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aktualisiert am 10.03.2016

Molekulargenetik

Qualitätssicherung molekulargenetischer Untersuchungen

bei schweren Erbkrankheiten

In Zusammenhang mit der Aufnahme des neuen Abschnittes 11.4 „Indikationsbezogene molekulargenetische Stufendiagnostik“ in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zum 1. Januar 2011 hatten sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband darauf verständigt, für die Gebührenordnungspositionen des Abschnittes 11.4.2 EBM „Untersuchungen bei monogenen Erkrankungen“ eine Qualitätssicherungsvereinbarung abzuschließen.

Gemäß der Präambel Nr. 5 des neuen Abschnittes 11.4 EBM setzt die Berechnung der Gebührenordnungspositionen des Abschnittes 11.4.2 die Einhaltung einer solchen Qualitätssicherungsvereinbarung vor. Die Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Erbringung von molekulargenetischen Untersuchungen bei monogenen Erkrankungen (Qualitätssicherungsvereinbarung Molekulargenetik) ist mit Wirkung zum 1. April 2012 in Kraft getreten.

Entsprechend den geltenden EBM-Bestimmungen (Präambel Nr. 7 des Abschnitts 12.1, Präambel Nr. 1 des Abschnitts 11.1) gilt die fachliche Qualifikation gemäß § 3 der neuen Qualitätssicherungsvereinbarung für Fachärzte für Humangenetik, Vertragsärzte mit der Zusatzbezeichnung Medizinische Genetik, Fachärzte für Laboratoriumsmedizin und ermächtigte Fachwissenschaftler der Medizin als nachgewiesen.

Die Gebührenordnungsposition 11430 kann darüber hinaus auch von (Neuro-) Pathologen nach neuer Weiterbildungsordnung oder mit der fakultativen Weiterbildung Molekularpathologie durchgeführt und abgerechnet werden.

Die Qualitätssicherungsvereinbarung regelt außerdem allgemeine Anforderungen an die Indikationsstellung, die Durchführung, Organisation und Dokumentation als Voraussetzung für die Ausführung und Abrechnung von molekulargenetischen Untersuchungen in der vertragsärztlichen Versorgung.

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So darf die molekulargenetische Untersuchung erst dann durchgeführt werden, wenn die Indikationsstellung aus den Auftragshinweisen geprüft und beurteilt werden kann (vgl. § 6 Absatz 1). Weiterhin müssen entsprechend den Vorgaben der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen („Labor-Richtlinie“) ein System der internen Qualitätssicherung und die regelmäßige Teilnahme an geeigneten externen Qualitätssicherungsmaßnahmen (Ringversuche) nachgewiesen werden (vgl. § 5).

Es ist geplant, die Qualitätssicherungsvereinbarung Molekulargenetik um Indikationskriterien für ausgewählte Krankheiten zu ergänzen.

Ein wichtiger Bestandteil der Qualitätssicherungsvereinbarung ist die verpflichtende Einführung einer betriebsstättenbezogenen Jahresstatistik für Leistungen des neuen Abschnitts 11.4.2 EBM (vgl. § 8). Die Datenübertragung der Angaben zur Jahresstatistik soll in einem elektronischen Dokumentationsverfahren gemäß Anlage 1 der Vereinbarung erfolgen.

Die Jahresstatistik für das zurückliegende Kalenderjahr muss vom Arzt bis zum 31. März eingereicht werden. Nutzen mehrere Ärzte gemeinsam eine Betriebsstätte, ist für diese Betriebsstätte eine Statistik gefordert, in der die Angaben dieser Ärzte zusammengeführt wurden.

Weitere Informationen

Rechtsquellen

Molekulargenetik

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Erbringung von molekulargenetischen Untersuchungen bei monogenen Erkrankungen (Qualitätssicherungsvereinbarung Molekulargenetik)
Vertragsdatum: 21.03.2012
Inkrafttreten: 01.04.2017
Molekulargenetik (PDF, 97 KB)

Entscheidungserhebliche Gründe zur QS Molekulargenetik

Vertragsdatum: 27.03.2012
Entscheidungserhebliche Gründe zur QS Molekulargenetik (PDF, 54 KB)