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Stand 05.03.2024

Anwendungen in der TI

Elektronischer Arztbrief (eArztbrief)

Mit elektronischen Arztbriefen (eArztbriefen) erreichen wichtige Informationen zur Behandlung einer Patientin oder eines Patienten schnell, sicher und komfortabel andere Praxen. 

Waren eArztbriefe bislang eine freiwillige Anwendung, macht der Gesetzgeber sie nun zur Pflicht: Praxen müssen laut Digital-Gesetz eArztbriefe ab Juni 2024 mindestens empfangen können. Bereits jetzt soll Praxen die TI-Pauschale gekürzt werden, wenn sie noch nicht für den eArztbrief vorbereitet sind. (Hinweis: Die TI-Pauschale wird nicht gekürzt, solange der Software-Anbieter das eArztbrief-Modul noch nicht bereitgestellt hat.)

Alles Wichtige zum eArztbrief

Der eArztbrief im Detail

Versenden eines eArztbriefs

Erstellen und Versenden von eArztbriefen:

 

  1. Sie erstellen einen eArztbrief direkt in Ihrer Praxissoftware – so als würden Sie einen herkömmlichen Arztbrief schreiben.
  2. Relevante Informationen wie Diagnosen, Medikation oder Bilddateien fügen Sie elektronisch hinzu – bei manchen Systemen mit einem Mausklick. 
  3. Anschließend signieren Sie den eArztbrief mit Ihrem eHBA. Empfehlenswert ist die Komfortsignatur, mit der Sie bis zu 250 Dokumente wie Briefe oder Rezepte am Tag unterzeichnen können, ohne die PIN immer wieder neu ein-geben zu müssen.  
  4. Ist der Brief fertig, fügen Sie die KIM-Adresse der empfangenden Praxis ein. Sollten Sie diese nicht schon in Ihrem elektronischen Adressbuch gespeichert haben, finden Sie sie im zentralen KIM-Adressbuch, dem sogenannten Verzeichnisdienst der TI. 
  5. Nun senden Sie den eArztbrief wie eine E-Mail ab. Der Brief wird verschlüsselt an den Empfänger übermittelt. 
  6. Der versendete eArztbrief wird automatisch in Ihrem PVS in der Patientenakte hinterlegt. 

Qualifizierte elektronische Signatur

Alle eArztbriefe müssen mit einer sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur (QES) unterschrieben werden. Dazu benötige Ärzte und Psychotherapeuten ihren elektronischen Heilberufsausweis mit der Signatur-PIN. 

Tipp: Die Komfortsignatur 
Damit können Ärzte und Psychotherapeuten über den Tag verteilt bis zu 250 Arztbriefe, Rezepte und andere Dokumente mit ihrem eHBA per Mausklick signieren. Dazu geben sie nur einmal die PIN ein. 

So funktioniert sie:

  • Sie stecken zu Arbeitsbeginn Ihren eHBA in das Kartenterminal. Der eHBA verbleibt den Tag über in dem Kartenterminal, das in einem    geschützten Bereich der Praxis steht. 
  • Das Kartenterminal mit dem gesteckten eHBA muss nicht an Ihrem PC-Arbeitsplatz stehen oder bei Wechsel des Behandlungszimmers mitgeführt werden. Dafür gibt es die sogenannte Remote-Funktion. Sie ermöglicht es, dass Signaturen an jedem Arbeitsplatz durchgeführt werden können. Dazu melden Sie sich an dem PC, an dem Sie Dokumente signieren möchten, einmal mit Ihrer PIN an. 
  • So können Sie als Arzt oder Psychotherapeut über den Tag verteilt bis zu 250 Dokumente signieren – ohne dafür jedes Mal die PIN ein-geben zu müssen. Eine erneute Eingabe der PIN ist erst nach 24 Stunden erforderlich oder, wenn innerhalb der 24 Stunden mehr als 250 Dokumente signiert wurden. 
  • Mit der Entnahme des eHBA aus dem Lesegerät wird die Komfortsignatur automatisch beendet.

Empfangen eines eArztbriefs

eArztbriefe empfangen:

 

  1. Kommt ein eArztbrief in Ihrer Praxis an, wird er automatisch entschlüsselt und in Ihrem Posteingang für KIM-Nachrichten – ähnlich wie in einem her-kömmlichen E-Mail-Programm – angezeigt. 
  2. Das PDF-Dokument kann nun direkt der jeweiligen Patientenkartei zugeord-net und dort gespeichert werden.

Tipps

  • Sie können den Abruf von eArztbriefen so einstellen, dass die Briefe nach einer bestimmten Zeit automatisch abgerufen werden. Sie können den Abruf aber auch manuell auslösen, wenn Sie auf eine Nachricht warten. In vielen PVS zeigt ein Icon in der Taskleiste an, ob neue Nachrichten eingegangen sind. 
  • Praxen können nicht nur eine allgemeine KIM-Adresse haben, sondern auch Adressen für die einzelnen dort tätigen Ärzte und Psychotherapeuten. Das   Praxisteam kann festlegen, wer welche Nachrichten empfangen und lesen darf.

Das KIM-Adressbuch

Im zentralen Adressbuch der TI, dem sogenannten Verzeichnisdienst, sind alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Telematikinfrastruktur mit ihren KIM-Adressen aufgeführt (aktuell mehr als 140.000 Einträge). Das sind neben den Vertragsärzten und -psychotherapeuten auch Krankenhäuser, Apotheken, Pflegeheime, Krankenkassen, Kassenärztliche Vereinigungen und die KBV. Sie alle sind über den Kommunikationsdienst KIM einfach und sicher erreichbar. Je nach Umsetzung im PVS ist die Suche nach Adressaten jedoch unterschiedlich komfortabel gestaltet.

Das Adressbuch für Ihre Praxis: Es empfiehlt sich, ein eigenes Adressbuch anzulegen. Dort können Sie alle KIM-Adressen elektronisch hinterlegen, die Sie öfter benötigen. Immer mehr Praxen geben ihre KIM-Adresse bei ihren Kontaktdaten beispielsweise auf der Internetseite an, sodass Sie nicht im zentralen Adressbuch suchen müssen. Oder fragen Sie direkt nach, welche KIM-Adresse die Praxis nutzt. 

Tipp: Um selbst leichter gefunden zu werden, ist es ratsam, die eigene KIM-Adresse zum Beispiel auf dem Briefkopf der Praxis, auf der Website, in Arztbriefen oder Befunden und auf Visitenkarten anzugeben.
 

Weitere Informationen zu KIM

Technische Voraussetzungen

Praxen, die beispielsweise elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und elektronische Rezepte ausstellen, sind von der Ausstattung her bereits gut auf den eArztbrief vorbereitet. Zusätzlich benötigen sie eine spezielle Software für den eArztbrief. 

Technisch Voraussetzungen für den eArztbrief: 

  • TI-Anschluss
  • zertifiziertes eArztbrief-Modul für das PVS
  • Kommunikationsdienst KIM 
  • aktivierter eHBA für die Signatur
  • E-Health-Kartenterminal
  • empfehlenswert: eingerichtete Komfortsignatur 

Für die technische Installation des eArztbrief-Moduls ist der Hersteller zuständig. Einen eHBA stellen die Landesärzte- und Landespsychotherapeutenkammern aus.
 

weitere Informationen zur TI-Ausstattung

Finanzierung

Seit 1. Juli 2023 erhalten Praxen eine monatliche TI-Pauschale, abhängig von Praxisgröße, Ausstattungsgrad, Zeitpunkt der Erstausstattung und Zeitpunkt des Konnektorentauschs. Das BMG hat diese Pauschale per Rechtsverordnung festgelegt. Mit dieser Pauschale sollen alle Kosten abgedeckt sein, die Praxen durch die TI entstehen, auch die für den eArztbrief.

weitere Informationen zur TI-Finanzierung

Vergütung von Versand und Empfang

Praxen haben zusätzlich zu der Pauschale einen gesetzlichen Anspruch auf eine Vergütung für das Senden und Empfangen von eArztbriefen über KIM. Bis 30. Juni 2023 erhielten sie für den Versand 28 Cent und für den Empfang 27 Cent – maximal 23,40 Euro je Quartal und Arzt. Die Krankenkassen sind trotz Aufforderung durch das BMG nicht bereit, eine solche Regelung erneut abzuschließen. Derzeit gibt es deshalb keine Übermittlungspauschale.  Die KBV hat ein einstweiliges Rechtschutzverfahren beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit dem Ziel eingeleitet, die Pauschalen, die bis Mitte 2023 galten, wieder in Kraft zu setzen. Die Entscheidung steht noch aus. 


Hinweis: Praxen sollten weiterhin die Gebührenordnungspositionen (GOP) für den Versand (GOP 86900) und Empfang (GOP 86901) in ihrem PVS erfassen. Sollte die KBV die Vergütung durchsetzen, so kann später nachvollzogen werden, welcher Anspruch rückwirkend besteht.