Digitale Gesundheitsanwendungen
DiGA sind Apps, die Versicherte mit ihrem Smartphone oder Tablet oder auch als webbasierte Anwendung am Computer oder Laptop nutzen können. Es handelt sich um Medizinprodukte niedriger und höherer Risikoklassen, die dazu bestimmt sind, Krankheiten zu erkennen, zu überwachen, zu behandeln oder zu lindern. Auch bei Verletzungen oder einer Behinderung können DiGA eingesetzt werden.
DiGA-Verzeichnis
Damit DiGA von den Krankenkassen bezahlt werden, müssen sie vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte mit Blick auf Benutzerfreundlichkeit, Datenschutz und Versorgungseffekt geprüft und in das sogenannte DiGA-Verzeichnis aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt vorläufig für zwei Jahre. Kann der Hersteller in dieser Zeit einen positiven Versorgungseffekt nachweisen, wird die DiGA dauerhaft gelistet.
Das DiGA-Verzeichnis enthält zu jedem gelisteten Produkt verordnungsrelevante Informationen. Die Hersteller von Praxisverwaltungssystemen sind verpflichtet, diese in aktueller Form und vollständig abzubilden. Deshalb müssen sie ihre Verordnungssoftware von der KBV zertifizieren lassen. Hierbei wird regelmäßig überprüft, ob die Kriterien aus dem Anforderungskatalog erfüllt sind.
Die im Einzelfall für eine DiGA erforderliche technische Ausstattung, zum Beispiel eine Virtual-Reality-Brille oder Bewegungssensoren, stellen die Hersteller den Versicherten in der Regel leihweise zur Verfügung.
Verordnung oder Antrag
Versicherte haben zwei Möglichkeiten, eine im DiGA-Verzeichnis gelistete Anwendung zu erhalten:
Verordnung
Ärzte und Psychotherapeuten stellen eine DiGA-Verordnung aus, wenn diese medizinisch geboten ist. Dabei ist auch die Wirtschaftlichkeit zu beachten. Versicherte wenden sich anschließend mit dem Rezept an ihre Krankenkasse.
Antrag bei der Krankenkasse
Alternativ stellen Versicherte bei ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Genehmigung. Die Kosten werden übernommen, wenn eine ärztliche oder psychotherapeutisch bestätigte medizinische Indikation vorliegt, zum Beispiel Insomnie und eine DiGA zur Behandlung der Schlafstörung sinnvoll ist. Niedergelassene müssen keine Nachweise beibringen oder Befunde zusammenstellen.
Verordnung
Für die Verordnung von DiGA füllen Ärzte und Psychotherapeuten das Formular 16 aus. Alternativ können sie diese auch elektronisch verordnen, wenn das Praxisverwaltungssystem die elektronische Verordnung unterstützt.
Hierzu nutzen Ärzte und Psychotherapeuten ihr von der KBV zertifiziertes DiGA-Verordnungsmodul und geben die gleichen Daten an wie bei der Formularverordnung, zum Beispiel den Namen des Versicherten und die verordnete DiGA. Es gelten keine neuen oder gesonderten Verordnungsvoraussetzungen.
Wichtig: Wenn Versicherte weder die eRezept-App der gematik noch die eRezept-App ihrer Krankenkasse verwenden, sollten Praxen den Patientenausdruck der DiGA-Verordnung mitgeben. Diesen benötigen Versicherte, um die Verordnung bei ihrer Krankenkasse einlösen zu können.
Für die elektronische Verordnung von DiGA gelten die gleichen Ausnahmen wie beim eRezept für Arzneimittel. Näheres dazu und zum Ablauf der elektronischen DiGA-Verordnung beschreibt die KBV in einer PraxisInfo.
Hinweise zur Verordnung
Abrechnung und Vergütung
Die erstmalige Verordnung einer DiGA wird über die Versicherten- und Grundpauschalen sowie weiterer Leistungen des EBM abgerechnet.
Eine zusätzliche Vergütung gibt es für ärztliche oder psychotherapeutische Tätigkeiten, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte für bestimmte DiGA festgelegt hat. Das sind zum Beispiel die Verlaufskontrolle, die Auswertung oder die Individualisierung von Inhalten.
Die Höhe der Zusatzpauschale wird für jede dauerhaft im DiGA-Verzeichnis aufgenommene Anwendung individuell festgelegt. Für DiGA in Erprobung gibt es dagegen eine einheitliche Pauschale.
Dauerhaft aufgenommene DiGA
Pauschale für vorläufig aufgenommene DiGA