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Stand 08.01.2024

Entlassmanagement

Wie geht es nach dem Krankenhaus oder der Reha weiter?

Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen müssen für Patienten und Rehabilitanden ein Entlassmanagement anbieten und organisieren. Ziel ist eine bedarfsgerechte und kontinuierliche ambulante Weiterbehandlung der Patienten nach einem stationärem Aufenthalt (gemäß § 39 Abs. 1a SGB V).

Zum Entlassmanagement gehört beispielsweise die Vermittlung des Patienten an den weiterbehandelnden Vertragsarzt beziehungsweise an den weiterversorgenden Leistungserbringer, das Ausstellen von Verordnungen oder das Bescheinigen einer Arbeitsunfähigkeit in der Übergangszeit.

Die wichtigsten Regelungen auf einen Blick

Näheres zum Entlassmanagement – insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den Leistungserbringern und Krankenkassen – haben KBV, GKV-Spitzenverband, Deutsche Krankenhausgesellschaft und die für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene in Rahmenverträgen geregelt.

Entlassplan für die ambulante Weiterbehandlung

Durch das Entlassmanagement hat das Krankenhaus zusätzliche Pflichten. Beispielsweise müssen Krankenhausärzte den weiterbehandelnden Vertragsarzt rechtzeitig über die Therapie des Patienten zum Zeitpunkt der Entlassung und – bezogen auf Arzneimittel – über Änderungen der bei Krankenhausaufnahme bestehenden Medikation informieren.

Verordnungsbefugnis

Folgende Leistungen sind im Entlassmanagement in der Regel für die Dauer von 7 Kalendertagen zulässig:

  • Ausstellen einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
  • Verordnen von
    • Arzneimitteln (die kleinste Packungsgröße)
    • Heilmitteln
    • Hilfsmitteln
    • häuslicher Krankenpflege
    • Soziotherapie
    • SAPV
    • außerklinischer Intensivpflege
    • einmalig am Entlassungstag: Verordnen von Krankenbeförderung

Darüber hinaus dürfen Krankenhausärzte verordnen:

  • Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI
  • Haushaltshilfe nach § 38 SGB V

Näheres zum Verordnungsrecht der Krankenhäuser im Rahmen des Entlassmanagements regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien. 
 

Gleiche Vorgaben wie für niedergelassene Ärzte

Für Verordnungen im Krankenhaus gelten dieselben Regelungen wie für Vertragsärzte, zum Beispiel die Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit. Ebenso dürfen Kliniken für die Bedruckung der Formulare nur zertifizierte Softwareprodukte einsetzen. Verordnungen sollen wie im vertragsärztlichen Bereich nur durch Krankenhausärzte mit abgeschlossener Weiterbildung beziehungsweise in persönlicher Vertretung erfolgen.

Verwendung von Arzt- und Betriebsstättennummern im Entlassmanagement

Krankenhausarztnummer

Zur Kennzeichnung der Verordnungen im Entlassmanagement erhalten Krankenhausärzte eine gesetzlich vorgeschriebene Krankenhausarztnummer. Die Angabe einer Pseudo-Arztnummer ist nicht zulässig.

Die Vergabe einer eindeutig zuordenbaren Krankenhausarztnummer an alle Krankenhausärzte erfolgt seit 1. Juni 2019 in einem stufenweisen Aufbau des Krankenhausarzt-Verzeichnisses (KHANR-VZ).

Arztnummer für Rehabilitationseinrichtungen

Ärzte in Rehabilitationseinrichtungen verwenden zur Kennzeichnung von Verordnungen ihre lebenslange Arztnummer nach § 293 Abs. 4 SGB V oder ihre Krankenhausarztnummer nach § 293 Abs. 7 SGB V.

Sollte der verordnende Arzt keine dieser beiden Nummern besitzen, trägt er in das Feld eine 9-stellige Fachgruppennummer ein. Diese setzt sich folgendermaßen zusammen:

  • Stellen 1–7: Pseudo-Arztnummer „4444444“
  • Stellen 8 und 9: zweistelliger Fachgruppencode

Standortkennzeichen als Zuordnung für Krankenhäuser

Für die Zuordnung von Verordnungen beziehungsweise zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Entlassmanagement verwenden Krankenhäuser das Standortkennzeichen gemäß § 293 Abs. 6 SGB V. Die bis 2023 verwendete versorgungsspezifische Betriebsstättennummer wird für Krankenhäuser nicht mehr vergeben oder verwendet.

Versorgungsspezifische Betriebsstättennummer für Rehabilitationseinrichtungen

Um Leistungen dem Entlassmanagement zuordnen zu können, benötigen Rehabilitationseinrichtungen zusätzlich eine versorgungsspezifische Betriebsstättennummer (BSNR). Ärzte in Rehabilitationseinrichtungen verwenden die BSNR nur für das Entlassmanagement. Über die Nummer soll eindeutig erkennbar sein, dass es sich um eine Verordnung im Rahmen des Entlassmanagements handelt. Reha-Einrichtungen können die versorgungsspezifische BSNR bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) beantragen.

Die versorgungsspezifische BSNR setzt sich folgendermaßen zusammen:

  • Stellen 1 und 2: die festen Ziffern „75“
  • Stellen 3 und 4: der KV-Landes- oder Bezirksstellenschlüssel
  • Stellen 5 bis 9: von der KV dem Krankenhaus oder der Reha-Einrichtung zugeordnete Nummer (i.d.R. fortlaufend vergeben)

Auch Rehabilitationseinrichtungen, die aus anderen Versorgungsbereichen bereits eine oder mehrere BSNR besitzen, müssen eine versorgungsspezifische BSNR für das Entlassmanagement beantragen. Die Weiterverwendung alter, nicht mit „75“ beginnender BSNR ist im Entlassmanagement nicht möglich.

Sowohl die lebenslange Arztnummer oder die Pseudo-Arztnummer als auch die versorgungsspezifische BSNR der Klinik ist auf allen Rezepten beziehungsweise Verordnungen anzugeben.
 

Entlassmanagement in Rehabilitationseinrichtungen

Die Regelungen für Reha-Einrichtungen entsprechen im Wesentlichen den Vorgaben für das Entlassmanagement im Krankenhaus. Aufgrund einer abweichenden Finanzierungsvereinbarung zwischen den Rehabilitationseinrichtungen und den Krankenkassen ist eine Verordnung von Krankenfahrten über Muster 4 allerdings nicht möglich.

Rechtsgrundlagen

Rahmenvertrag Entlassmanagement nach Krankenhausbehandlung

Rahmenvertrag über ein Entlassmanagement beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs. 1a S. 10 SGB V
Vertragsdatum: 06.06.2017
Fassung vom: 22.05.2023
Inkrafttreten: 01.07.2023
Rahmenvertrag Entlassmanagement nach Krankenhausbehandlung (PDF, 2.8 MB)

10. Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag Entlassmanagement

10. Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag über ein Entlassmanagement beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs. 1a S. 10 SGB V
Vertragsdatum: 22.05.2023
Fassung vom: 22.05.2023
Inkrafttreten: 01.07.2023
10. Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag Entlassmanagement (PDF, 224 KB)

Rahmenvertrag Entlassmanagement-Reha

Rahmenvertrag zum Entlassmanagement von stationären medizinischen Rehabilitationseinrichtungen nach §§ 40 Abs. 2 Satz 6 und 41 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit 39 Abs. 1a SGB V für Rehabilitanden der gesetzlichen Krankenversicherung
Vertragsdatum: 15.01.2019
Fassung vom: 25.09.2023
Inkrafttreten: 01.11.2023
Rahmenvertrag Entlassmanagement-Reha (PDF, 519 KB)

1. Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag Entlassmanagement-Reha

1. Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag zum Entlassmanagement von stationären med. Rehabilitationseinrichtungen nach §§ 40 Abs. 2 Satz 6 und 41 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit 39 Abs. 1a SGB V für Rehabilitanden der gesetzlichen Krankenversicherung
Vertragsdatum: 25.09.2023
Fassung vom: 25.09.2023
Inkrafttreten: 01.11.2023
1. Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag Entlassmanagement-Reha (PDF, 193 KB)

KHANR-VZ-Vereinbarung

Vereinbarung gemäß § 293 Abs. 7 SGB V über ein bundesweites Verzeichnis aller in den nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern und ihren Ambulanzen tätigen Ärzte (KHANR-VZ-Vereinbarung)
Vertragsdatum: 17.10.2018
Inkrafttreten: 01.09.2018
KHANR-VZ-Vereinbarung (PDF, 287 KB)

Richtlinie zur Vergabe der Arzt-, Betriebsstätten- und Praxisnetznummern

Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach § 75 Absatz 7 SGB V zur Vergabe der Arzt-, Betriebsstätten- sowie der Praxisnetznummern
Vertragsdatum: 25.04.2013
Inkrafttreten: 01.01.2024
Richtlinie zur Vergabe der Arzt-, Betriebsstätten- und Praxisnetznummern (PDF, 368 KB)