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aktualisiert am 23.07.2024

Anwendungen in der TI

Elektronischer Medikationsplan (eMP)

Die hier ist fürs Herz, die für den Blutdruck, glaube ich. Das hat mir die Apothekerin empfohlen, das hier...

Wer hat Ihnen denn das Schmerzmittel verordnet?

Oh, das habe ich vor einiger Zeit vom Orthopäden gegen meine Knieschmerzen bekommen.

Gerade ältere Patientinnen und Patienten nehmen teils sehr unterschiedliche Medikamente ein. Damit es nicht zu Wechselwirkungen kommt, gilt es, den Überblick zu behalten. Seit 2016 gibt es deshalb den Bundeseinheitlichen Medikationsplan, kurz BMP. Hierin listen Sie mit Hilfe des PVS alle Medikamente detailliert und einheitlich auf. Auf einen BMP haben Patientinnen und Patienten Anspruch, die gleichzeitig mindestens drei verschreibungspflichtige Medikamente einnehmen oder anwenden, über einen Zeitraum von 28 Tagen. Gerade bei mehreren behandelnden Ärztinnen und Ärzten war die lückenlose Dokumentation oftmals eine Herausforderung, denn Sie mussten sich darauf verlassen, dass Ihre Patientin den Plan immer allen Beteiligten vorgelegt hat und er aktuell ist, wenn Sie ihn bekommen. Das soll mit dem elektronischen Medikationsplan einfacher werden. Er befindet sich direkt auf der Gesundheitskarte der Versicherten, sofern diese das ausdrücklich wünschen. Die Daten sind so stets griffbereit. Das erleichtert die Bestandsaufnahme vorhandener Arzneimittel und die Auswahl neuer. Den EMP müssen alle behandelnden Ärztinnen und Ärzte gemeinsam aktuell halten. Aber auch Apotheken. So sind alle jeweils immer auf dem aktuellen Stand. Für die Nutzung muss Ihre Praxis mit einem E-Health-Konnektor an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sein und über das Modul für den Medikationsplan in der Praxissoftware verfügen. Sie benötigen zudem Ihren elektronischen Heilberufsausweis. Und so erstellen Sie einen EMP: Zuerst benötigen Sie die mündliche Zustimmung Ihrer Patientin, denn der EMP enthält personenbezogene medizinische Daten. Ihr O.K. kann sie jederzeit widerrufen. Das heißt, Sie müssen den EMP dann löschen und das auch dokumentieren. Mit dem O.K. erstellen Sie direkt im PVS den elektronischen Medikationsplan. Sie können die Daten nutzen, die es dort bereits zu Ihrer Patientin gibt. Nun speichern Sie den EMP auf der elektronischen Gesundheitskarte. Dafür müssen Sie die Karte ins Kartenterminal stecken. Jetzt muss die Patientin die Karte freischalten, wenn sie die PIN nicht deaktiviert hat. Fertig. So einfach, so effektiv. Dank stets aktueller Medikationsdaten sind Ärzte und Apotheker immer umfassend informiert.

Die Medikation von Patientinnen und Patienten sowie mögliche Allergien und Unverträglichkeiten - mit dem elektronischen Medikationsplan (eMP) sind diese Informationen direkt auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert. Der eMP ist damit eine digitale Weiterentwicklung des bereits im Oktober 2016 eingeführten bundeseinheitlichen Medikationsplans (BMP). Den eMP müssen sowohl Haus- als auch Fachärzte aktualisieren.

direkt zur ausführlichen Praxisinformation

Verfügbarkeit:

seit 2020 - abhängig von der Verfügbarkeit der notwendigen Technik in der Praxis und vom PIN, den die Versicherten für ihre eGK bei ihrer Krankenkasse anfordern müssen. Den eMP müssen Haus- und Fachärzte für anspruchsberechtigte Versicherte ausstellen und aktualisieren, sofern diese das wünschen. 

Voraussetzungen:

TI-Anbindung, PVS-Modul für eMP, eHBA

Zusätzlich wird ein weiteres E-Health-Kartenterminal im Sprechzimmer empfohlen, um den eMP oder eine Aktualisierung im Gespräch mit dem Patienten auf die eGK übertragen zu können. Dieses Kartenterminal kann auch für die Übertragung des Notfalldatensatzes sowie die Vergabe von ad-hoc-Berechtigungen für die ePA genutzt werden.
 

Detaillierte Informationen zum eMP

Funktion

Der eMP soll - so wie der bereits seit 2016 bestehende, papierbasierte bundeseinheitlichen Medikationsplans (BMP) - allen am Medikationsprozess Beteiligten aktuelle Daten zur Medikation einer Patientin oder eines Patienten verfügbar machen. Dazu gehören folgende Informationen: 

  • Angaben zur Patientin oder zum Patienten
  • Angaben zur Medikation (verordnete und selbst erworbene Arzneimittel, eventuell auch in der Vergangenheit eingenommene Arzneimittel): Es werden unter anderem der Wirkstoff, die Dosierung, der Einnahmegrund und sonstige Hinweise zur Einnahme aufgeführt.
  • Medikationsrelevante Daten (Allergien und Unverträglichkeiten, wichtige andere medizinische Angaben zum Versicherten)
  • Hinweise und Informationen für andere Ärzte oder Apotheker

Da der eMP auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) der Versicherten gespeichert wird, kann er direkt in das Praxisverwaltungssystem der Praxis übernommen, gespeichert und aktualisiert werden.

 

detaillierte Informationen zum Inhalt und zum BMP

Anspruch

Anspruch auf die Erstellung und Aktualisierung eines eMP haben Versicherte, die mindestens drei systemisch wirkende, zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verschriebene Arzneimittel dauerhaft – das heißt (voraussichtlich) für einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen – anwenden. 

Die Nutzung ist für Patientinnen und Patienten freiwillig. Sie müssen zustimmen, dass ein eMP erstellt wird. Zudem müssen sie stets einwilligen, bevor Ärzte oder Apotheker die Daten einsehen, aktualisieren und löschen. 
 

Pflicht zum Anlegen und Aktualisieren

Lag die Pflege des Medikationsplans bisher hauptsächlich in den Händen der Hausärzte, sind nun auch Fachärzte in Praxis und Krankenhaus sowie Apotheker verpflichtend eingebunden: 

  • Anlegen: Den eMP anlegen sollten die Ärztinnen oder Ärzte, die die Medikation koordinieren – in der Regel sind das die Hausärzte. 
  • Akualisieren: Dazu sind sowohl der ausstellende Arzt als auch mitbehandelnde Fachärzte verpflichtet, sobald sie die Medikation ändern oder ausreichend Kenntnis über eine Änderung haben. Gleiches gilt für Apotheken. Die Verantwortung für die verschriebene Medikation bleibt beim jeweils verschreibenden Arzt.
  • Auslesen: Mit Zustimmung der Patientin oder des Patienten dürfen sowohl Ärzte, Apotheker, beider Fachpersonal als auch Psychotherapeuten den eMP auslesen. 

PIN-Eingabe der Versicherten

Versicherte haben die Möglichkeit, ihren elektronischen Medikationsplan (und ihren Notfalldatensatz) zusätzlich mit einer PIN vor unberechtigten Zugriffen zu schützen. In der Standardeinstellung ist die PIN beim eMP aktiviert - ein eMP kann dementsprechend nur dann auf der eGK gespeichert, von dort ausgelesen oder aktualisiert werden, wenn die oder der Versicherte die Karten-PIN kennt. Ärztinnen und Ärzte sollten deshalb zunächst nachfragen, ob die PIN bekannt ist. 

Die sechsstellige PIN versenden die Krankenkassen, wenn die Versicherten sie zuvor dort angefordert haben. Einmal freigeschaltet können Versicherte die PIN auf Wunsch dann für weitere Zugriffe deaktivieren.

Technische Voraussetzungen

Voraussetzung für den eMP ist, dass die Praxis an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen ist. Darüber hinaus sind folgende Komponenten notwendig: 

  • Konnektor
  • Praxisverwaltungssystem-Modul für eMP: Weitere Informationen dazu erhalten Praxen von ihrem PVS-Hersteller.
  • eHBA (elektronischer Heilberufsausweis): Der Gesetzgeber verlangt aus organisatorischen Gründen für den eMP einen eHBA. Aus technischer Sicht ist dieser jedoch nicht erforderlich, da der eMP nicht signiert wird. Die Landesärztekammern sind für die Ausgabe des Ausweises zuständig. 

Vonseiten der Versicherten:

  • PIN für die elektronische Gesundheitskarte (eGK): Die PIN müssen Versicherte zuvor bei ihrer Krankenkasse angefordert und zur Hand haben.

Zusätzlich wird ein weiteres E-Health-Kartenterminal im Sprechzimmer empfohlen, um den eMP oder eine Aktualisierung im Gespräch mit dem Patienten auf die eGK übertragen zu können. Dieses Kartenterminal kann auch für die Übertragung des Notfalldatensatzes sowie die Vergabe von ad-hoc-Berechtigungen für die ePA genutzt werden.
 

weitere Informationen zur TI-Ausstattung

Finanzierung der Technik

Mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) hat der Gesetzgeber entschieden, die Finanzierung der TI-Ausstattung für Praxen neu zu gestalten. Seit Juli 2023 erhalten Praxen eine monatliche TI-Pauschale, abhängig von Praxisgröße, Ausstattungsgrad, Zeitpunkt der Erstausstattung und Zeitpunkt des Konnektorentauschs. Das BMG hat diese Pauschalen per Rechtsverordnung festgelegt. Mit dieser Pauschale sollen alle Kosten abgedeckt sein, die Praxen durch die TI entstehen. 

Voraussetzung für den Erhalt der TI-Pauschale ist laut BMG-Verordnung der Nachweis durch die Vertragsarztpraxis, dass sie die folgenden Anwendungen in der jeweils aktuellen Version unterstützt. Fehlt eine dieser Anwendungen, wird die Pauschale um 50 % gekürzt. Fehlen zwei oder mehr Anwendungen, erhält die Praxis keine Pauschale: 

  • Notfalldatenmanagement (NFDM) und elektronischer Medikationsplan (eMP)*
  • elektronische Patientenakte (ePA)
  • Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
  • elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)*
  • seit dem 1. März 2024: elektronischer Arztbrief (eArztbrief)
  • seit dem 1. Januar 2024: elektronische Verordnungen (eRezept)*

Für die mit * gekennzeichneten Anwendungen können die Kassenärztlichen Vereinigungen Ausnahmen festlegen, und zwar für Facharztgruppen und Psychotherapeuten, die diese Anwendungen im Regelfall nicht nutzen können, z.B. für Psychologische Psychotherapeuten die eAU und das eRezept. Sie müssen diese Anwendungen nicht vorhalten, um die volle Pauschale zu erhalten. 

Ausnahmen sind ebenso bei Fachärzten möglich, zum Beispiel bei Anästhesisten, die an unterschiedlichen OP-Standorten tätig sind. Denn auch sie können keine AU-Bescheinigungen und Verordnungen ausstellen, sofern sie nur mit einem mobilen Kartenterminal im Einsatz sind.

weitere Informationen zur Finanzierung der TI-Anbindung

Vergütung des elektronischen Medikationsplan

Ärztinnen und Ärzte erhalten die Vergütung für den eMP pauschal als Einzelleistung und über Zuschläge. Sie wird extrabudgetär und damit zu einem festen Preis gezahlt. Die Vergütung für den eMP entspricht der Vergütung, die bereits für den bundeseinheitlichen Medikationsplan festgelegt wurde.

Vergütung für Hausärztinnen sowie Kinder- und Jugendmediziner

Einzelleistungsvergütung ohne Chronikerpauschale

Hausärzte sowie Kinder- und Jugendmediziner erhalten eine Einzelleistungsvergütung (GOP 01630) für Patienten, bei denen sie nicht die Chronikerpauschale abrechnen.

  • Ärztinnen und Ärzte können die GOP einmal im Jahr als Zuschlag zur Versichertenpauschale 03000 / 04000 abrechnen, wenn sie einen Medikationsplan erstellt haben. Etwaige Aktualisierungen sind damit abgegolten.
  • Der Zuschlag ist mit 39 Punkten bewertet (2024: 4,65 Euro).
  • Die GOP 01630 kann im Laufe von vier Quartalen nur von einem Vertragsarzt einmalig abgerechnet werden kann.

 

Zuschlag zur Chronikerpauschale

Hausärzte sowie Kinder- und Jugendmediziner, die die Chronikerpauschale abrechnen, erhalten einen Zuschlag (GOP 03222/04222). Damit wird die gegebenenfalls erforderliche Erstellung eines Medikationsplans und dessen Aktualisierung bei Patienten vergütet, die aufgrund einer lebensverändernden chronischen Erkrankung hausärztlich beziehungsweise pädiatrisch behandelt werden.

  • Der Zuschlag wird leistungsunabhängig einmal im Behandlungsfall (ein Quartal) gezahlt, das heißt Ärzte erhalten den Zuschlag unabhängig davon, ob sie für den Patienten einen Plan erstellt oder aktualisiert haben.
  • Er ist mit 10 Punkten (2024: 1,19 Euro) bewertet.
  • Der Zuschlag der Hausärzte (GOP 03222) ist nicht berechnungsfähig, wenn in demselben Behandlungsfall der hausärztlich geriatrische Betreuungskomplex (GOP 03362) abgerechnet wird. Dieser vergütet bereits die Erstellung und/oder Aktualisierung eines Medikationsplans.
  • In den drei Quartalen, die der Berechnung der GOP 01630 unmittelbar folgen, ist der Zuschlag (GOP 03222 / 04222) nicht berechnungsfähig.
  • Er wird von der Kassenärztlichen Vereinigung unter Beachtung der Abrechnungsausschlüsse automatisch zugesetzt.


 

Hinweis: Wann die Chronikerpauschale abgerechnet wird

Für die kontinuierliche ärztliche Behandlung eines chronisch kranken Patienten können Hausärzte sowie Kinder- und Jugendmediziner die Chronikerpauschale abrechnen. Voraussetzung ist, dass es in den letzten vier Quartalen in mindestens drei Quartalen einen Arzt-Patienten-Kontakt wegen dieser Erkrankung gab. Hierbei müssen in mindestens zwei Quartalen persönliche Arzt-Patienten-Kontakte stattgefunden haben, wobei davon ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt auch als Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä erfolgen kann.

Dieser Zeitraum schließt das aktuelle Quartal mit ein. Zu den vier Quartalen zählen also das laufende Quartal und die drei vorherigen.

Geregelt wird die Berechnung der Chronikerpauschale im EBM (Abschnitt 3.2.2 bzw. 4.2.2). Danach liegt eine kontinuierliche ärztliche Behandlung vor, wenn „im Zeitraum der letzten vier Quartale wegen derselben gesicherten chronischen Erkrankung(en) jeweils mindestens ein Arzt-Patienten-Kontakt pro Quartal in mindestens drei Quartalen in derselben Praxis stattgefunden hat“.

Beispiel: Der Patient kommt im September 2020 in die Praxis. Der Arzt kann die Chronikerpauschale abrechnen, da zum Zeitpunkt der Abrechnung in den letzten vier Quartalen in mindestens drei Quartalen ein Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat:

  • Viertes Quartal 2019: Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt
  • Erstes Quartal 2020: Kein Kontakt
  • Zweites Quartal 2020: Mittelbarer Arzt-Patienten-Kontakt (telefonisch oder Ausstellung eines Wiederholungsrezeptes)
  • Drittes und abzurechnendes Quartal 2020: Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt zu Beginn des Quartals, Abrechnung der Gebührenordnungsposition 03220/04220 möglich


 

Vergütung für Vertragsärzte der fachärztlichen Versorgung

Einzelleistungsvergütung

Fachärzte erhalten eine Einzelleistungsvergütung (GOP 01630) für Patienten, bei denen sie die fachgruppenspezifische Zusatzpauschale Onkologie, die GOP 30700 (Schmerztherapie) beziehungsweise die fachgruppenspezifische Zusatzpauschale für die Behandlung eines Transplantatträgers abrechnen.

  • Die Abrechnung erfolgt als Zuschlag (GOP 01630):
    • zur Zusatzpauschale Onkologie der Fachgruppen Chirurgie, Gynäkologie, HNO, Dermatologie, Internisten mit Schwerpunkt (SP) Gastroenterologie und Pneumologie, MKG und Urologie (Internisten mit SP Hämatologie/Onkologie erhalten anstelle einer Einzelleistungsvergütung einen entsprechend höheren Zuschlag auf die Grundpauschale; s.u.)
    • zur GOP 30700 in der Schmerztherapie
    • zur Zusatzpauschale für die Behandlung eines Transplantatträgers
  • Der Zuschlag beträgt jeweils 39 Punkte (2024: 4,65 Euro).
  • Der Zuschlag kann je Patient im Laufe von vier Quartalen nur von einem Vertragsarzt einmalig abgerechnet werden.

Zuschlag zur Grundpauschale

Die meisten Fachärzte erhalten einen Zuschlag zur fachärztlichen Grundpauschale. Mit dem Zuschlag wird die Erstellung eines Medikationsplans und dessen Aktualisierung vergütet, falls nicht eine der oben beschriebenen Konstellationen vorliegt.

  • Der Zuschlag wird leistungsunabhängig einmal im Behandlungsfall
    (ein Quartal) gezahlt, das heißt Ärzte erhalten den Zuschlag unabhängig davon, ob sie für den Patienten einen Plan erstellt oder aktualisiert haben.
  • Die Höhe des Zuschlags ist je nach Fachgruppe unterschiedlich hoch: Fachgruppen, die viele Medikamente verordnen und deshalb öfter einen Plan aktualisieren oder ausstellen werden, erhalten einen höheren Zuschlag als Fachgruppen mit wenigen Verordnungen. (Fachgruppen, die keine oder sehr wenige Medikamente verordnen, erhalten aufgrund der anteilsmäßig geringen Verordnungen keinen Zuschlag).
  • Der Zuschlag ist in den drei Quartalen, die der Berechnung der GOP 01630 unmittelbar folgen, nicht berechnungsfähig. 
  • Er wird von der Kassenärztlichen Vereinigung unter Beachtung der Abrechnungsausschlüsse automatisch zugesetzt.
Facharzt
Grundpauschale
Zuschlag zur Grundpauschale
(einmal im Behandlungsfall)
 
GOP Bewertung 
Anästhesist
05210 bis 05212
05227 3 Punkte
Augenarzt
06210 bis 06212
06227 2 Punkte
Chirurg
07210 bis 07212
07227 2 Punkte
Gynäkologe
08210 bis 08212
08227 2 Punkte
Hals-Nasen-Ohrenarzt
09210 bis 09212
09227 2 Punkte
Hautarzt
10210 bis 10212
10227 2 Punkte
Internist ohne Schwerpunkt (SP)
13210 bis 13212
13227 9 Punkte
Internist mit SP Angiologie
13290 bis 13292
13297 2 Punkte
Internist mit SP Endokrinologie
13340 bis 13342
13347 3 Punkte
Internist mit SP Gastroenterologie
13390 bis 13392
13397 2 Punkte
Internist mit SP Hämatologie/Onkologie
13490 bis 13492
13497 9 Punkte
Internist mit SP Kardiologie
13540 bis 13542
13547 2 Punkte
Internist mit SP Nephrologie
13590 bis 13592
13597 9 Punkte
Internist mit SP Pneumologie
13640 bis 13642
13647 6 Punkte
Internist mit SP Rheumatologie
13690 bis 13692
13697 6 Punkte
Kinder- und Jugendpsychiater
14210 und 14211
14217 2 Punkte
Neurologe, Neurochirurg
16210 bis 16212
16218 6 Punkte
Orthopäde
18210 bis 18212
18227 2 Punkte
Phoniater, Pädaudiologen
20210 bis 20212
20227 2 Punkte
Psychiater
21210 bis 21212
21227 6 Punkte
Nervenheilkunde, Neurologie und
Psychiatrie

21213 bis 21215
21228 6 Punkte
Psychosomatiker
22210 bis 22212
22219 2 Punkte
Urologe
26210 bis 26212
26227 2 Punkte
Physikalische und rehabilitative Medizin
27210 bis 27212
27227 2 Punkte
Schmerztherapeut
30700
30701 9 Punkte