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Qualitätssicherung (sektorenübergreifend)

Positionen der KBV: Qualität statt Bürokratie

Verfahren zur sQS

Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL)

Viele Patienten werden im Verlauf einer Behandlung sowohl im ambulanten als auch im stationären Sektor des Gesundheitswesens versorgt. So sind niedergelassene Ärzte oft der erste Ansprechpartner, wenn gesundheitliche Probleme auftreten. Unter Umständen folgt eine Krankenhauseinweisung. Dies bedingt eine gute Zusammenarbeit aller beteiligten Berufsgruppen und Einrichtungen.

Hintergrund

Der Gesetzgeber hat den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) – das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Psychotherapeuten, Zahnärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen – verpflichtet, Verfahren zur sektorenübergreifenden Qualitätssicherung der medizinischen Versorgung zu entwickeln. 

Da heute viele medizinische Leistungen wahlweise ambulant oder stationär durchgeführt werden können, betrifft die Qualitätssicherung sowohl Leistungen, die in Praxen und Krankenhäusern angeboten werden, als auch sektorenübergreifende Behandlungsabläufe. Ziel ist eine gleich hohe Qualität in beiden Sektoren, um ein gutes Behandlungsergebnis für die Patienten zu erreichen.

Seit dem 1. Januar 2019 ist die „Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL)“ bindend. Sie hat die „Richtlinie zur einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung (Qesü-RL)“ abgelöst. 
 

Aufbau und Inhalt der Richtlinie

Die Rahmenbestimmungen (erster Teil der Richtlinie) beinhalten die grundlegenden Strukturen und Prozesse, die zur Umsetzung der sektorenübergreifenden Qualitätssicherung erforderlich sind, sowie die Aufgaben der beteiligten Organisationen. Die „themenspezifischen Bestimmungen“ (zweiter Teil der Richtlinie) enthalten spezifische Regelungen, die für die jeweiligen Verfahren individuell getroffen werden. 

Welche Informationen für die datengestützte Qualitätssicherung fall- und einrichtungsbezogen erhoben werden müssen, ist verbindlich vorgegeben. Das Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) hat die notwendigen Angaben spezifiziert und aktualisiert die Vorgaben jährlich. Per Beschluss des G-BA werden sie rechtskräftig.

Diese Spezifikation gewährleistet, dass valide und vergleichbare Daten nach der jeweils aktuellen Richtlinie bereitgestellt werden und dass ein unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten sicherer Datenfluss gewährleistet wird. 

Zeitgleich mit der Spezifikation erstellt das IQTIG für jedes Verfahren sogenannte „prospektive Rechenregeln“, die vom G-BA beschlossen werden. Diese Rechenregeln sollen Ärztinnen und Ärzten vor Beginn der Datenerhebung aufzeigen, welche Qualitätsziele erreicht werden sollen und wie berechnet wird, ob die Qualitätsziele erreicht werden. Sollte sich beispielsweise bei der Einführung neuer Verfahren herausstellen, dass die „prospektiven Rechenregeln“ nicht ganz korrekt sind, können diese im Nachgang angepasst werden. Diese „endgültigen Rechenregeln“ beschließt der G-BA ebenfalls.  Sie sind auf der Homepage des IQTIG veröffentlicht.

Bislang liegen drei sektorenübergreifende Verfahren mit vertragsärztlicher Beteiligung vor: Verfahren 1 „Perkutane Koronarinterventionen und Koronarangiographie (QS PCI)“, Verfahren 2 „Vermeidung nosokomialer Infektionen – postoperative Wundinfektionen (QS WI)“ und Verfahren 4 „Nierenersatztherapie bei chronischem Nierenversagen einschließlich Pankreastransplantationen (QS NET)“.  

Die weiteren Verfahren der DeQS-RL betreffen in erster Linie die Krankenhäuser. Teilweise werden über diese Verfahren belegärztliche Leistungen miterfasst – beispielsweise im Verfahren 3 „Gallenblasenoperationen / Choleszystektomie (QS CHE)“. Andere Verfahren, wie die zur Qualitätssicherung von transplantationsmedizinischen Leistungen (Verfahren 5 „QS TX“) und von kardiochirurgischen Eingriffen (Verfahren 6 „QS KCHK“), erfassen keine belegärztlichen Leistungen. 

Weiterführende Informationen:

Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA):
DeQS-Richtlinie
Themenschwerpunktseite sQS des G-BA

 

Neues Fristengerüst

Am 15. Juli 2021 hat der G-BA neue Fristen für die Datenlieferungen beschlossen. Die Änderungen betreffen alle Verfahren. In der praktischen Umsetzung stellten die vorgezogenen Fristen für die Datenlieferung die Krankenhäuser vor Herausforderungen. Daher kehrt der G-BA wieder zu den zuvor geltenden Datenlieferfristen zurück. Ab dem 1. Januar 2023 gelten wieder die quartalsweisen Datenlieferfristen zum 15. Mai, 15. August, 15. November und 28. Februar. 

Die vorgezogenen Fristen für die Zustellung der Zwischen- und Gesamtrückmeldeberichte an die Ärztinnen und Ärzte bleiben jedoch unverändert. Die Ärztinnen und Ärzte erhalten ihre Zwischenberichte zum 15. Juli, zum 30. September und zum 31. Dezember. Die jährliche Gesamtauswertung erhalten sie zum 31. Mai. (www.g-ba.de/beschluesse/5792/)

Verfahren 1: Perkutane Koronarintervention (PCI) und Koronarangiographie (QS PCI)

Seit dem 1. Januar 2016 sind alle invasiv tätigen Kardiologen im Rahmen des ersten themenspezifischen Verfahrens "Perkutane Koronarintervention (PCI) und Koronarangiographie (QS PCI)" verpflichtet, jede Herzkatheter-Untersuchung und jede perkutane Koronarintervention bei gesetzlich versicherten Patienten zu dokumentieren. 

Für die fallbezogene Dokumentation gelten ab dem Kalenderjahr 2023 folgende Datenlieferfristen: 

Quartalsweise Lieferungen können zum 15. Mai, zum 15. August und zum 15. November vorgenommen werden.

Alle Daten des gesamten Erfassungsjahres müssen bis zum 28. Februar des auf das Erfassungsjahr folgenden Jahres bei der Datenannahmestelle vorliegen. Für kollektivvertraglich tätige Vertragsärzte übernimmt in der Regel die Kassenärztliche Vereinigung (KV) die Aufgabe der Datenannahme. Die Daten werden von dort an die Bundesauswertungsstelle (IQTIG) weitergeleitet und ausgewertet. Das IQTIG stellt den Kardiologen ihre Zwischenberichte zum 15. Juli, zum 30. September und zum 31. Dezember zur Verfügung. Jeweils zum 31. Mai erhalten die Kardiologen ihren gesamten Rückmeldebericht als Jahresauswertung. Bei auffälligen Ergebnissen kann die Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) ein Stellungnahmeverfahren einleiten. Sollten diese Auffälligkeiten nicht ausreichend aufgeklärt werden, können die LAGen geeignete qualitätsfördernde Maßnahmen festlegen. 

Seit dem 1. Juli 2022 ist eine Patientenbefragung Teil des Verfahrens. Das Besondere stellt die monatliche Auslösung der Patientenbefragung dar. Hierfür müssen die Daten bis zum 7. jeden Monats für den vorherigen Erfassungsmonat durch die Ärztinnen und Ärzte geliefert werden. Aus den Ergebnissen der Patientenbefragung sollen 19 Qualitätsindikatoren berechnet werden. Die ersten Ergebnisse der Patientenbefragung werden für das Jahr 2023 erwartet.

Ergebnisse der Qualitätssicherung im Bundesqualitätsbericht (BQB) 2022

Der Bundesqualitätsbericht (BQB) dient zur Veröffentlichung der aggregierten Qualitätssicherungsergebnisse auf Bundesebene. Das Verfahren QS PCI umfasst aktuell 19 Qualitätsindikatoren. Insgesamt haben sich die Bundesergebnisse 2022 des Verfahrens QS PCI im Vergleich zu den Vorjahren auf gutem Niveau weiterhin verbessert. 
 
Weiterentwicklung des Verfahrens:

Der G-BA hat die Weiterentwicklung der datengestützten QS beschlossen. Zu den ersten Verfahren, die überarbeitet werden, gehört das Verfahren QS PCI. In diesem Verfahren werden bisher nur wenigen qualitativen Mängel detektiert und viele der Indikatoren weisen seit Jahren stabil gute Ergebnisse auf. Das Aufwand-Nutzen-Verhältnis vieler Indikatoren ist unverhältnismäßig. Daher begrüßt die KBV die Überarbeitung des Verfahrens. Die Ergebnisse der Weiterentwicklung durch das IQTIG werden im Sommer 2023 erwartet.

Vergütung der Qualitätssicherung für „QS PCI“

Die Abrechnung der Datenerfassung, Dokumentation und Datenübermittlung erfolgt über die Gebührenordnungsposition 34291 ("Herzkatheteruntersuchung mit Koronarangiographie"). Der Leistungsinhalt der GOP wurde dazu um die Maßnahmen der Qualitätssicherung erweitert. Die GOP 34291 ist seit dem 01.07.2017 nur noch berechnungsfähig, wenn die QS-Dokumentation erfolgt und übermittelt worden ist. Zudem wurde eine Kostenpauschale 40306 in den EBM aufgenommen. Sie beinhaltet alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Datenerfassung, Dokumentation und Datenübermittlung entsprechend der GOP 34291 entstehen. Hierzu gehören sämtliche Kosten für die EDV-technische Ausstattung und Verarbeitung (Dokumentationssoftware einschließlich deren Einrichtung, Updates, Export).

Weiterführende Informationen:

Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA):

G-BA: Patienteninformation (PDF-Datei)

Abschlussberichts des IQTIG – Entwicklung von Patientenbefragungen im Rahmen des Qualitätssicherungsverfahrens Perkutane Koronarintervention (PCI) und Koronarangiographie

Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung: Teil 2 – Weitere Änderungen zum Erfassungsjahr 2022 in den QS-Verfahren PCI, WI und NET

Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG):

Informationen zum QS Verfahren „PCI und Koronarangiographie" 

Bundesqualitätsbericht  

Informationen zur neuen Auswertungsmethode  

Verfahren 2: Vermeidung nosokomialer Infektionen – postoperative Wundinfektionen (QS WI)

Die Vermeidung von Wundinfektionen nach chirurgischen Eingriffen ist das Ziel des zweiten Verfahrens, für das seit dem 1. Januar 2017 Chirurgen, Orthopäden, Gynäkologen und Urologen in Praxen und Kliniken verpflichtend dokumentieren müssen.

Das Verfahren fußt auf zwei Säulen. Zum einen werden postoperative Wundinfektionen, die zur stationären Aufnahme geführt haben, im Krankenhaus erfasst. Durch eine Verknüpfung dieser Daten mit Sozialdaten, die den Krankenkassen vorliegen, ist es möglich, diese Wundinfektionen zurückzuverfolgen und festzustellen, wo der ambulante oder stationäre Eingriff erfolgt ist. Am 30. Juni 2021 wurden den Vertragsärzten und Krankenhäusern erstmals Ergebnisse zu den Wundinfektionsraten zur Verfügung gestellt. Wie erwartet sind die Wundinfektionsraten im vertragsärztlichen Bereich sehr niedrig und liegen unter einem Promille. Die aggregierten Ergebnisse zu den Wundinfektionsraten und zum Hygiene- und Infektionsmanagent sind in den Bundesqualitätsberichten 2021 und 2022 veröffentlicht worden.

Zum anderen beantworten operierende Ärzte jährlich Fragen zum Hygiene- und Infektionsmanagement ihrer Einrichtung. Dies erfolgt im vertragsärztlichen Bereich im Rahmen einer kostenfreien webbasierten Befragung. Die Dokumentationspflicht bezieht sich immer auf das Hygiene- und Infektionsmanagement des Vorjahres.

Ausfüllhilfe für die konkrete Beantwortung der einrichtungsbezogenen Befragung zum Hygiene- und Infektionsmanagement mit allen Fragen, kurzen Erläuterungen, passenden Musterdokumenten und weiterführenden Links.

Leitfaden "Webportal „Einrichtungsbefragung zur Praxishygiene" Der Leitfaden enthält eine Kurzanleitung und hilfreiche Hinweise zur Nutzung des Webportals zur Praxishygiene.

Für die einrichtungsbezogene Dokumentation gibt es folgende Datenlieferfrist:

Die Daten müssen bis zum 28. Februar eines jeden Jahres bei der Datenannahmestelle der Kassenärztlichen Vereinigung vorliegen. Den meisten Vertragsärzten (auch den Belegärzten) steht hierfür im Mitgliederbereich ihrer Kassenärztlichen Vereinigung ein Webportal zur kostenfreien Dokumentation zur Verfügung. Laut aktueller Spezifikation des IQTIG haben die Belegärzte auch die Möglichkeit, sich über die Krankenhaussoftware (KIS) dem Hygiene- und Infektionsmanagemnet ihres Krankenhauses anzuschließen. Ob diese Funktion in der Software des jeweiligen Krankenhauses tatsächlich eingerichtet wurde, muss über den Softwareanbieter erfragt werden. 

Die Rückmeldeberichte des Erfassungsjahrs 2022 (bezogen auf die Wundinfektionsraten und die Ergebnisse der Einrichtungsbefragung) werden den Ärzten erstmals bereits zum 31. Mai 2023 zur Verfügung gestellt. Bei auffälligen Ergebnissen kann die Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) ein Stellungnahmeverfahren einleiten. Sollten diese Auffälligkeiten nicht ausreichend aufgeklärt werden, können die LAGen geeignete qualitätsfördernde Maßnahmen festlegen. In den ersten sieben Jahren unterliegt das Verfahren einer begleitenden Erprobung.

Vergütung der Qualitätssicherung für die Einrichtungsbefragung „QS WI“

Die Einrichtungsbefragung wird seit dem 1. Januar 2019 vergütet. Die Gebührenordnungsposition (GOP) ist bis zu einem Höchstwert von 704 Punkten je Praxis und Quartal von Fachärzten für Chirurgie, Fachärzten für Orthopädie, Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe und Fachärzten für Urologie abrechnungsfähig. Der Bewertungsausschuss hat dazu die GOP 01650 in den EBM aufgenommen. Diese wird den Ärzten automatisch vergütet.

Weiterführende Informationen:

Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG):

Information zum QS-Verfahren „Vermeidung nosokomialer Infektionen – postoperative Wundinfektionen“

Bundesqualitätsbericht  

Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV):

Praxisinformation: QS-Verfahren Wundinfektionen (PDF)

Praxisinformation: QS-Verfahren Wundinfektionen - Einrichtungsbefragung (PDF)

Verfahren 4: Nierenersatztherapie bei chronischem Nierenversagen einschließlich Pankreastransplantationen (QS NET)

Zum 1. Januar 2020 wurden zwei Bereiche der sektorspezifischen Qualitätssicherung in einem neuen sektorenübergreifenden Verfahren zusammengeführt.

Die ehemaligen Regelungen des G-BA zur Sicherung der Qualität von Dialysebehandlungen (QSD-RL) und den Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern (QSKH-RL) – Leistungsbereich Nieren- sowie Nieren- und Pankreastransplantation wurden durch das Verfahren zur Nierenersatztherapie abgelöst. Dieses Verfahren enthält Indikatoren zur dauerhaften Dialysetherapie sowie zur Versorgung während und nach einer Nieren- und/oder Pankreastransplantation.

Ziel des Verfahrens ist es, die Kooperation zwischen Dialyseeinrichtungen und Transplantationszentren zu fördern sowie die Rate an Komplikationen, Begleit- und Folgeerkrankungen im Rahmen von Dialyse und Organtransplantation zu verringern. 

Datenquellen der Qualitätsindikatoren sind zum einen die fallbezogenen Dokumentationen der Ärzte, zum anderen Sozialdaten, die den Krankenkassen vorliegen. Diese Daten werden insbesondere genutzt, um den Behandlungsverlauf eines chronischen Nierenversagens über fünf beziehungsweise zehn Jahre erfassen und darstellen zu können (Follow-Up-Indikatoren). 

Die vom IQTIG entwickelte Patientenbefragung wird voraussichtlich ab 2024 als zusätzliches Erhebungsinstrument im QS Verfahren eingesetzt. 

Bisher gibt es noch keine valide Datengrundlage, sodass sich der Gemeinsame Bundesausschuss auch im zweiten Jahr gegen eine Veröffentlichung der Daten im Bundesqualitätsbericht entschieden hat. 

Datenlieferfristen: 

Quartalsweise Datenlieferungen können zum 15. Mai, 15. August und 15. November vorgenommen werden. Alle Daten des gesamten Erfassungsjahres müssen bis zum 28. Februar des folgenden Jahres bei der Datenannahmestelle vorliegen. Für kollektivvertraglich tätige Vertragsärzte übernimmt in der Regel die Kassenärztliche Vereinigung (KV) die Aufgabe der Datenannahme. Die Daten werden von dort an die Bundesauswertungsstelle (IQTIG) weitergeleitet und ausgewertet. Das IQTIG stellt den Nephrologen ihre Zwischenberichte zum 15. Juli, zum 30. September und zum 31. Dezember zur Verfügung. Jeweils zum 31. Mai erhalten die Nephrologen ihren Rückmeldebericht als Jahresauswertung. Bei auffälligen Ergebnissen kann die Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) ein Stellungnahmeverfahren einleiten. Sollten diese Auffälligkeiten nicht ausreichend aufgeklärt werden, können die LAGen geeignete qualitätsfördernde Maßnahmen festgelegen.

Vergütung der Qualitätssicherung für „QS NET“

Die befristet eingeführten Zuschläge für die Dokumentation zur Qualitätssicherung der Nierenersatztherapie (GOP 04567 und 13603), welche den Mehraufwand der Dokumentation für Ärztinnen und Ärzte im Rahmen der Umstellung auf das neue Verfahren QS NET vergüten sollten, wurden zum 31. Dezember 2022 aus dem EBM gestrichen. Die KBV wollte eine Verlängerung der Zuschläge erwirken. Dies konnte aber auch nach mehreren Verhandlungsrunden nicht erreicht werden.

Weiterführende Informationen:

Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA):

Beschluss zur Veröffentlichung des Berichts zur Patientenbefragung QS NET (PDF)

Patientenmerkblatt zur QS NET

Patienteninformation zu QS NET in leichter Sprache

Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG): 

Nierenersatztherapie bei chronischem Nierenversagen einschließlich Pankreastransplantationen  

Bundesqualitätsbericht  

Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV):

PraxisNachrichten: Abrechnung und Honorar - Keine Zuschläge mehr für QS-Dokumentation Nierenersatztherapie

Zukünftige Verfahren der Qualitätssicherung mit vertragsärztlicher Beteiligung

Qualitätssicherungsverfahren zum lokal begrenzten Prostatakarzinom

Am 16. April 2020 hat der G-BA die Entwicklung eines Verfahrens zum lokal begrenzten Prostatakarzinom beauftragt. Neu ist, dass erstmals die Klinischen Krebsregister der Länder in ein Verfahren der gesetzlichen Qualitätssicherung eingebunden werden sollen. Dadurch entstehen Synergieeffekte, weil ein Teil der Daten, die die Arztpraxen und Krankenhäuser an die Krebsregister senden, nun auch unter dem Blickwinkel und den Möglichkeiten der externen Qualitätssicherung betrachtet werden kann. Der Abschlussbericht wurde am 16. Juni 2022 vom G-BA zur Veröffentlichung freigegeben. Mit einem Verfahrensstart ist ab 2024 zu rechnen.

Weiterführende Informationen:

Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA):
Abschlussbericht

 

Qualitätssicherungsverfahren zur ambulanten Psychotherapie

Auch in der ambulanten Psychotherapie soll es künftig ein Verfahren zur Qualitätssicherung geben. Entwickelt werden soll ein sektorspezifisches Verfahren für gesetzlich krankenversicherte Patientinnen und Patienten ab 18 Jahren, die eine Kurz-, Langzeit- oder Gruppentherapie in einem der vier Richtlinienverfahren (tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie, Verhaltenspsychotherapie oder Systemische Therapie) in Anspruch nehmen. Das Verfahren soll unabhängig von der Diagnose und vom Therapieverfahren anwendbar sein und eine Patientenbefragung enthalten.

Das IQTIG hat hierzu bereits Abschlussberichte vorgelegt und diese auch auf seiner Homepage veröffentlicht. 

Für die Implementierung dieses Verfahrens gibt das SGB V in § 136a Absatz 2a mit dem 31. Dezember 2022 eine gesetzliche Frist vor. Diese Frist wird der G-BA jedoch nicht einhalten. Die KBV setzt sich dafür ein, dass das gesamte Verfahren vor einer bundesweiten Ausrollung regional erprobt wird.

Der am Ende dieses Abschnitts verlinkte Artikel „Ambulante Psychotherapie – Qualitätssicherung am Beispiel der DeQS-Richtlinie“ erläutert den Verfahrensablauf der DeQS-RL am Beispiel des Verfahrens „ambulante Psychotherapie“.

Weiterführende Informationen:

Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG):
Abschlussbericht
Patientenbefragung 

Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV):
Ambulante Psychotherapie – Qualitätssicherung am Beispiel der DeQS-Richtlinie (Erstveröffentlichung im September 2021 in der Zeitschrift „Psychotherapie Aktuell“, PDF)

 

Qualitätssicherungsverfahren zur Schizophrenie

Bereits seit dem Jahr 2012 beschäftigt sich der G-BA intensiv mit psychischen Erkrankungen und strebt eine Verbesserung der Versorgung und eine Einführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen in diesem Bereich an. Seit 2014 wird an einem Verfahren für volljährige Patientinnen und Patienten mit Schizophrenie gearbeitet. 2021 fand von Mitte Mai bis Ende Dezember eine Machbarkeitsprüfung statt. Bei Einhaltung der bisher bekannten Fristen kann mit der flächendeckenden Ausrollung des Verfahrens zur Schizophrenie ab 2025 gerechnet werden. Die Abschlussberichte zu dem geplanten Verfahren und die Fragebögen für Patienten können auf der Website des IQTIG eingesehen werden. 

Weiterführende Informationen:

Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA):
Machbarkeitsprüfung QS-Schizophrenie (PDF)

Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG):
Abschlussberichte sowie Fragebögen für Patienten zu dem geplanten Verfahren 

Entwicklung von Qualitätsindikatoren und Qualitätsinstrumenten

Das IQTIG entwickelt im Auftrag des G-BA die für die QS-Verfahren notwendigen Qualitätsindikatoren und Qualitätsinstrumente. In seinen „Methodischen Grundlagen“ beschreibt das IQTIG die einzelnen Entwicklungsschritte. Dieses Methodenpapier wurde erstmalig im Jahr 2017 veröffentlicht.

Institutionen des Gesundheitswesens, wissenschaftliche Institutionen, Patientinnen und Patienten und deren Vertreter sowie weitere fachkundige Personen haben seither im Rahmen der Fortschreibungen Gelegenheit, zu dieser Methodenbeschreibung schriftlich Stellung zu nehmen, so auch die KBV. Im April 2019 wurden die „Methodischen Grundlagen“ Version 1.0 durch das IQTIG überarbeitet. Die Entwurfsfassung für eine neue Version 2.0 liegt vor. Weitere Fortschreibungen sind geplant.

Weiterführende Informationen:

Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG):
Methodische Grundlagen V2.0 des IQTIG vom 27.04.2022 (PDF)

Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV):