Digitale Gesundheitsanwendungen
DiGA sind Apps, die Versicherte mit ihrem Smartphone oder Tablet beziehungsweise als webbasierte Anwendung am Computer oder Laptop nutzen. Es handelt sich dabei um Medizinprodukte niedriger und höherer Risikoklassen, die dazu bestimmt sind, Krankheiten zu erkennen, zu überwachen, zu behandeln oder zu lindern. Auch bei Verletzungen oder einer Behinderung können DiGA eingesetzt werden.
DiGA-Verzeichnis
Damit DiGA von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt werden, müssen sie vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hinsichtlich Benutzerfreundlichkeit, Datenschutz und Versorgungseffekt geprüft und in das sogenannte DiGA-Verzeichnis aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt zunächst vorläufig – für längstens 24 Monate. Wenn der Hersteller in dieser Zeit einen positiven Versorgungseffekt nachweisen kann, wird die DiGA dauerhaft gelistet. Andernfalls wird sie aus dem Verzeichnis gestrichen.
Das DiGA-Verzeichnis enthält zu jedem gelisteten Produkt verordnungsrelevante Informationen. Die Hersteller von Praxisverwaltungssystemen sind verpflichtet, diese in aktueller Form und vollständig abzubilden. Deshalb müssen sie ihre Verordnungssoftware von der KBV zertifizieren lassen. Hierbei wird regelmäßig überprüft, ob die Kriterien aus dem Anforderungskatalog erfüllt sind.
Die im Einzelfall für eine DiGA erforderliche technische Ausstattung, zum Beispiel eine Virtual-Reality-Brille oder Bewegungssensoren, stellen die Hersteller den Versicherten in der Regel leihweise zur Verfügung.
Verordnung oder Antrag
Versicherte haben zwei Möglichkeiten, eine im DiGA-Verzeichnis gelistete Anwendung zu erhalten:
Verordnung nach ärztlicher oder psychotherapeutischer Entscheidung
Ärzte und Psychotherapeuten stellen eine DiGA-Verordnung aus, wenn diese medizinisch geboten ist. Dabei ist auch die Wirtschaftlichkeit zu beachten. Versicherte wenden sich anschließend mit dem Rezept an ihre Krankenkasse.
Antrag bei der Krankenkasse
Alternativ können sie direkt bei ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Genehmigung stellen. Die Kosten werden übernommen, wenn eine ärztliche oder psychotherapeutisch bestätigte medizinische Indikation vorliegt, zum Beispiel Insomnie und eine DiGA zur Behandlung der Schlafstörung sinnvoll ist. Niedergelassene müssen hier keine Nachweise beibringen oder Befunde zusammenstellen.
Verordnungshinweise
Die Verordnung von DiGA erfolgt bislang auf dem Formular 16. Neben den regulären Daten des Personalienfeldes wie Versichertenname und Krankenkasse sind die Pharmazentralnummer beziehungsweise die DiGA-Verordnungseinheit-ID sowie die Bezeichnung der Anwendung anzugeben.
Zukünftig erfolgt die Verordnung von DiGA elektronisch. Die Verpflichtung dazu beginnt 12 Wochen nach Beginn jenes Quartals, das auf die Bekanntgabe des Bundesgesundheitsministeriums folgt. Diese steht aktuell noch aus.
Hersteller von Praxisverwaltungssystemen müssen bis 31. Dezember 2025 die Funktion zur elektronischen Verordnung von DiGA bereitstellen und dies gegenüber der KBV nachweisen.
Abrechnung und Vergütung
Die erstmalige Verordnung einer DiGA wird über die Versicherten- und Grundpauschalen sowie weiterer Leistungen des EBM abgerechnet.
Eine zusätzliche Vergütung gibt es für ärztliche oder psychotherapeutische Tätigkeiten, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte für bestimmte DiGA festgelegt hat. Das sind zum Beispiel die Verlaufskontrolle, die Auswertung oder die Individualisierung von Inhalten.
Die Höhe der Zusatzpauschale wird für jede dauerhaft im DiGA-Verzeichnis aufgenommene Anwendung individuell festgelegt. Für DiGA in Erprobung gibt es dagegen eine einheitliche Pauschale.
Dauerhaft aufgenommene DiGA
Pauschale für vorläufig aufgenommene DiGA