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Terminvermittlung

Bereitstellung und Buchung der Termine, Abrechnung und Vergütung

Gesetzlich Krankenversicherte sollen in dringenden Fällen schneller einen Termin bei einem Arzt oder Psychotherapeuten erhalten. Praxen, die freie Termine bereitstellen, bekommen die Behandlung extrabudgetär bezahlt sowie einen Zuschlag. Haus- sowie Kinder- und Jugendärzte erhalten 15 Euro, wenn sie für einen Patienten zeitnah einen Termin beim Facharzt oder Psychotherapeuten vermitteln. Das hat der Gesetzgeber so vorgegeben.

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So läuft die Terminvermittlung ab

Die Termine werden vermittelt durch:

  • die Terminservicestellen (TSS) der Kassenärztlichen Vereinigungen – online über den 116117 Terminservice, die 116117-App oder telefonisch über 116117
  • den Haus- oder Kinder- und Jugendarzt

Nicht nur Hausärzte, sondern auch andere Fachärzte oder Psychotherapeuten können für ihre Patientinnen und Patienten einen Termin bei einem Kollegen oder einer Kollegin online buchen. Dazu nutzen sie am besten den 116117 Terminservice, über den sie auch ihre freien Termine melden. Die Software dafür stellen die Kassenärztlichen Vereinigungen ihren Mitglieder kostenlos zur Verfügung.

Auch in diesem Fall bekommt der Arzt, der den Termin bereitstellt, die Behandlung extrabudgetär und damit in voller Höhe bezahlt sowie einen extrabudgetären Zuschlag. Die Vermittlung des Termins wird in diesem Fall nicht honoriert. Die Entscheidung sowie die Details zur Freischaltung der Software obliegen den einzelnen KVen. Für weitere Informationen wenden sich Praxen an ihre jeweilige KV.

Terminvermittlung durch die TSS

Patientinnen und Patienten, die sich telefonisch oder online an eine Terminservicestelle wenden, benötigen eine Überweisung mit einem Dringlichkeitscode. Ausgenommen sind Termine bei Haus- sowie Kinder- und Jugendärzten, Augenärzten und Gynäkologen sowie Termine für ein psychotherapeutisches Erstgespräch (Psychotherapeutische Sprechstunde).

Für die Buchung eines Therapietermins bei einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten ist eine Bescheinigung (Formular PTV 11) mit einem Dringlichkeitscode erforderlich. Die Bescheinigung können Psychotherapeuten in der Psychotherapeutischen Sprechstunden ausstellen, wenn der Patient zeitnah weiterbehandelt werden soll.

Den Vermittlungscode können Praxen erstellen, wenn der Patient zeitnah einen Termin benötigt.

Terminvermittlung durch Hausärztinnen und Hausärzte

Der Hausarzt, der für einen Patienten einen Termin bei einem Facharzt vereinbart, stellt für die Behandlung eine Überweisung aus. Ein Dringlichkeitscode ist nicht erforderlich.

Diese Termine werden vermittelt

Die Terminservicestellen dürfen laut Gesetz Termine für Untersuchungen und Behandlungen in dringenden Fällen vermitteln (Termin innerhalb von 35 Tagen, im Akutfall spätestens am Folgetag). Dazu gehören auch Termine für Videosprechstunden.

So melden Praxen freie Termine

Für die Terminvermittlung melden Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ihrer KV freie Termine. Eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit, Termine online zu melden, ist der 116117 Terminservice. Wie die Terminmeldung im Detail erfolgt, erfahren Praxen bei ihrer KV.

Abrechnung und Vergütung

So rechnen Praxen ab

Zur Abrechnung der Zuschläge gibt es für jede Arztgruppe nur eine Gebührenordnungsposition (GOP) – egal, ob der Termin durch eine Terminservicestelle oder eine Hausärztin beziehungsweise einen Hausarzt vermittelt wurde. Die GOP wird jeweils mit dem Buchstaben A, B, C oder D gekennzeichnet, je nachdem, welcher Zuschlag gewährt wird. Zusätzlich wird der Abrechnungsschein unter „Vermittlungsart“ als „TSS-Terminfall“, „TSS-Akutfall" oder „HA-Vermittlungsfall“ gekennzeichnet.

Offene Sprechstunde

Grundversorgende und der wohnortnahen Patientenversorgung zugehörige Fachärztinnen und Fachärzte bieten fünf Stunden pro Woche als offene Sprechstunde ohne vorherige Terminvereinbarung an – bei vollem Versorgungsauftrag, sonst anteilig. Konkret sind dies die Fachgruppen der EBM-Kapitel 6, 7, 8, 9, 10, 14, 16, 18, 21 und 26.

Diese Fachärztinnen und Fachärzte müssen offene Sprechstunden anbieten: Augenärzte / Chirurgen / Gynäkologen / HNO- Ärzte / Hautärzte / Kinder- und Jugendpsychiater / Nervenärzte / Neurologen / Neurochirurgen / Orthopäden / Psychiater / Urologen

Vergütung

Die Leistungen werden extrabudgetär und damit in voller Höhe vergütet – maximal 17,5 Prozent der Arztgruppenfälle.

Abrechnung

Fachärztinnen und Fachärzte kennzeichnen die Abrechnung / den Abrechnungsschein unter „Vermittlungsart“ als „Offene Sprechstunde“. So erkennt die KV, dass die Patientin beziehungsweise der Patient in der offenen Sprechstunde behandelt wurde. Sollten weitere Angaben erforderlich sein, wird Sie Ihre KV informieren.

Veröffentlichung der Zeiten

Fachärztinnen und Fachärzte sind verpflichtet, die Zeiten ihrer offenen Sprechstunde bekanntzugeben (z.B. Anrufbeantworter, Website, Aushang) sowie ihrer Kassenärztlichen Vereinigung zur Veröffentlichung mitzuteilen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie von Ihrer KV.

Rechtsgrundlagen

rechtsquelle

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