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Stand 17.04.2025

Anwendungen

Videosprechstunde: telemedizinisch gestützte Betreuung von Patienten

Eine Operationswunde begutachten, die weitere Behandlung erläutern oder ein psychotherapeutisches Gespräch führen: Videosprechstunden können gerade bei langen Anfahrtswegen eine Alternative zum Praxisbesuch sein. Ärzte und Psychotherapeuten müssen dafür nur einen zertifizierten Videodienstanbieter auswählen, der für einen reibungslosen und sicheren technischen Ablauf der Videosprechstunde sorgt. 

Videosprechstunden in noch größerem Umfang möglich

Die Anzahl der Untersuchungen und Behandlungen in der Videosprechstunde ist nicht mehr begrenzt. Außerdem können Ärzte und Psychotherapeuten jetzt mehr bekannte Patienten ausschließlich per Video versorgen.

PraxisNachricht vom 03.04.2025

Videosprechstunden in der ärztlichen Versorgung

  • Ärztinnen und Ärzte können die Videosprechstunde flexibel in allen Fällen nutzen, in denen sie es für therapeutisch sinnvoll halten. Es gibt keine Einschränkung auf bestimmte Indikationen. 
  • Die Videosprechstunde ist auch dann möglich, wenn die Patientin oder der Patient zuvor noch nicht bei der Ärztin oder dem Arzt in Behandlung war. 
  • Die Videosprechstunde können fast alle Arztgruppen einsetzen, seit April 2025 auch Nuklearmediziner – ausgenommen sind nur Laborärzte, Pathologen und Radiologen. 

Videosprechstunden in der psychotherapeutischen Versorgung

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können fast alle Leistungen der Psychotherapie-Richtlinie (Kapitel 35 EBM) in der Videosprechstunde anbieten, wenn aus therapeutischer Sicht nichts dagegenspricht: 

  • Psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen (insbesondere die erste Sprechstunde und die erste probatorische Sitzung sollten möglichst in der Praxis stattfinden.) 
  • Psychotherapeutische Akutbehandlungen
  • Einzel- und Gruppenpsychotherapien (nach § 15 Psychotherapie-Richtlinie), fachgruppenspezifische Einzelgesprächsleistungen und weitere psychotherapeutische Leistungen des EBM-Kapitels 35, zum Beispiel Entspannungsverfahren 

Eine Einschränkung gilt für Gruppentherapien: Es dürfen maximal acht Personen plus eine Therapeutin oder ein Therapeut teilnehmen, wenn die Therapie per Video stattfindet. 
 

 

Psychotherapie-Vereinbarung

Technische Anforderungen

Anforderungen an Praxen

Die Videosprechstunde funktioniert ähnlich unkompliziert wie eine normale Sprechstunde auch. Die Technik setzt auf Standardgeräte, die häufig bereits vorhanden sind: 

  • Internetanbindung mit Firewall
  • Bildschirm (Monitor/Display)
  • Kamera, Mikrofon und Lautsprecher 

Daneben muss die Praxis einen zertifizierten Videodienstanbieter auswählen und sich dort registrieren. Dies müssen sie ihrer KV in der Regel anzeigen. Sie erhalten dafür von ihrem Anbieter nach der Registrierung eine entsprechende Bescheinigung. 

Patienten benötigen neben dem Internetzugang einen PC, ein Tablet oder Smartphone mit Kamera, Mikrofon und Lautsprecher. Sie müssen für die Videosprechstunde eine Einwilligung abgeben. Ihr Klarname muss für die Praxis erkennbar sein. 

Die Videosprechstunde muss vertraulich und störungsfrei verlaufen - wie eine normale Sprechstunde auch. Sie muss in Räumen stattfinden, die Privatsphäre bieten. Die Videosprechstunde muss zudem frei von Werbung sein.

 

Anforderungen an Videodienstanbieter

  • Der Videodienstanbieter muss zertifiziert sein und dazu eine Selbstauskunft bei der KBV sowie beim GKV-Spitzenverband eingereicht haben. Die Praxis erhält vom gewählten Anbieter nach Vertragsschluss eine Bescheinigung, dass der Videodienst gemäß Anlage 31b zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz zertifiziert ist sowie die Anforderungen zu den Inhalten erfüllt.
  • Der Videodienstanbieter muss zudem gewährleisten, dass die Videosprechstunde während der gesamten Übertragung Ende-zu-Ende verschlüsselt ist.

Wichtig zu wissen: Ärzte oder Psychotherapeuten können Leistungen im Rahmen der Videosprechstunde im Regelfall erst dann abrechnen, wenn sie ihrer Kassenärztlichen Vereinigung zuvor angezeigt haben, einen zertifizierten (Anlage 31b zum BMV-Ä) Videodienstanbieter zu nutzen. Praxen sollten sich dazu bei ihrer zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung informieren. 

Zertifizierte Videodienstanbieter

Hinweis: Die KBV und der GKV-SV führen selbst keine Zertifizierungen von Anbietern von Videodiensten und deren Diensten durch. Die Erfüllung der Anforderungen an Videodienstanbieter und deren Dienste gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä wird von unabhängigen zertifizierenden Stellen im Rahmen der beizubringenden Nachweise geprüft. Ein in die Liste der zertifizierten Videodienstanbieter aufgenommener Dienst ist somit nicht „KBV-zertifiziert“ sondern ein von zertifizierenden Stellen zertifizierter Dienst gemäß den Regelungen von GKV-Spitzenverband und KBV.

Regelung bei ablaufenden Nachweisen: Sofern die Laufzeit der Zertifikate eines Videodienstanbieters im laufenden Quartal endet, werden diese bis zum Ende des Quartals anerkannt. Vertragsärzte können die entsprechenden Videodienste somit bis zum Quartalsende weiter nutzen. 

Übersicht zur Vergütung

Die patientenübergreifende Begrenzung der Leistungen im Videokontakt entfällt rückwirkend zum 1. Januar 2025. Damit können Ärzte und Psychotherapeuten einzelne Leistungen öfter oder sogar komplett in der Videosprechstunde anbieten. Bislang lag die Obergrenze bei 30 Prozent. Es gelten jedoch weiterhin Obergrenzen für Behandlungsfälle pro Praxis. 

Obergrenzen für Behandlungsfälle

Seit 1. April können Ärzte und Psychotherapeuten mehr, nämlich bis zu 50 Prozent ihrer bekannten Patienten ausschließlich in der Videosprechstunde versorgen. Als „bekannt“ gilt ein Patient, wenn im aktuellen Quartal oder in mindestens einem der drei Vorquartale ein persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat.

Bei unbekannten Patienten bleibt es bei den 30 Prozent. Allerdings bezieht sich die Obergrenze nicht mehr auf alle Behandlungsfälle, sondern nur auf die Behandlungsfälle mit unbekannten Patienten.

Neu für beide Patientengruppen ist, dass die Obergrenze für die Behandlungsfälle nicht mehr personenbezogen je Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeut angewendet wird, sondern je Praxis (Betriebsstättennummer). Somit können einzelne Ärzte oder Psychotherapeuten die Obergrenzen überschreiten. Entscheidend ist, dass die gesamte Praxis nicht mehr Videokontakte abrechnet als vorgegeben ist.

Wichtig ist: Die Obergrenzen gelten nur, wenn Patienten in einem Quartal ausschließlich in der Videosprechstunde versorgt werden. Fälle, bei denen der Kontakt per Video und in der Praxis erfolgt, aber auch Notfälle und TSS-Akutfälle werden nicht mitgezählt.

Grund-, Versicherten- und Konsiliarpauschale

Für Videosprechstunden rechnen Ärzte und Psychotherapeuten ihre jeweilige Grund- oder Versichertenpauschale (ausgenommen GOP 03030, 04030, 12220 und 12225) die nuklearmedizinische Konsiliarpauschale (GOP 17210) oder die Konsiliarpauschale nach strahlentherapeutischer Behandlung (GOP 25214)* ab. Außerdem können sie – sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind – folgende Zuschläge ansetzen:

  • Zuschläge für die fachärztliche Grundversorgung (PFG-Zuschläge),
  • Zusatzpauschalen für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags (GOP 03040 / 04040),
  • Zuschläge für die Unterstützung der hausärztlichen Versorgung durch qualifizierte nichtärztliche Praxisassistenten (GOP 03060 / 03061),
  • Zuschlag für die Behandlung durch konservativ tätige Augenärzte (GOP 06225).

Kennzeichnung: Die Abrechnung ist mit der Pseudo-GOP 88220 zu kennzeichnen, wenn der Patient in einem Quartal im Rahmen einer Videosprechstunde behandelt wurde, aber keinen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt hatte. 

Abschläge: Kommt der Patient in dem Quartal nicht mehr persönlich in die Praxis und bleibt es somit bei dem Kontakt in der Videosprechstunde, wird durch die KV ein fachgruppenspezifischer, prozentualer Abschlag auf die jeweilige Pauschale/den jeweiligen Zuschlag vorgenommen.

Gruppe 1: Abschlag von 20 % Gruppe 2: Abschlag von 25 % Gruppe 3: Abschlag von 30 %
  • Hausärzte
  • Kinder- und Jugendmedizin
  • Neurologie/Neurochirurgie
  • Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie
  • Psychosomatik/Psychotherapie/Psychiatrie
  • Schmerztherapie
  • Strahlentherapie (nur GOP 25214)
  • Nuklearmedizin
  • Ermächtigte Ärzte
  • Innere Medizin
  • Gynäkologie
  • Chirurgie
  • Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
  • Humangenetik
  • Dermatologie
  • Orthopädie
  • Urologie
  • Physikalische und Rehabilitative Medizin
  • Anästhesie
  • Augenheilkunde
  • Hals-Nasen-Ohrenheilkunde/ Phoniatrie

*Hinweis: Die strahlentherapeutischen Konsiliarpauschalen bei gutartiger beziehungsweise bösartiger Erkrankung (GOP 25210 und 25211) bleiben weiterhin nur im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt berechnungsfähig, da dieser zur Erfüllung des obligaten Leistungsinhalts (Überprüfung der vorliegenden Indikation) notwendig ist. Die Konsiliarpauschalen der Fachgruppen Labor, Nuklearmedizin, Pathologie und Radiologie bleiben ebenfalls weiterhin nur bei persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt berechnungsfähig.

Videosprechstunde im organisierten Not(fall)dienst

Seit 1. Juli 2022 sind die Notfallpauschalen nach den Gebührenordnungspositionen 01210 und 01212 auch im Rahmen einer Videosprechstunde im organisierten Not(-fall)dienst berechnungsfähig. Erfolgt im Behandlungsfall eine weitere Videosprechstunde im organisierten Not(-fall)dienst, sind die Notfallkonsultationspauschalen (GOP 01214, 01216 sowie 01218) berechnungsfähig. Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Krankenhäuser dürfen im Notfall eine Videosprechstunde nicht durchführen. 

Abschlag von 10 Prozent im Videokontakt 
Bei ausschließlichem Arzt-Patienten-Kontakt in einer Videosprechstunde erfolgt ein Abschlag von 10 Prozent auf die Bewertungen der GOP 01210 und 01212. 

Keine Obergrenzen für Videosprechstunden im organisierten Not(-fall)dienst
Die sonst geltenden Obergrenzen bei ausschließlichem Kontakt im Behandlungsfall per Video beziehungsweise bei Leistungen im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß 4.3.1 Absatz 5 Nummer 6 und Absatz 6 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM werden im organisierten Not(-fall)dienst nicht angewendet. 

Schweregradzuschläge im Videokontakt nicht berechnungsfähig
Die Schweregradzuschläge zu den Notfallpauschalen nach den GOP 01223, 01224 beziehungsweise 01226 sind weiterhin nur im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt berechnungsfähig.
 

Zuschlag für Authentifizierung unbekannter Patienten

Die GOP 01444 (Bewertung: 10 Punkte) berücksichtigt als Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale den zusätzlichen Aufwand des Praxispersonals, um einen der Praxis unbekannten Patienten im Rahmen der Videosprechstunde zu authentifizieren, da die erforderlichen Daten nicht über die elektronische Gesundheitskarte automatisiert erfasst werden können. 

Die GOP 01444 wird extrabudgetär vergütet. Sie wird zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 2025 in den EBM aufgenommen. Anschließend sollen neue technische Verfahren den Zusatzaufwand zur Authentifizierung in der Praxis obsolet machen.

 

Zuschlag für bekannte Patienten

Ärzte und Psychotherapeuten erhalten seit 1. April einen Zuschlag zur Grund-, Versicherten- oder Konsiliarpauschale von 30 Punkten, wenn die Behandlung eines bekannten Patienten in einem Quartal ausschließlich per Video stattfindet.
Der Zuschlag wird durch die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt. Er wird dafür gezahlt, dass sich die Praxis bei Bedarf um die Anschlussversorgung des Patienten kümmert, ihm zum Beispiel zeitnah einen Termin in der Praxis anbietet. Die Vergütung erfolgt innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.
 

Technik- und Förderzuschlag

Der Zuschlag 01450 (Bewertung: 40 Punkte ) ist weiterhin neben der Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnungsfähig und soll die Kosten für den Videodienst abdecken. Er ist bei allen Videosprechstunden beziehungsweise Videofallkonferenzen anzugeben. Der Zuschlag ist pro Quartal auf maximal 1.899 Punkte gedeckelt. 

Ab 1. Juli 2025 wird der Höchstwert, bis zu dem der Technikzuschlag abgerechnet werden kann, auf 700 Punkte abgesenkt. Er wird zukünftig bei 18 Videosprechstunden im Quartal erreicht. Der Grund für die Absenkung sind die gesunkenen Preise von Videodienstanbietern.  

Organisation der Videosprechstunde

Ablauf

  1. Die Praxis wählt einen der zertifizierten Videodienstanbieter aus und registriert sich dort. Der Anbieter stellt weitere Informationen bereit, zum Beispiel dazu, wie die Praxis freie Zeiten für die Videosprechstunde meldet und wie die Anmeldung zu einer Videosprechstunde abläuft.
  2. Der Patient erhält entweder über die Praxis oder über den Videodienstanbieter einen freien Termin für die Videosprechstunde. 
  3. Vor der ersten Videosprechstunde erklärt der Patient seine Einwilligung – je nach System über den Videodienstanbieter oder direkt über die Praxis. 
  4. Sowohl Patient als auch Arzt oder Psychotherapeut wählen sich bei dem Videodienstanbieter ein. Der Patient wartet im Online-Wartezimmer, bis er zur Sprechstunde dazu geschaltet wird. 
  5. Ist die Videosprechstunde beendet, melden sich beide Seiten davon ab. Der Arzt oder Psychotherapeut dokumentiert die Behandlung in seinem Praxisverwaltungssystem.

Qualitätsstandards

Um die Patienten auch in der Videosprechstunde bestmöglich zu versorgen, gibt es verschiedene Anforderungen. Sie sind in der Vereinbarung zu telemedizinischen Leistungen geregelt. Beispiel dafür sind: 

  • Ärzte und Psychotherapeuten müssen für Patienten, die sie in der Videosprechstunde versorgen, eine Anschlussbehandlung sicherstellen. Dies kann dadurch erfolgen, dass sie dem Patienten einen zeitnahen Termin in ihrer Praxis anbieten, eine Überweisung zu einem Facharzt ausstellen oder ihn in ein Krankenhaus einweisen, wenn dies medizinisch erforderlich ist.
  • Terminvermittlungsdienste sind ab September 2025 verpflichtet, Patienten vorrangig eine Videosprechstunde in einer Praxis zu vermitteln, die sich in räumlicher Nähe zu ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort befindet. Das können je nach Wohnort und Arztdichte Fahrzeiten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von einer Stunde und mehr sein. 
  • Das Angebot von Terminen allein zum Zwecke einer bestimmten Leistung, zum Beispiel der Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ist unzulässig.

Krankschreibung und Verordnungen

AU-Bescheinigung

Das Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist in der Videosprechstunde sowohl bei bekannten als auch bei zuvor unbekannten Patientinnen und Patienten möglich:

  •  bis zu 3 Tage: unbekannte Patientinnen und Patienten
  •  bis zu 7 Tage: bekannte Patientinnen und Patienten

Voraussetzung dafür ist, dass die Symptomatik eine Abklärung per Videosprechstunde zulässt. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht. Eine Folgekrankschreibung mittels Videosprechstunde ist zudem nur dann möglich, wenn die Patientin oder der Patient für die vorhergehende AU zu einer persönlichen Untersuchung in der Praxis war. Für das Zusenden der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung können Praxen eine Portopauschale abrechnen (Muster 1: GOP 40128 oder Muster 21: GOP 40129).  

Verordnungen 

Die Verordnung von Leistungen ist möglich, wenn die Erkrankung des Patienten dies nicht ausschließt. Voraussetzung ist, dass der Patient der Praxis bekannt ist und der Arzt oder Psychotherapeut die verordnungsrelevante Diagnose und die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit oder Mobilität aus der persönlichen Untersuchung in der Praxis oder im Hausbesuch kennt. Das Verschreiben von Arzneimitteln ist auch bei unbekannten Patienten grundsätzlich möglich, sollte jedoch nur ausnahmsweise in medizinisch vertretbaren Einzelfällen erfolgen. Betäubungsmittel dürfen jedoch in diesem Fall nicht verordnet werden. 

Diese Verordnungen sind möglich:

  •  Arzneimittel
  • Medizinische Rehabilitation 
  • Krankenbeförderung
  • Heilmittel (nur Folgeverordnungen)
  • Häusliche Krankenpflege (nur Folgeverordnungen) 

Ob eine Verordnung in der Videosprechstunde möglich ist, entscheidet der Arzt oder Psychotherapeut. Es bedarf in jedem Einzelfall einer umsichtigen Abwägungsentscheidung darüber, ob die Schilderungen des Patienten bei der Befundung insgesamt ausreichend sind, um eine Verordnung ohne unmittelbar persönlichen Kontakt auszustellen. Kann der Arzt oder Psychotherapeut die Notwendigkeit nicht ausreichend per Video überprüfen, sollte er den Patienten in die Praxis einbestellen, um dann dort gegebenenfalls eine Verordnung auszustellen. 
 

Vorgehen bei einem unbekannten Patienten

Patienten, die im laufenden Quartal, dem Vorquartal oder noch nie in der Praxis waren, halten zu Beginn der Videosprechstunde ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) in die Kamera. So kann das Praxispersonal die Identität prüfen und die notwendigen Daten (Bezeichnung der Krankenkasse; Name, Vorname und Geburtsdatum der oder des Versicherten; Versichertenart; Postleitzahl des Wohnortes; Krankenversichertennummer) erfassen. Der Patient bestätigt zudem, dass ein Versicherungsschutz besteht. 

Videosprechstunde im Homeoffice

Ärzte und Psychotherapeuten können Videosprechstunden auch außerhalb der Praxisräume anbieten, zum Beispiel zu Hause. Eine Voraussetzung ist beispielsweise ein voll ausgestatteter Telearbeitsplatz in einem geschlossenen Raum. Zudem muss der Arzt oder Therapeut auf seine elektronische Behandlungsdokumentation und die Telematikinfrastruktur zugreifen können. Die Versorgung der Patienten per Video aus dem Ausland ist nicht gestattet.