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Medikationsplan
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Paragraf 31a SGB V
Ab 1. Oktober 2016: Medikationsplan in Papierform
Ab 1. Januar 2018: Medikationsplan in elektronischer Form
Patienten haben seit 1. Oktober 2016 Anspruch auf einen Medikationsplan in Papierform durch den behandelnden Arzt, wenn sie mindestens drei auf Kassenrezept verordnete, systemisch wirkende Medikamente gleichzeitig einnehmen beziehungsweise anwenden. Die Anwendung muss dauerhaft – über einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen – vorgesehen sein.
Umsetzung: Der Medikationsplan ist standardisiert und soll die aktuelle Medikation des Patienten abbilden. Die PVS-Hersteller wurden aufgefordert, die Verordnungssoftware um den bundeseinheitlichen Medikationsplan zu ergänzen. Übergangsweise dürfen Vertragsärzte bis zum 31. März 2017 noch andere Pläne benutzen. Ab dem 1. April 2017 ist der bundeseinheitliche Medikationsplan Pflicht. Um eine einheitliche Umsetzung in den Praxisverwaltungssystemen zu erreichen, prüft die KBV die Funktionalitäten zum Medikationsplan im Rahmen der Software-Zertifizierung.
Für die Patienten gibt es den Plan zunächst nur auf Papier. Ab 2018 soll er mittels der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert werden können. Ab dem 1. Januar 2019 müssen dann alle Vertragsärzte und Apotheker in der Lage sein, einen mittels der eGK gespeicherten Medikationsplan zu aktualisieren. Die elektronische Speicherung der Medikationsdaten ist für den Patienten freiwillig – Anspruch auf die Papierversion hat der Versicherte weiterhin.
Weitere Informationen zum Medikationsplan
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Telemedizinische Anwendungen
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Paragraf 87 Absatz 2a Satz 18 in Verbindung mit Paragraf 291g SGB V
Ab 1. April 2017: Vergütung von Telekonsilen bei Röntgenuntersuchungen
Ab 1. April 2017 (im Gesetz ab 1. Juli 2017): Finanzielle Förderung von Videosprechstunden
Ab 1. April 2017 werden Telekonsile zwischen Ärzten bei der Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen vergütet. Darüber hinaus werden ab 1. April 2017 - und damit drei Monate früher als gefordert - auch Online-Videosprechstunden finanziell gefördert: Hierbei geht es um eine telemedizinisch gestützte Betreuung von Patienten, mit der die ansonsten wiederholte persönliche Vorstellung in der Arztpraxis ersetzt werden kann, beispielsweise bei Verlaufskontrollen.
Umsetzung: KBV und GKV-Spitzenverband haben die Anforderungen an die technischen Verfahren bei Telekonsilen und bei Videosprechstunde vereinbart und entsprechende EBM-Anpassungen für Telekonsile und Videosprechstunden beschlossen.
Weitere Infos zu telemedizinischen Anwendungen
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Elektronischer Arztbrief
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Paragraf 291f SGB V
1. Januar bis 31. Dezember 2017: Förderung des eArztbriefes
Ärzte und Psychotherapeuten können schon länger elektronische Arztbriefe im Sicheren Netz der KVen via KV-Connect versenden, empfangen und abrechnen.
Seit dem 1. Januar 2017 zahlen die Krankenkassen für den Versand und Empfang eine Pauschale von insgesamt 55 Cent für jeden elektronisch übermittelten Brief, wenn dessen Übertragung sicher erfolgt und der Papierversand entfällt. Ärzte und Psychotherapeuten benötigen für den Versand den elektronischen Heilberufsausweis, um damit qualifizierte elektronische Signaturen (QES) erstellen zu können. Das PVS und das eArztbrief-Modul müssen von der KBV zugelassen sein.
Umsetzung: Die Förderung läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017. Die Vergütung erfolgt dabei nicht wie bisher aus der begrenzten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV), sondern extrabudgetär. Die Kosten, die für den Papierversand entfallen, sind bei der jährlichen Anpassung der MGV zu berücksichtigen. Die Details zur Abrechnung und Vergütung hat die KBV in einer Richtlinie festgelegt.
Ärzte und Psychotherapeuten, die noch keinen elektronischen Heilberufsausweis besitzen, sollten sich rechtzeitig an ihre Landes-Ärztekammer wenden und den Ausweis beantragen.
Weitere Informationen zum eArztbrief
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Digitalisierung vereinbarter Vordrucke
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Paragraf 87 Absatz 1 Satz 6 und 7 SGB V
Bis 31. Dezember 2016: Erstellen eines Prüfberichtes zur „Digitalisierung vereinbarter Vordrucke in der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung“
Das Bundesministerium für Gesundheit hat die KBV, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und den GKV-Spitzenverband (GKV-SV) beauftragt zu prüfen, inwiefern digitale Verfahren in der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung papierbasierte Verfahren ablösen können.
Umsetzung
Die beauftragten Organisationen haben im Dezember 2016 einen umfassenden Prüfbericht vorgelegt, der die bestehenden Prozesse in der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung beschreibt und darauf aufbauend prüft, für welche Prozesse und unter welchen Bedingungen eine Digitalisierung angestrebt werden soll.
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Notfalldatenmanagement
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Paragraf 291a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB V in Verbindung mit Paragraf 87 Absatz 2a Satz 22
Ab 1. Januar 2018: Anlage und Pflege des Notfalldatensatzes wird vergütet
Für schnelles Handeln bei einem Notfall sollen Ärzte ab 2018 wichtige notfallrelevante medizinische Informationen zu Allergien, Vorerkrankungen oder zu Implantaten direkt von der eGK abrufen können. Die Anlage und Pflege dieser Datensätze werden den Ärzten ab dem 1. Januar 2018 vergütet. Der Patient muss der Speicherung der Daten zustimmen.
Notfalldaten können über die Notfallversorgung hinaus auch in der Regelversorgung genutzt werden, wenn der Patient hierfür sein Einverständnis erklärt.
Umsetzung: Die gematik schafft bis Ende 2017 alle notwendigen Voraussetzungen für das Notfalldatenmanagement. Der Bewertungsausschuss legt mit Wirkung zum 1. Januar 2018 die Vergütung fest.
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Aktualisierung der Versichertendaten
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Paragraf 291 Absatz 2b SGB V
Ab 1. Juli 2018: Ärzte sind zur Prüfung der Versichertenstammdaten verpflichtet
Umsetzung: Die Telematikinfrastruktur soll bis 2017 soweit zur Verfügung stehen, dass die erste Online-Anwendung der Gesundheitskarte – das Versichertenstammdaten-Management (VSDM) – bundesweit möglich ist.
Ärzte sind nach einer Übergangsfrist spätestens ab dem 1. Juli 2018 verpflichtet, die Versichertenstammdaten auf der Karte online zu prüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Praxen, die diese Aufgabe nicht erledigen, drohen Honorarkürzungen von einem Prozent.
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Praxisverwaltungssystem
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Paragraf 291d SGB V
Ärzte und Psychotherapeuten sollen künftig den Anbieter ihres Praxisverwaltungssystems (PVS) leichter wechseln können.
Umsetzung: Die KBV wurde beauftragt, die Schnittstellen zu systemneutralen Archivierung sowie zur Übertragung von Patientendaten bei einem Systemwechsel zu definieren. Der Gesetzgeber verbindet damit das Ziel, dass PVS-Systeme interoperabel werden und Ärzte damit leichter von PVS „A“ zu PVS „B“ wechseln können. Die KBV wird hierzu eine freiwillige Zertifizierung anbieten.
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Elektronische Patientenakte
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Paragraf 291a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 SGB V
Start ab 2019
Die gematik soll die notwendigen Voraussetzungen dafür schaffen, dass ab 2019 Patientendaten aus bereits vorhandenen Dokumentationen in einer sektorenübergreifenden elektronischen Patientenakte bereitgestellt werden können. Dazu zählen beispielsweise Befunde, Arztbriefe, Medikationsplan sowie medizinische Dokumente wie Impfpass oder Mutterpass, die durch den Patienten den jeweiligen Behandelnden zur Verfügung gestellt werden können.
Positionen der KBV zur Einführung der ePA
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Elektronisches Patientenfach
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Paragraf 291a SGB V
Start ab 2019
Das elektronische Patientenfach ist eine Anwendung auf der eGK, die es dem Patienten ermöglichen soll, selbst Daten in einem Onlinefach zu speichern und auch außerhalb der Arztpraxis eigenständig einzusehen, beispielsweise selbstgemessene Blutzucker- oder Blutdruckwerte. Die Daten aus der elektronischen Patientenakte sollen auf Wunsch des Patienten auch in sein Patientenfach aufgenommen werden können. Jeder Patient kann individuell entscheiden, ob er das Patientenfach nutzen möchte.