Digitale Gesundheitsanwendungen
DiGA sind Apps, die Versicherte auf dem Smartphone oder Tablet sowie als webbasierte Anwendung am Computer oder Laptop nutzen können. Es handelt sich um Medizinprodukte niedriger und höherer Risikoklassen, die dazu dienen, Krankheiten zu erkennen, zu überwachen, zu behandeln oder zu lindern. Darüber hinaus können sie bei der Versorgung von Verletzungen oder Behinderungen unterstützen.
DiGA-Verzeichnis
Damit die Krankenkassen eine DiGA bezahlen, muss das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte diese geprüft und in das sogenannte DiGA-Verzeichnis aufgenommen haben. Die Prüfung bezieht sich unter anderem auf Benutzerfreundlichkeit, Datenschutz und Versorgungseffekt.
Kann der Hersteller direkt bei der Antragstellung einen positiven Versorgungseffekt nachweisen, wird die DiGA dauerhaft in das Verzeichnis aufgenommen. Anderenfalls erfolgt eine Aufnahme zunächst für 12, jedoch längstens 24 Monate. Kann der Hersteller innerhalb dieses Zeitraums einen positiven Versorgungseffekt nachweisen, wird die DiGA dauerhaft in das Verzeichnis aufgenommen.
Das DiGA-Verzeichnis enthält zu jedem gelisteten Produkt verordnungsrelevante Informationen. Die Hersteller von Praxisverwaltungssystemen sind verpflichtet, diese vollständig und aktuell abzubilden. Dafür müssen sie ihre Verordnungssoftware von der KBV zertifizieren lassen, die regelmäßig überprüft, ob die Kriterien aus dem Anforderungskatalog erfüllt sind.
Wichtig: Die für die Nutzung einer DiGA gegebenenfalls erforderliche technische Ausstattung – beispielsweise eine Virtual-Reality-Brille oder Bewegungssensoren – stellen die Hersteller den Versicherten in der Regel leihweise zur Verfügung.
Wie können Versicherte eine DiGA erhalten?
Versicherte haben zwei Möglichkeiten, eine im DiGA-Verzeichnis gelistete Anwendung zu erhalten:
Verordnung
Ärzte und Psychotherapeuten können eine DiGA verordnen, wenn diese medizinisch angezeigt und wirtschaftlich ist. Die Versicherten reichen die Verordnung anschließend bei ihrer Krankenkasse ein.
Antrag bei der Krankenkasse
Alternativ können Versicherte direkt bei ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Genehmigung stellen. Beispielsweise kann bei einer diagnostizierten Insomnie eine DiGA zur Behandlung der Schlafstörung genehmigt werden. Niedergelassene müssen keine Nachweise beibringen oder Befunde zusammenstellen.
Verordnung
Für die Verordnung von DiGA füllen Ärzte und Psychotherapeuten das Formular 16 aus. Alternativ können sie eine elektronische Verordnung ausstellen, wenn das Praxisverwaltungssystem dies unterstützt.
Hierzu nutzen Praxen ihr von der KBV zertifiziertes DiGA-Verordnungsmodul und geben die gleichen Daten an wie bei der papiergebundenen Verordnung. Es gelten keine neuen oder gesonderten Verordnungsvoraussetzungen. Außerdem: Ausnahmen beim eRezept für Arzneimittel gelten auch bei der elektronischen Verordnung von DiGA.
Wichtig: Wenn Versicherte weder die eRezept-App der gematik noch die eRezept-App ihrer Krankenkasse verwenden, sollten Praxen den Patientenausdruck der DiGA-Verordnung mitgeben. Diesen benötigen Versicherte, um die Verordnung bei ihrer Krankenkasse einlösen zu können.
Hinweise zur Verordnung
Abrechnung und Vergütung
Die Erstverordnung einer DiGA ist Bestandteil der Versicherten- und Grundpauschalen sowie weiterer Leistungen des EBM.
Verlaufskontrolle, Auswertung oder Individualisierung von Inhalten: Für einige DiGA hat das BfArM ärztliche oder psychotherapeutische Tätigkeiten festgelegt. Hierfür erhalten Ärzte und Psychotherapeuten eine zusätzliche Vergütung. Diese wird für jede Anwendung, die dauerhaft im DiGA-Verzeichnis gelistet wird, neu festgelegt. Für DiGA in Erprobung gibt es hingegen eine einheitliche Pauschale.
Dauerhaft aufgenommene DiGA
Pauschale für vorläufig aufgenommene DiGA