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aktualisiert am 31.07.2020

Entlassmanagement

Entlassmanagement: Wie geht es nach dem Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt weiter?

Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen sind verpflichtet, für Patienten und Rehabilitanden nach stationärer Behandlung ein Entlassmanagement zu organisieren.

Für den reibungslosen Übergang für Patienten vom stationären in den ambulanten Bereich sollen alle Informationen strukturiert und sicher weitergegeben sowie Termine und Leistungen veranlasst werden, die für die Versorgung nach Krankenhausbehandlung erforderlich sind.

Die weiteren Einzelheiten, insbesondere zur Zusammenarbeit der Leistungserbringer mit den Krankenkassen, haben die Vertragspartner in dreiseitigen Rahmenverträgen vereinbart.

Entlassmanagement in Krankenhäusern

Die Krankenhäuser sind verpflichtet, für Patienten nach voll- oder teilstationärem Aufenthalt oder nach Erhalt stationsäquivalenter Leistungen ein Entlassmanagement zu organisieren. Dazu gehört, dass sie feststellen, welche ambulanten Leistungen unmittelbar nach der Klinikentlassung erforderlich sind und diese einleiten.

Krankenhausärzte dürfen verordnen

In diesem Zusammenhang ist es Krankenhäusern in begrenztem Umfang erlaubt, Verordnungen auszustellen und eine Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen. Arzneimittel können in einer benötigten Menge zur Überbrückung nur abgegeben werden, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Eine Ausnahme gilt bei Patienten, für die die Verordnung häuslicher Krankenpflege vorliegt. Für diese können die zur Überbrückung benötigten Arzneimittel auch ohne folgendes Wochenende / folgendem Feiertag für längstens drei Tage abgegeben werden.

Auf einen Blick:
Leistungen, die im Entlassmanagement veranlasst werden können:

  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen für bis zu 7 Kalendertage 
  • Arzneimittel regulär mit der kleinsten Packungsgröße, während der Coronavirus-Pandemie bis zur größten Packungsgröße 
  • Heilmittel-Verordnung für bis zu 7 Kalendertage 
  • Hilfsmittel-Verordnung für bis zu 7 Kalendertage 
  • Häusliche Krankenpflege-Verordnung für die bis zu 7 Kalendertage 
  • Krankenbeförderung: Entlassfahrt 
  • Soziotherapie-Verordnung für bis zu 7 Kalendertage 
  • SAPV-Verordnung ist in der Regel längstens für 7 Tage.

Näheres zum Verordnungsrecht der Krankenhäuser im Rahmen des Entlassmanagements findet sich in der jeweiligen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (https://www.g-ba.de/richtlinien/).

Darüber hinaus können ebenso verordnet werden:

  • Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI 
  • Haushaltshilfe nach § 38 SGBV

Gleiche Vorgaben wie in Arztpraxen

Für die Verordnungen im Krankenhaus gelten dieselben Regelungen wie in der Arztpraxis. Auch die Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit gelten analog. Ebenso dürfen Kliniken für die Bedruckung der Formulare nur zertifizierte Softwareprodukte einsetzen. Verordnungen sollen wie im vertragsärztlichen Bereich nur durch Krankenhausärzte mit abgeschlossener Weiterbildung vorgenommen werden.

Entlassplan für die ambulante Weiterbehandlung

Durch das Entlassmanagement hat das Krankenhaus zusätzliche Pflichten. So müssen Krankenhausärzte den weiterbehandelnden Vertragsarzt rechtzeitig über die Therapie des Patienten zum Zeitpunkt der Entlassung und – bezogen auf Arzneimittel – über Änderungen der bei Krankenhausaufnahme bestehenden Medikation informieren.

Vertrag regelt die Details

Die Details des Entlassmanagements sind in einem Rahmenvertrag festgelegt, den die KBV, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband nach einer Schiedsamtsentscheidung im Oktober 2016 abgeschlossen haben. 

Entlassmanagement in Rehabilitationseinrichtungen

Die lückenlose Anschlussversorgung

Die Rehabilitationseinrichtungen sind verpflichtet, für Rehabilitanden nach stationären Rehabilitationsleistungen ein Entlassmanagement zu organisieren. Dazu gehört, dass sie feststellen, welche ambulanten Leistungen zur Überbrückung der Übergangsphase von der stationären in die ambulante Behandlung erforderlich sind und diese einleiten.

Ärzte in Rehabilitationseinrichtungen dürfen verordnen

In diesem Zusammenhang ist es Rehabilitationseinrichtungen in begrenztem Umfang erlaubt, entsprechend der jeweiligen Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege und Soziotherapie zu verordnen und eine Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen, um die Übergangsphase von der stationären in die ambulante Versorgung zu überbrücken. Die Verordnung darf in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen erfolgen.

Gleiche Vorgaben wie in Arztpraxen

Für die Verordnungen in der Rehabilitationseinrichtung gelten dieselben Regelungen wie in der Arztpraxis. Auch die Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit gelten analog. Hierzu verwenden sie die Formulare der vertragsärztlichen Versorgung aus dem Bundesmantelvertrag-Ärzte (Anlage 2/2a), die mit der Sonderkennzeichnung „Entlassmanagement“ versehen sind. Zum korrekten Befüllen der Vordrucke gehört zwingend auch der Eintrag einer Arztnummer sowie einer Betriebsstättennummer (BSNR), sodass stets nachvollziehbar ist, welcher Arzt eine bestimmte Leistung veranlasst hat.

Entlassplanung für die ambulante Weiterbehandlung

In der rehabilitationsbegleitenden Entlassplanung finden sich die Bestandteile des Entlassmanagements wieder. So ist es Aufgabe der Rehabilitationseinrichtung, den medizinischen und pflegerischen Versorgungsbedarf, der im Anschluss an die Rehabilitation besteht, festzustellen. Bei festgestelltem Versorgungsbedarf müssen sowohl die medizinische und/oder pflegerische Anschlussversorgung des Rehabilitanden eingeleitet werden als auch eine frühzeitige Kontaktaufnahme zum weiterbehandelnden Arzt oder Leistungserbringer erfolgen.

Ebenso wird dem Rehabilitanden ein Reha-Entlassungsbericht bzw. ein vorläufiger Reha- Entlassungsbericht am Entlassungstag ausgehändigt und mit dessen Einwilligung an den Hausarzt und ggf. an den weiterbehandelnden Arzt gesendet. In diesem sind neben den Angaben entsprechend § 13 des Rahmenvertrages auch Informationen über die Art, Darreichungsform und Dosierung der Arzneimittel ZU übermitteln.

Wird der Rehabilitand mit einer Medikation entlassen, erhalten der Rehabilitand sowie der weiterbehandelnde Arzt eine zum Entlassungszeitpunkt aktuelle Medikationsdokumentation mit Medikationsempfehlungen.

Vertrag regelt die Details

Die Details des Entlassmanagements sind in einem Rahmenvertrag festgelegt, den die KBV, die für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene und der GKV-Spitzenverband nach einer Schiedsamtsentscheidung im Januar 2019 abgeschlossen haben. Die entsprechenden Richtlinien des Gemeinsame Bundesausschusses wurden bereits Ende 2015 angepasst.

Verwendung von Arzt- und Betriebsstättennummern im Entlassmanagement

Bei Verordnungen müssen immer die Arztnummer sowie die Betriebsstättennummer (BSNR) auf dem Formular angegeben werden, sodass stets nachvollziehbar ist, welcher Arzt eine bestimmte Leistung veranlasst hat.

Arztnummer für Rehabilitationseinrichtungen

Ärzte in Rehabilitationseinrichtungen verwenden zur Kennzeichnung der Verordnungen die lebenslange Arztnummer nach § 293 Abs. 4 SGB V oder die Krankenhausarztnummer nach § 293 Abs. 7 SGB V. Alternativ, wurde an den verordnenden Arzt weder eine Arztnummer noch eine Krankenhausarztnummer vergeben, wird in das Feld eine 9-stellige Fachgruppennummer eingetragen (Pseudo-Arztnummer „4444444“ + Fachgruppencode).

Diese setzt sich folgendermaßen zusammen:

Krankenhausarztnummer (KHANR)

Zur Kennzeichnung der Verordnungen erhalten Krankenhausärzte eine gesetzlich vorgeschriebene Krankenhausarztnummer gemäß § 293 Abs. 7 SGB V. Die Angabe einer Pseudo-Arztnummer ist nicht mehr zulässig.

Ab dem 1. Juli 2019 erfolgt die Vergabe einer eindeutig zuordenbaren Krankenhausarztnummer an alle Krankenhausärzte in einem stufenweisen Aufbau des Krankenhausarzt-Verzeichnisses (KHANR-VZ, ab dem 1. Juni 2019).

Näheres entnehmen Sie der Vereinbarung gemäß § 293 Abs. 7 SGB V über ein bundesweites Verzeichnis aller in den nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern und ihren ambulant tätigen Ärzten (KHANR-VZ-Vereinbarung), in der der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft – im Einvernehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung – die Grundlagen und die Vergabe für eine Krankenhausarztnummer geregelt haben. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG):

 

Krankenhausarztnummernverzeichnis (KHANR-VZ) (PDF)

Betriebsstättennummer für Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen

Um die Leistungen dem Entlassmanagement zuordnen zu können, benötigen die Krankenhäuser/Rehabilitationseinrichtungen zusätzlich eine versorgungsspezifische Betriebsstättennummer (BSNR). Krankenhausärzte/Ärzte in Rehabilitationseinrichtungen verwenden die BSNR nur beim Entlassmanagement.

Denn über die Nummer soll eindeutig erkennbar sein, dass es sich um eine Verordnung im Rahmen des „Entlassmanagements“ handelt. Krankenhäuser/Rehabilitationseinrichtungen können die versorgungsspezifische BSNR für das Entlassmanagement bei der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung beantragen.

Diese BSNR setzt sich folgendermaßen zusammen:

Auch Krankenhäuser/Rehabilitationseinrichtungen, die aus anderen Versorgungsbereichen bereits eine oder mehrere BSNR besitzen, müssen eine versorgungsspezifische BSNR für das Entlassmanagement beantragen. Die Weiterverwendung alter, nicht mit „75“ beginnender Betriebsstättennummern ist im Entlassmanagement nicht möglich.

Sowohl die Arztnummer als auch die BSNR der Klinik sind auf allen Rezepten anzugeben.

 

Rechtsgrundlagen

Rahmenvertrag Entlassmanagement-Reha

Rahmenvertrag zum Entlassmanagement von stationären medizinischen Rehabilitationseinrichtungen nach §§ 40 Abs. 2 Satz 6 und 41 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit 39 Abs. 1a SGB V für Rehabilitanden der gesetzlichen Krankenversicherung
Vertragsdatum: 15.01.2019
Inkrafttreten: 01.02.2019
Rahmenvertrag Entlassmanagement-Reha (PDF, 434 KB)

Rahmenvertrag Entlassmanagement nach Krankenhausbehandlung

Rahmenvertrag über ein Entlassmanagement beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs. 1a S. 10 SGB V
Vertragsdatum: 06.06.2017
Fassung vom: 22.05.2023
Inkrafttreten: 01.07.2023
Rahmenvertrag Entlassmanagement nach Krankenhausbehandlung (PDF, 2.8 MB)

10. Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag Entlassmanagement

10. Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag über ein Entlassmanagement beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs. 1a S. 10 SGB V
Vertragsdatum: 22.05.2023
Fassung vom: 22.05.2023
Inkrafttreten: 01.07.2023
10. Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag Entlassmanagement (PDF, 224 KB)