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Digitale Gesundheitsanwendungen

Ärztin mit langen dunklen Haaren in Arztkittel und mit Stethoskop zeigt Patientin mit grauen kurzen Harren und Brille etwas am Smartphone

Versicherte haben Anspruch auf die Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen, sogenannte DiGA. Diese werden entweder vom behandelnden Arzt oder Psychotherapeuten verordnet oder können direkt bei der Krankenkasse beantragt werden.

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DiGA sind Apps, die Versicherte mit ihrem Smartphone oder Tablet beziehungsweise als webbasierte Anwendung am PC oder Laptop nutzen. Es handelt sich um Medizinprodukte niedriger und höherer Risikoklassen, die dazu bestimmt sind, Krankheiten zu erkennen, zu überwachen, zu behandeln oder zu lindern. Auch bei Verletzungen oder einer Behinderung ist ein Einsatz möglich.

DiGA-Verzeichnis

Ob auf Verordnung oder als patientenindividueller Antrag: Krankenkassen übernehmen die Kosten nur dann, wenn das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die DiGA hinsichtlich Benutzerfreundlichkeit, Datenschutz und Versorgungseffekt geprüft und in sein Verzeichnis aufgenommen hat.

Die Hersteller stellen den Versicherten die im Einzelfall zur Versorgung mit einer DiGA erforderliche technische Ausstattung in der Regel leihweise zur Verfügung, zum Beispiel eine Virtual-Reality-Brille oder Bewegungssensoren.

Verordnung oder Antrag

Versicherte haben zwei Möglichkeiten, eine im Verzeichnis aufgenommene DiGA auf Kassenkosten zu erhalten:

Verordnung nach ärztlicher oder psychotherapeutischer Entscheidung

Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten stellen eine DiGA-Verordnung aus, wenn diese medizinisch geboten ist. Versicherte reichen die Verordnung anschließend bei ihrer Krankenkasse ein.

Antrag bei der Krankenkasse

Alternativ können Versicherte direkt bei ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Versorgung mit einer DiGA stellen. Die Kosten werden übernommen, wenn der Nachweis einer ärztlichen oder psychotherapeutisch bestätigten medizinischen Indikation vorgelegt wird.

Verordnungshinweise

Um eine DiGA zu verordnen, füllen Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Formular 16 aus. Voraussichtlich ab Januar 2026 erfolgt die Verordnung, wie bei Arzneimitteln, elektronisch. Bis dahin müssen Hersteller die elektronische Verordnung von DiGA in ihren Praxisverwaltungssystemen umsetzen.

Neben den regulären Daten des Personalienfeldes wie Versichertenname und Krankenkasse sind bei der Verordnung die Pharmazentralnummer beziehungsweise DiGA-Verordnungseinheit-ID sowie die Bezeichnung der Anwendung anzugeben.

Abrechnung und Vergütung

Die erstmalige Verordnung einer DiGA wird über die Versicherten- und Grundpauschalen sowie weiterer Leistungen des EBM abgerechnet.

Eine zusätzliche Vergütung gibt es für ärztliche oder psychotherapeutische Tätigkeiten, die das BfArM für bestimmte DiGA festgelegt hat. Das sind zum Beispiel die Verlaufskontrolle, die Auswertung oder die Individualisierung von Inhalten. Wie hoch die Zusatzpauschale ist, wird für jede dauerhaft im DiGA-Verzeichnis aufgenommene Anwendung festgelegt. Für DiGA in Erprobung gibt es dagegen eine einheitliche Pauschale.

Dauerhaft aufgenommene DiGA

Pauschale für vorläufig aufgenommene DiGA

Rechtsgrundlagen

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Weitere Informationen

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