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Qualitätssicherung Ambulante und sektorenübergreifende Maßnahmen

Arzt mit Dreitagebart, Arztkittel und Stethoskop sitzt lächelnd am Schreibtisch. Dahinter verschwommen ein Plakat sowie eine Anatomiefigur.

Qualitätssicherung hilft Ärzten und Psychotherapeuten dabei, ihre Patientinnen und Patienten nach den neuesten fachlichen Standards und wissenschaftlichen Erkenntnissen zu behandeln. Für bestimmte Leistungen ist eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung erforderlich.

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Ambulante Qualitätssicherung

Viele Untersuchungen und Behandlungen im ambulanten vertragsärztlichen Bereich unterliegen Qualitätsanforderungen: Ärztinnen und Ärzte müssen ihre fachliche Qualifikation nachweisen und Vorgaben zur technischen Ausstattung, den Räumlichkeiten oder zur Hygiene in den Praxen erfüllen.

Erst mit einer Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung dürfen qualitätsgesicherte Leistungen zulasten der Krankenkassen erbracht werden. Das Einhalten der Genehmigungsvoraussetzungen wird überprüft. Gegebenenfalls gibt es Beratungsgespräche oder konkrete Auflagen, damit die Genehmigung aufrecht erhalten bleibt. Bei schwerwiegenden Qualitätsmängeln oder wiederholten Beanstandungen droht der Widerruf der Genehmigung.

Die Anträge auf Genehmigung zum Durchführen und Abrechnen der Leistungen sind bei der Kassenärztlichen Vereinigung zu stellen. Auch die Nachweise zur Aufrechterhaltung einer Genehmigung nach einem bestimmten Zeitraum sind hier einzureichen.

Welche Qualitätsanforderungen gelten, regeln die KBV und der GKV-Spitzenverband in Qualitätssicherungsvereinbarungen (Anlage 3 BMV-Ärzte). Daneben gelten für ausgewählte Leistungsbereiche Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie Qualitätssicherungsvorgaben nach weiteren Anlagen zum Bundesmantelvertrag.

Sektorenübergreifende Qualitätssicherung

Viele Patientinnen und Patienten werden im Verlauf einer Behandlung sowohl ambulant als auch stationär versorgt. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sind oft die ersten Ansprechpersonen, wenn gesundheitliche Probleme auftreten. Unter Umständen folgt eine Krankenhauseinweisung. Dies bedingt eine gute Zusammenarbeit aller beteiligten Berufsgruppen und Einrichtungen.

Bereiche der sQS

  • Datengestützte QS-Verfahren
  • Qualitätsgesicherte Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien
  • Qualitätsberichterstattung

Datengestützte QS-Verfahren

Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung

Der Gesetzgeber hat den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) – das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Psychotherapeuten, Zahnärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen – verpflichtet, Verfahren zur sektorenübergreifenden Qualitätssicherung der medizinischen Versorgung zu entwickeln. 

Da heute viele medizinische Leistungen wahlweise ambulant oder stationär durchgeführt werden können, betrifft die Qualitätssicherung sowohl Leistungen, die in Praxen und Krankenhäusern angeboten werden, als auch sektorenübergreifende Behandlungsabläufe. Erklärtes Ziel ist eine gleichwertige Qualität in beiden Sektoren, um für die Patientinnen und Patienten das bestmögliche Behandlungsergebnis zu erreichen.

Seit dem 1. Januar 2019 ist die „Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL)“ bindend. Sie hat die „Richtlinie zur einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung (Qesü-RL)“ von 2010 abgelöst.

Ergebnisse der Qualitätssicherung im Bundesqualitätsbericht

Einmal jährlich werden die Ergebnisse der aggregierten Qualitätssicherung auf Bundesebene im Bundesqualitätsbericht veröffentlicht.

Aufbau und Inhalt der Richtlinie

Die Rahmenbestimmungen (erster Teil der Richtlinie) beinhalten die grundlegenden Strukturen und Prozesse, die zur Umsetzung der sektorenübergreifenden Qualitätssicherung erforderlich sind, sowie die Aufgaben der beteiligten Organisationen. Die „themenspezifischen Bestimmungen“ (zweiter Teil der Richtlinie) enthalten spezifische Regelungen, die für die jeweiligen Verfahren individuell getroffen werden.

Welche Informationen für die datengestützte Qualitätssicherung erhoben werden müssen, ist verbindlich vorgegeben. Dies betrifft die Erfassungsinstrumente für die fall- und einrichtungsbezogene Dokumentation, Sozialdaten bei den Krankenkassen und Befragungen von Patientinnen und Patienten.

Die detaillierten Anforderungen an die Erfassungsinstrumente werden vom Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) in einer jeweils verfahrenseigenen Spezifikation festgehalten und regelmäßig, entsprechend den geltenden Vorgaben der Richtlinie, aktualisiert.

Inhalt einer Spezifikation sind Dateien für die technische Realisierung, Anforderungen an das Softwareprodukt sowie Erläuterungsdokumente zur Umsetzung der Anforderungen bei den Verfahrensteilnehmern. Ziel einer Spezifikation ist die einheitliche Umsetzung der Vorgaben. Per Beschluss des G-BA werden diese Spezifikationen schließlich rechtskräftig.

Zeitgleich mit der Spezifikation erstellt das IQTIG für jedes Verfahren sogenannte „prospektive Rechenregeln“, die ebenfalls vom G-BA beschlossen werden. Diese Rechenregeln sollen Ärztinnen und Ärzten vor Beginn der Datenerhebung aufzeigen, welche Qualitätsziele erreicht und wie diese berechnet werden sollen. Sollte sich beispielsweise bei der Einführung neuer Verfahren herausstellen, dass die „prospektiven Rechenregeln“ nicht ganz korrekt sind, können diese im Nachgang angepasst werden. Diese „endgültigen Rechenregeln“ beschließt der G-BA ebenfalls. Sie sind auf der Internetseite des IQTIG veröffentlicht.

Bislang liegen drei sektorenübergreifende Verfahren mit vertragsärztlicher Beteiligung vor: Verfahren 1 „Perkutane Koronarinterventionen und Koronarangiographie (QS PCI)“, Verfahren 2 „Vermeidung nosokomialer Infektionen – postoperative Wundinfektionen (QS WI)“ und Verfahren 4 „Nierenersatztherapie bei chronischem Nierenversagen einschließlich Pankreastransplantationen (QS NET)“.

Die weiteren Verfahren der DeQS-RL betreffen bisher in erster Linie die Krankenhäuser. Teilweise werden über diese Verfahren belegärztliche Leistungen miterfasst, die im Ergebnis den Krankenhäusern zugeordnet werden – beispielsweise im Verfahren 3 „Gallenblasenoperationen / Choleszystektomie (QS CHE)“.

Qualitätsgesicherte Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien

Arzneimittel für neuartige Therapien (englisch: Advanced Therapy Medicinal Products, ATMP) basieren auf Gen-, Gewebe- oder Zellprodukten. Diese Therapien sind innovativ und erfordern hohe Qualitätsstandards. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt die Qualitätssicherung für den Einsatz einiger dieser Gen- und Zelltherapeutika in der ATMP-Qualitätssicherungs-Richtlinie.

Qualitätsberichterstattung

Seit dem 1. Januar 2026 ist die „Richtlinie zur Qualitätsberichterstattung und Transparenz gemäß § 136a Absatz 6 SGB V“ in Kraft. Infolgedessen können Daten, die seit 2026 nach der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung erhoben werden, einrichtungsbezogen veröffentlicht werden. Derzeit ist dies nur für Vertragsärztinnen und -ärzte relevant, die in dem regulär laufenden Verfahren „Perkutane Koronarintervention und Koronarangiographie (QS PCI)“ dokumentationspflichtig sind.

Die erste Veröffentlichung ist ab 2029 zu erwarten. Die Daten sollen über ein Online-Portal bereitgestellt werden. Der G-BA hat das Institut für Transparenz und Qualitätssicherung im Gesundheitswesen (IQTIG) mit der technischen Umsetzung beauftragt. Vor der Freischaltung werden Ärztinnen und Ärzte die Möglichkeit erhalten, ihre Daten zu prüfen und Ergebnisse zu kommentieren.

Die Veröffentlichung bezieht sich sowohl auf die Ergebnisse von Qualitätsindikatoren der fallbezogenen Dokumentation als auch der Patientenbefragung. Die Ergebnisse eines Erfassungsjahres werden maximal drei Jahre sichtbar sein. Sie können vorzeitig gelöscht werden, falls eine Arztpraxis oder ein Medizinisches Versorgungszentrum die entsprechenden Leistungen nicht mehr anbietet. Die Information an das IQTIG erfolgt über die zuständige Kassenärztliche Vereinigung.