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Obergrenzen für Behandlungsfälle
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Seit 1. April können Ärzte und Psychotherapeuten mehr, nämlich bis zu 50 Prozent ihrer bekannten Patienten ausschließlich in der Videosprechstunde versorgen. Als „bekannt“ gilt ein Patient, wenn im aktuellen Quartal oder in mindestens einem der drei Vorquartale ein persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat.
Bei unbekannten Patienten bleibt es bei den 30 Prozent. Allerdings bezieht sich die Obergrenze nicht mehr auf alle Behandlungsfälle, sondern nur auf die Behandlungsfälle mit unbekannten Patienten.
Neu für beide Patientengruppen ist, dass die Obergrenze für die Behandlungsfälle nicht mehr personenbezogen je Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeut angewendet wird, sondern je Praxis (Betriebsstättennummer). Somit können einzelne Ärzte oder Psychotherapeuten die Obergrenzen überschreiten. Entscheidend ist, dass die gesamte Praxis nicht mehr Videokontakte abrechnet als vorgegeben ist.
Wichtig ist: Die Obergrenzen gelten nur, wenn Patienten in einem Quartal ausschließlich in der Videosprechstunde versorgt werden. Fälle, bei denen der Kontakt per Video und in der Praxis erfolgt, aber auch Notfälle und TSS-Akutfälle werden nicht mitgezählt.
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Grund-, Versicherten- und Konsiliarpauschale
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Für Videosprechstunden rechnen Ärzte und Psychotherapeuten ihre jeweilige Grund- oder Versichertenpauschale (ausgenommen GOP 03030, 04030, 12220 und 12225) die nuklearmedizinische Konsiliarpauschale (GOP 17210) oder die Konsiliarpauschale nach strahlentherapeutischer Behandlung (GOP 25214)* ab. Außerdem können sie – sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind – folgende Zuschläge ansetzen:
- Zuschläge für die fachärztliche Grundversorgung (PFG-Zuschläge),
- Zusatzpauschalen für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags (GOP 03040 / 04040),
- Zuschläge für die Unterstützung der hausärztlichen Versorgung durch qualifizierte nichtärztliche Praxisassistenten (GOP 03060 / 03061),
- Zuschlag für die Behandlung durch konservativ tätige Augenärzte (GOP 06225).
Kennzeichnung: Die Abrechnung ist mit der Pseudo-GOP 88220 zu kennzeichnen, wenn der Patient in einem Quartal im Rahmen einer Videosprechstunde behandelt wurde, aber keinen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt hatte.
Abschläge: Kommt der Patient in dem Quartal nicht mehr persönlich in die Praxis und bleibt es somit bei dem Kontakt in der Videosprechstunde, wird durch die KV ein fachgruppenspezifischer, prozentualer Abschlag auf die jeweilige Pauschale/den jeweiligen Zuschlag vorgenommen.
Gruppe 1: Abschlag von 20 % |
Gruppe 2: Abschlag von 25 % |
Gruppe 3: Abschlag von 30 % |
- Hausärzte
- Kinder- und Jugendmedizin
- Neurologie/Neurochirurgie
- Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie
- Psychosomatik/Psychotherapie/Psychiatrie
- Schmerztherapie
- Strahlentherapie (nur GOP 25214)
- Nuklearmedizin
- Ermächtigte Ärzte
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- Innere Medizin
- Gynäkologie
- Chirurgie
- Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
- Humangenetik
- Dermatologie
- Orthopädie
- Urologie
- Physikalische und Rehabilitative Medizin
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- Anästhesie
- Augenheilkunde
- Hals-Nasen-Ohrenheilkunde/ Phoniatrie
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*Hinweis: Die strahlentherapeutischen Konsiliarpauschalen bei gutartiger beziehungsweise bösartiger Erkrankung (GOP 25210 und 25211) bleiben weiterhin nur im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt berechnungsfähig, da dieser zur Erfüllung des obligaten Leistungsinhalts (Überprüfung der vorliegenden Indikation) notwendig ist. Die Konsiliarpauschalen der Fachgruppen Labor, Nuklearmedizin, Pathologie und Radiologie bleiben ebenfalls weiterhin nur bei persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt berechnungsfähig.
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Videosprechstunde im organisierten Not(fall)dienst
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Seit 1. Juli 2022 sind die Notfallpauschalen nach den Gebührenordnungspositionen 01210 und 01212 auch im Rahmen einer Videosprechstunde im organisierten Not(-fall)dienst berechnungsfähig. Erfolgt im Behandlungsfall eine weitere Videosprechstunde im organisierten Not(-fall)dienst, sind die Notfallkonsultationspauschalen (GOP 01214, 01216 sowie 01218) berechnungsfähig. Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Krankenhäuser dürfen im Notfall eine Videosprechstunde nicht durchführen.
Abschlag von 10 Prozent im Videokontakt
Bei ausschließlichem Arzt-Patienten-Kontakt in einer Videosprechstunde erfolgt ein Abschlag von 10 Prozent auf die Bewertungen der GOP 01210 und 01212.
Keine Obergrenzen für Videosprechstunden im organisierten Not(-fall)dienst
Die sonst geltenden Obergrenzen bei ausschließlichem Kontakt im Behandlungsfall per Video beziehungsweise bei Leistungen im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß 4.3.1 Absatz 5 Nummer 6 und Absatz 6 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM werden im organisierten Not(-fall)dienst nicht angewendet.
Schweregradzuschläge im Videokontakt nicht berechnungsfähig
Die Schweregradzuschläge zu den Notfallpauschalen nach den GOP 01223, 01224 beziehungsweise 01226 sind weiterhin nur im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt berechnungsfähig.
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Zuschlag für Authentifizierung unbekannter Patienten
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Die GOP 01444 (Bewertung: 10 Punkte) berücksichtigt als Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale den zusätzlichen Aufwand des Praxispersonals, um einen der Praxis unbekannten Patienten im Rahmen der Videosprechstunde zu authentifizieren, da die erforderlichen Daten nicht über die elektronische Gesundheitskarte automatisiert erfasst werden können.
Die GOP 01444 wird extrabudgetär vergütet. Sie wird zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 2025 in den EBM aufgenommen. Anschließend sollen neue technische Verfahren den Zusatzaufwand zur Authentifizierung in der Praxis obsolet machen.
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Zuschlag für bekannte Patienten
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Ärzte und Psychotherapeuten erhalten seit 1. April einen Zuschlag zur Grund-, Versicherten- oder Konsiliarpauschale von 30 Punkten, wenn die Behandlung eines bekannten Patienten in einem Quartal ausschließlich per Video stattfindet.
Der Zuschlag wird durch die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt. Er wird dafür gezahlt, dass sich die Praxis bei Bedarf um die Anschlussversorgung des Patienten kümmert, ihm zum Beispiel zeitnah einen Termin in der Praxis anbietet. Die Vergütung erfolgt innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.
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Technik- und Förderzuschlag
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Der Zuschlag 01450 (Bewertung: 40 Punkte ) ist weiterhin neben der Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnungsfähig und soll die Kosten für den Videodienst abdecken. Er ist bei allen Videosprechstunden beziehungsweise Videofallkonferenzen anzugeben. Der Zuschlag ist pro Quartal auf maximal 1.899 Punkte gedeckelt.
Ab 1. Juli 2025 wird der Höchstwert, bis zu dem der Technikzuschlag abgerechnet werden kann, auf 700 Punkte abgesenkt. Er wird zukünftig bei 18 Videosprechstunden im Quartal erreicht. Der Grund für die Absenkung sind die gesunkenen Preise von Videodienstanbietern.