Innere Medizin und Infektiologie
  • Innere Medizin und Kardiologie
  • Innere Medizin und Nephrologie
  • Innere Medizin und Pneumologie
  • Innere Medizin und Rheumatologie
  • Neurologie
  • Physikalische und Rehabilitative Medizin
  • Psychiatrie und Psychotherapie

Auch andere Ärztinnen und Ärzte, die eine der folgenden Zusatzbezeichnungen vorweisen, dürfen ohne Genehmigung der Krankenkasse eine Erstverordnung von Cannabisarzneimitteln ausstellen:

  • Geriatrie
  • Medikamentöse Tumortherapie
  • Palliativmedizin
  • Schlafmedizin
  • Spezielle Schmerztherapie

Für alle gilt grundsätzlich: Sie können freiwillig weiterhin eine Genehmigung bei der Krankenkasse einholen, wenn sie dies zur Absicherung möchten.

info

Verordnungshinweise

Neuerungen seit 30. Juli 2026

Seit 30. Juli 2026 gelten neue gesetzliche Vorgaben für die Verordnung von Cannabis. Sie sind mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz in Kraft getreten.

Ausschluss von Cannabisblüten: Getrocknete Cannabisblüten sind nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnungsfähig. Ärzte müssen Patienten, die bisher mit Cannabisblüten behandelt wurden, auf ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel umstellen.

Hierfür ist eine erneute Genehmigung der jeweiligen Krankenkasse erforderlich – es sei denn, die Verordnung erfolgt durch einen Arzt, der vom Genehmigungsvorbehalt befreit ist. Ärzte sollten den Grund des Wechsels genau dokumentieren. Bei genehmigungsfreien Verordnungen ist zudem eine separate Dokumentation ratsam.

Therapieversuch mit zugelassenem Fertigarzneimittel: Die erstmalige Versorgung hat mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen, bevor beispielsweise ein Cannabisextrakt oder eine Rezeptur verordnet werden kann.

Nach gemeinsamer Auslegung von KBV und GKV-Spitzenverband gilt dies nur für die Indikationen, für die die jeweiligen Fertigarzneimittel auch zugelassen sind. Zudem kann der verordnende Arzt einen Therapieversuch vorzeitig abbrechen und stattdessen ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel verordnen. Mögliche Gründe für einen Abbruch können sein, dass der Patient das zugelassene Fertigarzneimittel nicht verträgt oder die Therapie sich als unwirksam herausstellt.

So können Ärzte verordnen:

  • Patienten mit einer Erkrankung, für die es ein zugelassenes Fertigarzneimittel gibt, erhalten bei der erstmaligen Versorgung das Fertigarzneimittel. Stellt sich die Therapie als unwirksam heraus oder verträgt der Patient das Fertigarzneimittel nicht, kann der Arzt die Behandlung abbrechen – auch schon vor Ende des sechsmonatigen Therapieversuchs. Der Arzt kann dann ein Cannabisextrakt oder eine Rezeptur verordnen.
  • Bei Patienten mit starken Schmerzen oder anderen Indikationen, in denen keine zugelassenen Fertigarzneimittel zur Verfügung stehen, können Ärzte bei der erstmaligen Versorgung sofort einen Extrakt oder ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel verordnen. Nach der Arzneimittel-Richtlinie ist vor einer Verordnung von Cannabis in Form von Extrakten zu prüfen, ob andere cannabishaltige Fertigarzneimittel zur Verfügung stehen, die zur Behandlung geeignet sind.
  • Patienten, die vor dem 30. Juni 2026 mit Cannabis in Form von Extrakten oder Rezepturen behandelt wurden, haben weiterhin Anspruch darauf. Ärzte dürfen ihnen Folgeverordnungen für Cannabis-Extrakte oder Rezepturen ausstellen. Auch in diesen Fällen entfällt die Pflicht für einen sechsmonatigen Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel.

Verordnung auf eRezept

Ärzte verordnen medizinisches Cannabis auf dem elektronischen Rezept. Durch das Cannabisgesetz erfolgte im April 2024 eine Teillegalisierung, so dass die Verordnung von Cannabis nicht länger dem Betäubungsmittelgesetz unterliegt.

Nur Nabilon ist weiterhin auf dem Betäubungsmittelrezept zu verordnen. Dabei handelt es sich um ein synthetisches Cannabinoid, das strukturell Delta-9-Tetrahydrocannabinol – dem psychoaktiven Hauptbestandteil der Cannabispflanze – ähnelt. Bei der Verordnung von Nabilon sind unter anderem folgende Angaben erforderlich (§ 9 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung):

  • Arzneimittelbezeichnung, gegebenenfalls zusätzlich Bezeichnung und Gewichtsmenge des enthaltenen Betäubungsmittels je Packungseinheit (bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilter Form) und Darreichungsform
  • Menge des verordneten Arzneimittels in Gramm oder Milliliter, Stückzahl der abgeteilten Form
  • Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe (falls dem Patienten eine schriftliche Gebrauchsanweisung überreicht wurde, genügt ein Hinweis darauf), bei Verordnung im Rahmen der Substitution zusätzlich Reichdauer des Substitutionsmittels in Tagen

Abrechnung und Vergütung

Die GOP 01626 (143 Punkte) beinhaltet die ärztliche Stellungnahme für die Krankenkasse bei der Beantragung einer Genehmigung zur Verordnung von

  • Cannabis in Form von Extrakten oder
  • Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Dronabinol oder Nabilon.

Sie ist berechnungsfähig

  • einmal je Erstverordnung
  • höchstens viermal im Krankheitsfall

Der aktuelle Euro-Betrag kann im Online-EBM eingesehen werden.

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