Prävention
Früherkennungsuntersuchungen und Impfungen

Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen









Impfschutz aufbauen und auffrischen

Schutzimpfungen gehören zu den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Für welche Impfungen die Krankenkassen die Kosten übernehmen müssen, legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seiner Schutzimpfungs-Richtlinie fest. Grundlage bilden Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) des Robert Koch-Instituts (RKI).
Die Durchimpfungsraten in der Bevölkerung sind jedoch oft zu niedrig: So bestehen bei Kindern Lücken insbesondere bei Masern, Mumps, Röteln, Keuchhusten und Hepatitis B. Erwachsene weisen vor allem bei den Auffrischimpfungen für Tetanus, Diphtherie und Keuchhusten keinen ausreichenden Schutz auf. Auch gegen Masern sind viele junge Erwachsene nicht ausreichend geschützt.
Das Gespräch mit der Ärztin oder dem Arzt ist für viele Patientinnen und Patienten die wichtigste Informationsquelle und oft ausschlaggebend für die Entscheidung, sich impfen zu lassen. Für eine optimale Beratung stellt die KBV Informationsmaterialien zur Verfügung






Präventionsempfehlungen
Formular zur Empfehlung von verhaltensbezogener Primärprävention
Mit einem Formular, dem Muster 36, können niedergelassene Ärztinnen und Ärzte Präventionsleistungen empfehlen und Patientinnen und Patienten diese Empfehlung bei ihrer Krankenkasse einreichen.
Ziel ist es, verhaltensbezogene Risikofaktoren für bestimmte Erkrankungen zu senken. Die ärztlichen Empfehlungen sind in den Bereichen Bewegungsgewohnheiten, Ernährung, Stressmanagement und Suchtmittelkonsum sowie in einem Freitextfeld „Sonstiges“ möglich.
Praxen können das Muster 36 über ihre üblichen Bezugswege bestellen. Die Einführung des Formulars geht auf einen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 21. Juli 2016 zurück, mit dem ein gesetzlicher Auftrag aus dem Präventionsgesetz umgesetzt wird.
Mit dem Formular können Vertragsärztinnen und Vertragsärzte Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention empfehlen, wenn sie im Rahmen einer Gesundheitsuntersuchung oder eines sonstigen Behandlungsanlasses einen entsprechenden Bedarf der Patientin oder des Patienten feststellen.
Hierbei handelt es sich nicht um eine ärztliche Verordnung im Sinne einer veranlassten Leistung, sondern lediglich um eine Empfehlung, mit der Patientinnen und Patienten die entsprechende Leistung bei ihrer Krankenkasse beantragen können.
Die Präventionsempfehlung kann auch im Rahmen einer Gesundheitsuntersuchung für Kinder und Jugendliche ausgestellt werden.
Krankenkassen berücksichtigen Empfehlung
Die Krankenkassen haben eine ärztliche Präventionsempfehlung bei ihrer Leistungsentscheidung zu berücksichtigen. Sie können entsprechend zertifizierte Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention bezuschussen oder selbst anbieten.
Es ist Patientinnen und Patienten aber auch weiterhin möglich, ohne eine ärztliche Präventionsempfehlung entsprechende Leistungen oder Zuschüsse bei ihrer Krankenkasse zu beantragen.