Außerklinische Intensivpflege

Ausschlaggebend ist, dass aufgrund der Erkrankung eine lebensbedrohliche Situation mit hoher Wahrscheinlichkeit täglich auftritt und der Zeitpunkt vorab nicht bestimmbar ist. Außerklinische Intensivpflege soll die Versorgungssicherheit der Patientinnen und Patienten verbessern.
Das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in der Außerklinischen Intensivpflege-Richtlinie. Diese enthält die verordnungsfähigen Leistungen und konkretisiert, welche Voraussetzungen gelten und wie die Zusammenarbeit der verschiedenen betreuenden Berufsgruppen koordiniert wird.

Potenzialerhebung
Vor jeder Verordnung muss das Potenzial zur Reduzierung der Beatmungszeit bis hin zur vollständigen Beatmungsentwöhnung oder zur Entfernung der Trachealkanüle ärztlich erhoben und dokumentiert werden. Eine Ausnahme gilt für Versicherte, die bereits vor dem 1. Juli 2025 außerklinische Intensivpflege erhalten haben: Für sie entfällt die Pflicht zur Potenzialerhebung bei Folgeverordnungen.
Die Potenzialerhebung ist mindestens alle sechs Monate durchzuführen und darf zum Zeitpunkt der Verordnung nicht älter als drei Monate sein. Besteht keine Aussicht auf Besserung der zugrundeliegenden Funktionsstörung und ist eine Dekanülierung oder Entwöhnung dauerhaft nicht möglich, ist die Potenzialerhebung alle zwölf Monate durchzuführen und darf zum Zeitpunkt der Verordnung nicht älter als sechs Monate sein.
Wenn innerhalb eines Gesamtverordnungszeitraums von mindestens zwei Jahren zweimal in Folge kein Potenzial festgestellt wurde, kann die Erhebung entfallen.
Die Potenzialerhebung hinsichtlich der Beatmungsentwöhnung oder Dekanülierung bei beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten dokumentiert die potenzialerhebende Ärztin oder der Arzt auf Muster 62A. Jeweils ein Exemplar erhalten die verordnende Ärztin oder der Arzt sowie die Krankenkasse.
Verordnung
Die Verordnung einer außerklinischen Intensivpflege erfolgt auf Muster 62B. Der Behandlungsplan wird auf Muster 62C erstellt und der Verordnung beigelegt. Jeweils ein Exemplar ist für die verordnende Ärztin oder dem Arzt sowie für den Leistungserbringer und die Krankenkasse bestimmt.
Versicherte reichen die Verordnung bei ihrer Krankenkasse zur Genehmigung ein. Die Krankenkasse beauftragt den Medizinischen Dienst mit der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen.
Ausfüllhinweise
Qualifikation
Für die Potenzialerhebung und Verordnung einer außerklinischen Intensivpflege gelten bestimmte Qualifikationsanforderungen. Ärztinnen und Ärzte müssen bestätigen, dass sie über Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Menschen verfügen oder sich diese innerhalb von sechs Monaten aneignen. Dies ist gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen nachzuweisen, die die Genehmigung erteilen.
Zur Potenzialerhebung beziehungsweise Verordnung sind folgende Fachgruppen berechtigt:
Fortbildungen
Zur Verordnung von außerklinischer Intensivpflege bietet die KBV eine Fortbildung bestehend aus drei Teilen an. Diese sind mit jeweils 6 CME-Punkten zertifiziert und werden im Fortbildungsportal angeboten.
Die Teilnahmebescheinigungen und der Antrag auf Genehmigung zur Potenzialerhebung oder Verordnung einer außerklinischen Intensivpflege sind bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung einzureichen.
Fortbildungsunterlagen
Die Fortbildungen stehen hier zum Download bereit. Die Beantwortung der Multiple-Choice-Fragen und damit der Erwerb von Fortbildungspunkten beziehungsweise der Erhalt von Teilnahmebescheinigungen ist nur im Fortbildungsportal der KBV möglich.
Abrechnung und Vergütung
Die Verordnung von Leistungen zur außerklinischen Intensivpflege wird extrabudgetär und somit zu festen Preisen vergütet.
