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Anwendungen in der TI

Elektronischer Arztbrief (eArztbrief)

Informationen schnell und sicher übermitteln

Ärzte und Psychotherapeuten können schon länger elektronische Arztbriefe (eArztbriefe) direkt aus dem Praxisverwaltungssystem (PVS) heraus versenden und empfangen. Mit einem neuen Vergütungsmodell werden diese Briefe seit dem 1. Juli 2020 zusätzlich gefördert. Ärzte und Psychotherapeuten benötigen für den Versand den elektronischen Heilberufsausweis, um damit qualifizierte elektronische Signaturen (QES) erstellen zu können. Das PVS und das eArztbrief-Modul müssen von der KBV zugelassen sein.

Technische Anforderungen

Für den Versand und Empfang der eArztbriefe hat der Gesetzgeber besondere Sicherheitsanforderungen gestellt. Praxen müssen dafür den Kommunikationsdienst KIM (Kommunikation im Medizinwesen) einsetzen. Dieser Dienst hat besondere Sicherheitsanfordungen und wird deshalb von der gematik für die Telematikinfrastruktur zugelassen.

Vergütung des elektronischen Arztbriefes

Da sowohl Sender als auch Empfänger in die technische Infrastruktur investieren müssen, um Arztbriefe elektronisch übermitteln zu können, wird die Förderung von 55 Cent pro Brief zwischen beiden aufgeteilt.

Vergütung

Bei elektronischer Post wird weiterhin der Versand und der Empfang von Briefen abgerechnet und vergütet. Hinzu kommt eine Strukturförderpauschale für den Versand:

  • Versand von Briefen: GOP 86900 für den Versand (0,28 Euro) plus GOP 01660 für die Strukturförderpauschale (1 Punkt / 0,11 Euro)
  • Empfang von Briefen: GOP 86901 für den Empfang (0,27 Euro)

Hinweise

  • GOP 86900 und 86901: Für die Pauschalen 86900 und 86901 gilt ein gemeinsamer Höchstwert von 23,40 Euro je Quartal und Arzt. Das heißt: Mehr Geld bekommt der Arzt oder Psychotherapeut nicht erstattet, auch wenn er mehr eArztbriefe versandt und/oder empfangen hat. Für die GOP 01660 gibt es keinen Höchstwert.
  • GOP 01660: Der Versand des eArztbriefes wird in den nächsten drei Jahren zusätzlich mit einem EBM-Punkt (2023: 11 Cent) pro Brief gefördert. Das wird auch gezahlt, wenn die Praxis den Höchstwert von 23,40 Euro erreicht hat.
  • Der elektronische Versand von Arztbriefen ersetzt den Versand mit Post- und Kurierdiensten. Das heißt: Werden die oben aufgeführten Abrechnungspositionen berechnet, können für denselben Brief an denselben Adressaten nicht die Kostenpauschalen für Portokosten GOP 40110 bis 40111 abgerechnet werden.

Beispiele

  • Beispiel 1: Ein Arzt versendet 25 eArztbriefe und empfängt 75 eArztbriefe. Er erhält den Höchstbetrag von 23,40 Euro zuzüglich der Strukturförderpauschale für den Versand von rund 2,87 Euro (25 x 11 Cent)
  • Beispiel 2: Ein Psychotherapeut versendet 20 eArztbriefe und empfängt 30. Er erhält 13,70 Euro zuzüglich der Strukturförderpauschale von rund 2,30 Euro (20 x 11 Cent).

Finanzierung des Übertragungsdienstes

  • Die Krankenkassen finanzieren eine Betriebskostenpauschale von 23,40 Euro pro Quartal je Praxis für den Übertragungsdienst.
  • Für die Einrichtung der Praxis für den Versand von eArztbriefen und die Nutzung von KIM erhalten Praxen zusätzlich einmalig 200 Euro je Praxis. Hierfür ist der Nachweis gegenüber der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung notwendig, dass die erforderlichen Komponenten installiert und funktionsfähig sind. 

Weitere Informationen zu KIM

Das benötigen Ärzte, um den eArztbrief nutzen zu können

Das benötigen Ärzte, um den eArztbrief nutzen zu können:

Grundlage ist ein Anschluss an die Telematikinfrastruktur. Daneben sind folgende Komponenten und Dienste notwendig:

  1. PVS-Softwaremodul eArztbrief:
    Übersicht darüber, welche Zertifizierungen die einzelne Software abgeschlossen hat
  2. Vertrag mit einem zugelassenen KIM-Anbieter 
    Fachportal mit Zulassungsübersicht der gematik (unter "Produkttyp" "Anbieter sVÜmD_KOM-LE" auswählen)
  3. PVS-Modul für eine einfache Integration und Nutzung des KIM-Dienstes
  4. eHBA
    Antrag bei der Landesärztekammer oder Landespsychotherapeutenkammer
  5. Kartenlesegerät
  6. Signiersoftware:
    Spezielle Signiersoftware bieten zum Beispiel die Trustcenter an, die auch den eHBA ausgeben.

Versand nur mit elektronischem Heilberufsausweis

Zum Versenden von eArztbriefen benötigen Ärzte und Psychotherapeuten einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA). Der Ausweis wird für die Identifizierung des Inhabers im elektronischen Netz benötigt. Mit ihm kann auch eine rechtssichere elektronische Unterschrift erstellt werden: die qualifizierte elektronische Signatur (QES).

Der eHBA für Ärzte wird über die Landesärztekammern ausgegeben, für Psychotherapeuten ist die Landespsychotherapeutenkammer zuständig. Dort erhalten Interessenten auch alle weiteren Informationen, zum Beispiel zur Antragstellung und zu den Kosten.

Im Rahmen der Anbindung der Praxen an die Telematikinfrastruktur werden die monatlichen Kosten für den eHBA zur Hälfte übernommen.

 

 

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