Qualitätssicherung Ambulante und sektorenübergreifende Maßnahmen
Ambulante Qualitätssicherung
Viele Untersuchungen und Behandlungen im ambulanten vertragsärztlichen Bereich unterliegen Qualitätsanforderungen: Ärztinnen und Ärzte müssen ihre fachliche Qualifikation nachweisen und Vorgaben zur technischen Ausstattung, den Räumlichkeiten oder zur Hygiene in den Praxen erfüllen.
Erst mit einer Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung dürfen qualitätsgesicherte Leistungen zulasten der Krankenkassen erbracht werden. Das Einhalten der Genehmigungsvoraussetzungen wird überprüft. Gegebenenfalls gibt es Beratungsgespräche oder konkrete Auflagen, damit die Genehmigung aufrecht erhalten bleibt. Bei schwerwiegenden Qualitätsmängeln oder wiederholten Beanstandungen droht der Widerruf der Genehmigung.
Die Anträge auf Genehmigung zum Durchführen und Abrechnen der Leistungen sind bei der Kassenärztlichen Vereinigung zu stellen. Auch die Nachweise zur Aufrechterhaltung einer Genehmigung nach einem bestimmten Zeitraum sind hier einzureichen.
Welche Qualitätsanforderungen gelten, regeln die KBV und der GKV-Spitzenverband in Qualitätssicherungsvereinbarungen (Anlage 3 BMV-Ärzte). Daneben gelten für ausgewählte Leistungsbereiche Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie Qualitätssicherungsvorgaben nach weiteren Anlagen zum Bundesmantelvertrag.
Abklärungskolposkopie
Akupunktur
Ambulantes Operieren
Arthroskopie
- Aktualisierungsdatum:
- PraxisWissen
Balneophototherapie
Blutreinigungsverfahren / Dialyse
Dünndarm-Kapselendoskopie
Histopathologie / Hautkrebs-Screening
HIV-Infektionen / Aids-Erkrankungen
Hörgeräteversorgung
Hörgeräteversorgung Kinder
Hyperbare Sauerstofftherapie bei diabetischem Fußsyndrom
Interventionelle Radiologie
Intravitreale Medikamenteneingabe
Invasive Kardiologie
Koloskopie
Die Ausführung und Abrechnung von koloskopischen Leistungen inklusive Polypektomien in der vertragsärztlichen Versorgung ist erst nach Erteilung einer Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig.
Die Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung werden in der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie definiert.
Die Vereinbarung regelt die fachlichen und apparativen Voraussetzungen für die Koloskopie sowohl im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Darmkrebs als auch bei kurativ durchgeführten Koloskopien.
Qualitätsanforderungen zum Erhalt der Genehmigung
Fachliche Voraussetzungen
Die fachlichen Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Ärztin oder der Arzt einer der folgenden Fachgruppen angehört:
- Innere Medizin und Gastroenterologie
- Viszeralchirurgie
- Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzbezeichnung Kinder- und Jugend-Gastroenterologie
- Kinder- und Jugendchirurgie
Darüber hinaus müssen 200 Koloskopien und 50 Polypektomien (Kinderärzte und Kinderchirurgen: 100 Koloskopien) nachgewiesen werden.
Apparative Voraussetzungen
Die Vereinbarung regelt die Voraussetzungen an eine geeignete Notfallausstattung sowie an eventuell vorzuhaltendes Sterilisationsgerät.
Qualitätsanforderungen zur Aufrechterhaltung der Genehmigung
Aufgrund des hohen Schwierigkeitsgrades der Erbringung von koloskopischen Leistungen wurden Anforderungen an die ärztliche Routine formuliert: Genehmigungsinhaber müssen jährlich 200 Koloskopien und zehn Polypektomien ohne Mängel nachweisen.
Diese Auflage wird durch Anforderung von ärztlichen Dokumentationen von der Kassenärztlichen Vereinigung überprüft.
Aufgrund der geringeren Patientenzahlen gelten bei Kinderärzten und Kinderchirurgen keine Mindestzahlen. Dennoch werden auch bei ihnen ärztliche Dokumentation überprüft.
Anforderungen zur Hygienequalität
Zur Sicherstellung der Hygienequalität werden halbjährlich hygienisch-mikrobiologische Überprüfungen der Aufbereitung der Endoskope in der Arztpraxis durchgeführt. Die Überprüfung erfolgt durch ein von der Kassenärztlichen Vereinigung anerkanntes Hygieneinstitut.
Langzeit-EKG-Untersuchungen
Laserbehandlung beim benignen Prostatasyndrom
Magnetresonanz-Angiographie
Magnetresonanz-Tomographie (Kernspintomographie)
Mammographie
- Aktualisierungsdatum:
- PraxisWissen
Die Publikation "Bildqualität in der Mammographie" wurde in den Warenkorb gelegt.
Zum WarenkorbMethicillin-resistenter Staphylococcus aureus (MRSA)
Molekulargenetik
Neuropsychologische Therapie
Photodynamische Therapie am Augenhintergrund
Phototherapeutische Keratektomie
Positronenemissionstomographie (PET und PET / CT)
Psychotherapie
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die in der vertragsärztlichen Versorgung bestimmte Leistungen anbieten und zulasten der gesetzlichen Krankenkassen abrechnen wollen, benötigen eine Genehmigung. Die Voraussetzungen, um eine solche Genehmigung zu erhalten, wurden zum 1. April 2024 überarbeitet und an das aktuelle Weiterbildungsrecht sowie das Psychotherapeutengesetz angepasst.
Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben dazu die Psychotherapie-Vereinbarung geändert. Hinzugekommen sind außerdem Vorgaben für Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten sowie Voraussetzungen für weitere Psychotherapieverfahren („Zweitverfahren“).
In einer PraxisInfoSpezial stellt die KBV die Details vor und fasst zusammen, was Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zum Genehmigungsverfahren und den Anforderungen an die Qualifikation wissen sollten.
Die Psychotherapie-Vereinbarung regelt als Anlage 1 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte die Anwendung und Umsetzung von Leistungen der Psychotherapie-Richtlinie. Die Regelungsinhalte umfassen in den Paragrafen 2 bis 9, in Übergangsvorschriften sowie in Anhang II die Genehmigungsvoraussetzungen zur Ausführung und Abrechnung von psychotherapeutischen Leistungen („Abrechnungsgenehmigungen“). In Paragraf 10 werden Besonderheiten für die Leistungserbringung in Aus- und Weiterbildungsstätten geregelt.
- Aktualisierungsdatum:
- PraxisInfo
Rhythmusimplantat-Kontrolle
Schlafbezogene Atmungsstörungen
Schmerztherapie
Spezialisierte geriatrische Diagnostik
Spezial-Labor
Strahlendiagnostik und -therapie
Telemonitoring bei Herzinsuffizienz
Ultraschalldiagnostik
- Aktualisierungsdatum:
- PraxisWissen
Die Publikation "Ultraschalldiagnostik" wurde in den Warenkorb gelegt.
Zum Warenkorb- Aktualisierungsdatum:
- PraxisWissen
Die Publikation "Ultraschall in der Schwangerschaft" wurde in den Warenkorb gelegt.
Zum WarenkorbUltraschalldiagnostik der Säuglingshüfte
- Aktualisierungsdatum:
- PraxisWissen
Vakuumbiopsie der Brust
Zytologie bei der Cervix uteri
Sektorenübergreifende Qualitätssicherung
Viele Patientinnen und Patienten werden im Verlauf einer Behandlung sowohl ambulant als auch stationär versorgt. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sind oft die ersten Ansprechpersonen, wenn gesundheitliche Probleme auftreten. Unter Umständen folgt eine Krankenhauseinweisung. Dies bedingt eine gute Zusammenarbeit aller beteiligten Berufsgruppen und Einrichtungen.
Bereiche der sQS
- Datengestützte QS-Verfahren
- Qualitätsgesicherte Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien
- Qualitätsberichterstattung
Datengestützte QS-Verfahren
Perkutane Koronarintervention und Koronarangiographie
Invasiv tätige Kardiologinnen und Kardiologen sind im Rahmen des Verfahrens „Perkutane Koronarintervention (PCI) und Koronarangiographie“ (QS PCI) verpflichtet, jede Herzkatheter-Untersuchung und jede perkutane Koronarintervention bei gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten zu dokumentieren (fallbezogene QS-Dokumentation) und somit an der datengestützten Qualitätssicherung teilzunehmen.
Weitere Datenquellen für das QS-Verfahren sind die Sozialdaten, die als Abrechnungsdaten bei den Krankenkassen vorliegen, sowie eine Patientenbefragung.
Die Patientenbefragung wird durch das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) wissenschaftlich erprobt – für die ersten 4,5 Jahre nach ihrer Einführung im Juli 2022.
Hinweis: Seit dem 1. Januar 2026 sind die Herzkatheter-Untersuchung sowie die perkutane Koronarintervention im Hybrid-DRG-Katalog enthalten und werden über sektorengleiche Fallpauschalen vergütet, unabhängig davon, ob sie ambulant oder stationär erfolgen. Dadurch sind Anpassungen an der sektorenübergreifenden Qualitätssicherung zu erwarten.
Datenlieferfristen
Für die fallbezogene QS-Dokumentation können quartalsweise Lieferungen zum 15. Mai, 15. August und 15. November erfolgen. Alle Daten des gesamten Erfassungsjahres müssen bis zum 28. Februar des auf das Erfassungsjahr folgenden Jahres bei der Datenannahmestelle vorliegen.
Die Daten zum Zweck der Patientenbefragung müssen die Ärztinnen und Ärzte monatlich übermitteln – bis zum 12. jeden Monats für den vorherigen Erfassungsmonat.
Rückmeldeberichte
Für kollektivvertraglich tätige Vertragsärztinnen und -ärzte übernimmt in der Regel die Kassenärztliche Vereinigung (KV) die Aufgabe der Datenannahme. Die Daten werden von dort an die Bundesauswertungsstelle (IQTIG) weitergeleitet und ausgewertet.
Das IQTIG stellt den Kardiologinnen und Kardiologen ihre Zwischenberichte zum 15. Juli, 30. September und 31. Dezember zur Verfügung. Sie enthalten seit 2026 sowohl die Ergebnisse aus der Falldokumentation als auch aus den Sozialdaten.
Der Zwischenbericht zum 30. September wird zusätzlich um Daten aus der Patientenbefragung ergänzt. Jeweils zum 31. Mai erhalten die Kardiologinnen und Kardiologen ihren gesamten Rückmeldebericht als Jahresauswertung.
Stellungnahmeverfahren
Bei auffälligen Ergebnissen kann die Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) ein Stellungnahmeverfahren einleiten. Für die Qualitätsindikatoren der Patientenbefragung können Auffälligkeiten auch in Indikatorengruppen, die unter fachlichen Gesichtspunkten gebildet werden, betrachtet werden. Dadurch wird die Anzahl der ausgelösten Stellungnahmeverfahren auf ein handhabbares Maß begrenzt. Sollten diese Auffälligkeiten nicht ausreichend aufgeklärt werden, können die LAG geeignete qualitätsfördernde Maßnahmen festlegen.
Weiterentwicklung des Verfahrens
Der G-BA hat am 19. Mai 2022 die Weiterentwicklung der datengestützten QS beschlossen. Zu den ersten Verfahren, die überarbeitet wurden, gehörte auch das Verfahren QS PCI. In diesem Verfahren werden bisher nur wenige qualitative Mängel detektiert. Viele der Indikatoren weisen seit Jahren stabil gute Ergebnisse auf. Das Aufwand-Nutzen-Verhältnis solcher Indikatoren ist damit als unverhältnismäßig einzuschätzen.
Das IQTIG hat im Sommer 2023 erste Empfehlungen zur Reduktion der Anzahl an Qualitätsindikatoren abgegeben, welche ab dem Erfassungsjahr 2025 sukzessive umgesetzt werden. Insgesamt werden im Erfassungsjahr 2025 neun Qualitätsindikatoren gestrichen bzw. pausiert und überarbeitet. Dies wird zu einer ersten Reduktion der Dokumentationsaufwände in den Arztpraxen führen.
Unabhängig davon setzt sich die KBV weiterhin dafür ein, unnötige Aufwände im Verfahren QS PCI zu reduzieren. Die aktuell vorliegenden Empfehlungen des IQTIG zur Weiterentwicklung des Verfahrens QS PCI können nur als ein erster Schritt verstanden werden.
Vermeidung nosokomialer Infektionen – postoperative Wundinfektionen (eingestellt)
Das QS-Verfahren zur Vermeidung von Wundinfektionen nach chirurgischen Eingriffen wird 2026 nicht fortgeführt. Dies hat der Gemeinsame Bundesausschuss am 18. Dezember 2025 beschlossen. Die KBV hatte sich aufgrund anhaltender Probleme bei der Umsetzung für die Aufhebung des Verfahrens eingesetzt.
Beim QS-Verfahren Wundinfektion wurden alle laufenden QS-Maßnahmen zum Jahresende 2025 eingestellt. Damit entfällt auch für die operativ tätigen Vertragsärzte und -ärztinnen die Dokumentation für das laufende Jahr, die sie Anfang 2026 hätten einreichen müssen. Sie erhalten letztmalig Rückmeldeberichte zu den postoperativen Wundinfektionen für das Erfassungsjahr 2024.
- Aktualisierungsdatum:
- Qualitätssicherung
Nierenersatztherapie bei chronischem Nierenversagen einschließlich Pankreastransplantationen (ausgesetzt)
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat am 18. Dezember 2025 beschlossen, das Modul Dialyse des QS-Verfahrens Nierenersatztherapie für die Erfassungsjahre 2026 und 2027 auszusetzen. In diesem Zeitraum pausieren sowohl die fallbezogene Dokumentation durch Nephrologinnen und Nephrologen als auch die Sozialdatenlieferung der Krankenkassen. Die KBV hatte sich aufgrund technischer und inhaltlicher Unstimmigkeiten bereits mehrfach für eine Überarbeitung des Moduls eingesetzt. Auch das IQTIG hatte Überarbeitungsbedarf festgestellt und die vorübergehende Aussetzung empfohlen.
- Aktualisierungsdatum:
- Qualitätssicherung
Ambulante psychotherapeutische Versorgung gesetzlich Krankenversicherter
Künftige Verfahren
Qualitätssicherungsverfahren zum lokal begrenzten Prostatakarzinom
Am 16. April 2020 hat der G-BA die Entwicklung eines Verfahrens zum lokal begrenzten Prostatakarzinom beauftragt. Neu ist, dass erstmals die Klinischen Krebsregister der Länder in ein Verfahren der gesetzlichen Qualitätssicherung eingebunden werden sollen. Dadurch entstehen Synergieeffekte, weil ein Teil der Daten, die die Arztpraxen und Krankenhäuser an die Krebsregister senden, nun auch unter dem Blickwinkel und den Möglichkeiten der externen Qualitätssicherung betrachtet werden kann. Der Abschlussbericht wurde am 16. Juni 2022 vom G-BA zur Veröffentlichung freigegeben. Mit einem Verfahrensstart ist ab 2027 zu rechnen.
Qualitätssicherungsverfahren zur Schizophrenie
Bereits seit dem Jahr 2012 beschäftigt sich der G-BA intensiv mit psychischen Erkrankungen und strebt eine Verbesserung der Versorgung und eine Einführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen in diesem Bereich an. Seit 2014 wird an einem Verfahren für volljährige Patientinnen und Patienten mit Schizophrenie gearbeitet. Das IQTIG führte von Mitte Mai bis Ende Dezember 2021 eine Machbarkeitsprüfung des QS-Verfahrens durch, die eine Machbarkeit des Verfahrens bestätigte und zu einer Überarbeitung des Verfahrens mit Aufwandsreduktion führte. Aktuell wird mit der Ausrollung des Verfahrens nicht vor 2027 gerechnet. Die Abschlussberichte zu dem geplanten Verfahren und die Fragebögen der geplanten Patientenbefragung können auf der Website des IQTIG eingesehen werden.
Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung
Der Gesetzgeber hat den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) – das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Psychotherapeuten, Zahnärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen – verpflichtet, Verfahren zur sektorenübergreifenden Qualitätssicherung der medizinischen Versorgung zu entwickeln.
Da heute viele medizinische Leistungen wahlweise ambulant oder stationär durchgeführt werden können, betrifft die Qualitätssicherung sowohl Leistungen, die in Praxen und Krankenhäusern angeboten werden, als auch sektorenübergreifende Behandlungsabläufe. Erklärtes Ziel ist eine gleichwertige Qualität in beiden Sektoren, um für die Patientinnen und Patienten das bestmögliche Behandlungsergebnis zu erreichen.
Seit dem 1. Januar 2019 ist die „Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL)“ bindend. Sie hat die „Richtlinie zur einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung (Qesü-RL)“ von 2010 abgelöst.
Ergebnisse der Qualitätssicherung im Bundesqualitätsbericht
Einmal jährlich werden die Ergebnisse der aggregierten Qualitätssicherung auf Bundesebene im Bundesqualitätsbericht veröffentlicht.
Aufbau und Inhalt der Richtlinie
Die Rahmenbestimmungen (erster Teil der Richtlinie) beinhalten die grundlegenden Strukturen und Prozesse, die zur Umsetzung der sektorenübergreifenden Qualitätssicherung erforderlich sind, sowie die Aufgaben der beteiligten Organisationen. Die „themenspezifischen Bestimmungen“ (zweiter Teil der Richtlinie) enthalten spezifische Regelungen, die für die jeweiligen Verfahren individuell getroffen werden.
Welche Informationen für die datengestützte Qualitätssicherung erhoben werden müssen, ist verbindlich vorgegeben. Dies betrifft die Erfassungsinstrumente für die fall- und einrichtungsbezogene Dokumentation, Sozialdaten bei den Krankenkassen und Befragungen von Patientinnen und Patienten.
Die detaillierten Anforderungen an die Erfassungsinstrumente werden vom Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) in einer jeweils verfahrenseigenen Spezifikation festgehalten und regelmäßig, entsprechend den geltenden Vorgaben der Richtlinie, aktualisiert.
Inhalt einer Spezifikation sind Dateien für die technische Realisierung, Anforderungen an das Softwareprodukt sowie Erläuterungsdokumente zur Umsetzung der Anforderungen bei den Verfahrensteilnehmern. Ziel einer Spezifikation ist die einheitliche Umsetzung der Vorgaben. Per Beschluss des G-BA werden diese Spezifikationen schließlich rechtskräftig.
Zeitgleich mit der Spezifikation erstellt das IQTIG für jedes Verfahren sogenannte „prospektive Rechenregeln“, die ebenfalls vom G-BA beschlossen werden. Diese Rechenregeln sollen Ärztinnen und Ärzten vor Beginn der Datenerhebung aufzeigen, welche Qualitätsziele erreicht und wie diese berechnet werden sollen. Sollte sich beispielsweise bei der Einführung neuer Verfahren herausstellen, dass die „prospektiven Rechenregeln“ nicht ganz korrekt sind, können diese im Nachgang angepasst werden. Diese „endgültigen Rechenregeln“ beschließt der G-BA ebenfalls. Sie sind auf der Internetseite des IQTIG veröffentlicht.
Bislang liegen drei sektorenübergreifende Verfahren mit vertragsärztlicher Beteiligung vor: Verfahren 1 „Perkutane Koronarinterventionen und Koronarangiographie (QS PCI)“, Verfahren 2 „Vermeidung nosokomialer Infektionen – postoperative Wundinfektionen (QS WI)“ und Verfahren 4 „Nierenersatztherapie bei chronischem Nierenversagen einschließlich Pankreastransplantationen (QS NET)“.
Die weiteren Verfahren der DeQS-RL betreffen bisher in erster Linie die Krankenhäuser. Teilweise werden über diese Verfahren belegärztliche Leistungen miterfasst, die im Ergebnis den Krankenhäusern zugeordnet werden – beispielsweise im Verfahren 3 „Gallenblasenoperationen / Choleszystektomie (QS CHE)“.
Weitere Informationen
Qualitätsgesicherte Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien
Arzneimittel für neuartige Therapien (englisch: Advanced Therapy Medicinal Products, ATMP) basieren auf Gen-, Gewebe- oder Zellprodukten. Diese Therapien sind innovativ und erfordern hohe Qualitätsstandards. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt die Qualitätssicherung für den Einsatz einiger dieser Gen- und Zelltherapeutika in der ATMP-Qualitätssicherungs-Richtlinie.
Qualitätsberichterstattung
Seit dem 1. Januar 2026 ist die „Richtlinie zur Qualitätsberichterstattung und Transparenz gemäß § 136a Absatz 6 SGB V“ in Kraft. Infolgedessen können Daten, die seit 2026 nach der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung erhoben werden, einrichtungsbezogen veröffentlicht werden. Derzeit ist dies nur für Vertragsärztinnen und -ärzte relevant, die in dem regulär laufenden Verfahren „Perkutane Koronarintervention und Koronarangiographie (QS PCI)“ dokumentationspflichtig sind.
Die erste Veröffentlichung ist ab 2029 zu erwarten. Die Daten sollen über ein Online-Portal bereitgestellt werden. Der G-BA hat das Institut für Transparenz und Qualitätssicherung im Gesundheitswesen (IQTIG) mit der technischen Umsetzung beauftragt. Vor der Freischaltung werden Ärztinnen und Ärzte die Möglichkeit erhalten, ihre Daten zu prüfen und Ergebnisse zu kommentieren.
Die Veröffentlichung bezieht sich sowohl auf die Ergebnisse von Qualitätsindikatoren der fallbezogenen Dokumentation als auch der Patientenbefragung. Die Ergebnisse eines Erfassungsjahres werden maximal drei Jahre sichtbar sein. Sie können vorzeitig gelöscht werden, falls eine Arztpraxis oder ein Medizinisches Versorgungszentrum die entsprechenden Leistungen nicht mehr anbietet. Die Information an das IQTIG erfolgt über die zuständige Kassenärztliche Vereinigung.