Krankenhausarztnummer
Zur Kennzeichnung der Verordnungen im Entlassmanagement erhalten Krankenhausärzte eine gesetzlich vorgeschriebene Krankenhausarztnummer. Die Angabe einer Pseudo-Arztnummer ist nicht zulässig.
Die Vergabe einer eindeutig zuordenbaren Krankenhausarztnummer an alle Krankenhausärzte erfolgt seit 1. Juni 2019 in einem stufenweisen Aufbau des Krankenhausarzt-Verzeichnisses (KHANR-VZ).
Arztnummer für Rehabilitationseinrichtungen
Ärzte in Rehabilitationseinrichtungen verwenden zur Kennzeichnung von Verordnungen ihre lebenslange Arztnummer nach § 293 Abs. 4 SGB V oder ihre Krankenhausarztnummer nach § 293 Abs. 7 SGB V.
Sollte der verordnende Arzt keine dieser beiden Nummern besitzen, trägt er in das Feld eine 9-stellige Fachgruppennummer ein. Diese setzt sich folgendermaßen zusammen:
- Stellen 1–7: Pseudo-Arztnummer „4444444“
- Stellen 8 und 9: zweistelliger Fachgruppencode
Standortkennzeichen als Zuordnung für Krankenhäuser
Für die Zuordnung von Verordnungen beziehungsweise zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Entlassmanagement verwenden Krankenhäuser das Standortkennzeichen gemäß § 293 Abs. 6 SGB V. Die bis 2023 verwendete versorgungsspezifische Betriebsstättennummer wird für Krankenhäuser nicht mehr vergeben oder verwendet.
Versorgungsspezifische Betriebsstättennummer für Rehabilitationseinrichtungen
Um Leistungen dem Entlassmanagement zuordnen zu können, benötigen Rehabilitationseinrichtungen zusätzlich eine versorgungsspezifische Betriebsstättennummer (BSNR). Ärzte in Rehabilitationseinrichtungen verwenden die BSNR nur für das Entlassmanagement. Über die Nummer soll eindeutig erkennbar sein, dass es sich um eine Verordnung im Rahmen des Entlassmanagements handelt. Reha-Einrichtungen können die versorgungsspezifische BSNR bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) beantragen.
Die versorgungsspezifische BSNR setzt sich folgendermaßen zusammen:
- Stellen 1 und 2: die festen Ziffern „75“
- Stellen 3 und 4: der KV-Landes- oder Bezirksstellenschlüssel
- Stellen 5 bis 9: von der KV dem Krankenhaus oder der Reha-Einrichtung zugeordnete Nummer (i.d.R. fortlaufend vergeben)
Auch Rehabilitationseinrichtungen, die aus anderen Versorgungsbereichen bereits eine oder mehrere BSNR besitzen, müssen eine versorgungsspezifische BSNR für das Entlassmanagement beantragen. Die Weiterverwendung alter, nicht mit „75“ beginnender BSNR ist im Entlassmanagement nicht möglich.
Sowohl die lebenslange Arztnummer oder die Pseudo-Arztnummer als auch die versorgungsspezifische BSNR der Klinik ist auf allen Rezepten beziehungsweise Verordnungen anzugeben.