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Häusliche Krankenpflege

Überblick: Das Wichtigste zum Formular 12

Das entfällt:

  • Der Hinweis, dass Anspruch auf häusliche Krankenpflege nicht besteht, wenn Versicherte die erforderlichen Maßnahmen selbst durchführen oder eine im Haushalt lebende Person dies übernehmen kann, entfällt. Dies ist nach Aussage von Vertragsärzten selbstverständlich und muss nicht gesondert herausgestellt werden. Auch braucht der Arzt nicht mehr anzukreuzen, ob er nicht beurteilen kann, dass eine im Haushalt lebende Person die erforderlichen Maßnahmen übernehmen kann.
  • Eine gesonderte Begründung bei einer Verordnungsdauer von über 14 Tagen ist nicht mehr nötig. Diese ergibt sich aus der Diagnose und Einschränkungen, die häusliche Krankenpflege erforderlich machen.
  • Der Hinweis auf die Vorgaben der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege (HKP-Richtlinie) wurde gestrichen.
  • Der Durchschlag „Ausfertigung für den Pflegedienst – der Abrechnung beizufügen“ entfällt. Somit müssen Ärzte die Verordnung nur noch dreimal mit ihrem Stempel versehen und unterschreiben (12a Ausfertigung für die Krankenkasse, 12b für den Pflegedienst, 12c zum Verbleib beim Vertragsarzt). Bei der Blankoformularbedruckung reduziert sich die Zahl der auszudruckenden Seiten von sieben auf vier.

Das erleichtert das Ausfüllen:

  • Die Angaben zur Sicherungs- und Krankenhausvermeidungspflege wurden so platziert, dass sich der Vertragsarzt nur mit dem Regelfall (Sicherungspflege) auseinandersetzen muss. Der Ausnahmefall (Krankenhausvermeidungspflege) kann dennoch verordnet werden.
  • Reihenfolge und Inhalte der Verordnung folgen nun deren Häufigkeit im Versorgungsgeschehen („Das Wichtigste kommt zuerst“).
  • Die Dauer der Verordnung einzelner Leistungen wie Medikamentengabe oder Blutzuckermessung muss nur noch dann gesondert auf dem Formular eingetragen werden, wenn diese Dauer vom Zeitraum der Gesamtverordnung abweicht (Beispiel: Gesamtverordnung häusliche Krankenpflege 1. bis 10. Oktober, Dauer der Medikamentengabe abweichend im Zeitraum 1. bis 4. Oktober).

Das wurde ergänzt:

  • Für die Angabe der versorgungsrelevanten Diagnose(n) wurden im oberen Teil des Formulars Ausfüllfelder („ICD-10-Code“) aufgenommen. In den Zeilen darunter können „Einschränkungen, die häusliche Krankenpflege erforderlich machen“ eingetragen werden. Muster 12 verweist dazu auf das „Leistungsverzeichnis HKP-Richtlinie“ und nicht mehr nur unkonkret auf „Verzeichnis“.
  • Während leistungsrechtliche Angaben gekürzt wurden, wurden medizinische Angaben ergänzt oder sind differenzierter möglich.
  • Neu ist ein Ankreuzfeld für die Unterstützungspflege, die am 1. Januar 2016 in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen wurde.

Verordnung der psychiatrischen Krankenpflege

Diese Besonderheiten müssen beachtet werden:

  • Nur bestimmte Fachärzte dürfen psychiatrische Krankenpflege verordnen: Ärzte für Nervenheilkunde, Neurologie, Psychiatrie oder Psychotherapeutische Medizin und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Psychotherapie. Die Verordnung durch den Hausarzt erfordert eine vorherige Diagnosesicherung durch einen entsprechenden Facharzt.
  • Maßnahmen der psychiatrischen Krankenpflege sind nur verordnungsfähig bei den unter Nr. 27a des Verzeichnisses verordnungsfähiger Maßnahmen benannten Diagnosen und Fähigkeitsstörungen.
  • Bei psychisch Kranken wird bei der Verordnung der psychiatrischen Krankenpflege vorausgesetzt, dass der Patient über eine ausreichende Behandlungsfähigkeit verfügt, um im Pflegeprozess die in Nr. 27a des Verzeichnisses verordnungsfähiger Maßnahmen genannten Fähigkeitsstörungen positiv beeinflussen zu können. Auch muss zu erwarten sein, dass er das mit der Behandlung verfolgte Therapieziel manifest umsetzen kann.
  • Bestandteil der Verordnung von Maßnahmen der psychiatrischen Krankenpflege ist der vom Arzt erstellte Behandlungsplan, der die Indikation, die Fähigkeitsstörungen, die Zielsetzung der Behandlung sowie die Behandlungsschritte umfasst.
  • Maßnahmen der psychiatrischen Krankenpflege können, sofern die individuellen Verordnungsvoraussetzungen erfüllt sind, für nacheinander folgende Zeiträume verordnet werden. Die Verordnung der psychiatrischen Krankenpflege neben inhaltlich gleichen Leistungen der Soziotherapie für denselben Zeitraum ist ausgeschlossen.
  • Möglich ist die Verordnung jedoch, wenn sich die Leistungen aufgrund ihrer jeweils spezifischen Zielsetzung ergänzen. Die Dauer und Abgrenzung der Leistungen zueinander muss der Arzt im Behandlungsplan der psychiatrischen Krankenpflege und im soziotherapeutischen Betreuungsplan darlegen.