Arzneimittel verordnen

Verordnungsgrundsätze
Versicherte haben Anspruch auf die Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln zulasten der Krankenkassen. Davon ausgenommen sind apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Bagatell-Erkrankungen und sogenannte Lifestyle-Arzneimittel.
Der Verordnungsausschluss gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen.
In der Arzneimittel-Richtlinie legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Grundsätze für die Verordnung von Arzneimitteln, stofflichen Medizinprodukten und Verbandmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung fest. Dies erfolgt beispielsweise über die frühe Nutzenbewertung neuer Wirkstoffe, den Erlass von Therapiehinweisen, Verordnungseinschränkungen oder Regelungen zum Austausch wirkstoffgleicher Arzneimittel.
Weitere Informationen
Elektronisches Rezept
Für verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenkassen stellen Praxen eine elektronische Verordnung aus. Für folgende Arzneimittel ist das eRezept optional:
- verschreibungspflichtige Arzneimittel für gesetzlich versicherte Selbstzahler (blaues Rezept)
- apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der Krankenkassen, zum Beispiel für Kinder (rosa Rezept)
- apothekenpflichtige Arzneimittel für gesetzlich versicherte Selbstzahler (grünes Rezept)
- apotheken- und verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen (rosa Rezept)
- Zytostatikazubereitungen
Verordnen und signieren
Ärztinnen und Ärzte wählen in der Verordnungssoftware das zu verordnende Arzneimittel aus und geben die erforderliche Menge an (z.B. 1 Packung Paracetamol, 500 mg, Tabletten). Danach unterschreiben sie mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur.
Die Verordnungsdaten werden auf den eRezept-Fachdienst in der Telematikinfrastruktur übertragen, von dem die Apotheke die Daten abruft.
Für die Signatur ist der elektronische Heilberufsausweis, kurz eHBA, mit der dazugehörigen PIN erforderlich. Der Praxisausweis, die sogenannte SMC-B-Karte, allein reicht nicht aus. Wichtig ist, dass der verordnende Arzt mit seinem persönlichen eHBA signiert: Wer die Verordnung signiert, trägt die Verantwortung. Dies ist insbesondere bei Praxen mit mehreren Ärztinnen und Ärzten zu beachten.
Rezept einlösen
Um die Verordnung in der Apotheke einzulösen, legen Patientinnen und Patienten ihre elektronische Gesundheitskarte vor. Mit dem Einlesen der Karte erhält die Apotheke das Recht, auf den eRezept-Fachdienst zuzugreifen und das eRezept herunterzuladen. Eine PIN ist hierfür nicht erforderlich.
Nutzen Versicherte eine eRezept-App, können sie die Verordnung einer Apotheke zuweisen und das Arzneimittel entweder liefern lassen oder in der Apotheke abholen. Das Smartphone muss hierzu mit einer Kontaktlos-Funktion ausgestattet sein, wie vom bargeldlosen Bezahlen bekannt.
Alternativ stellt die Praxis auf Wunsch einen Patientenausdruck aus, der in der Apotheke vorgelegt wird.
Empfehlung: Komfortsignatur
Bei diesem Verfahren geben Ärztinnen und Ärzte die PIN ihres eHBA nur einmal ein, zum Beispiel morgens. Dadurch können sie pro Tag bis zu 250 Dokumente signieren, ohne die PIN jedes Mal eingeben zu müssen. Der eHBA bleibt dazu in einem Kartenlesegerät gesteckt.
Die KBV empfiehlt die Komfortsignatur, da die Daten im Gegensatz zur Stapelsignatur sofort versandt werden können. Insbesondere beim eRezept hat dies einen großen Vorteil: Patientinnen und Patienten können die Verordnung sofort in der Apotheke einlösen.

Fragen und Antworten zum eRezept
Alternative: Muster 16
Falls die elektronische Verordnung aus technischen Gründen nicht möglich ist, verordnen Praxen verschreibungspflichtige Arzneimittel auf dem Vordruck Muster 16:
- Ausfall der für die digitale Übermittlung erforderlichen Infrastruktur (Soft- oder Hardware, Telematikinfrastruktur, Internet, eHBA)
- Verordnungen bei Haus- und Heimbesuchen
- Versorgung von im Ausland Krankenversicherten
- Versicherte, deren Krankenversichertennummer im Ersatzverfahren nach Anlage 4a zum BMV-Ä nicht bekannt ist
Das „rosa Rezept“ wird auch für Verordnungen genutzt, die bislang nicht über die Telematikinfrastruktur übermittelt werden müssen:
- Sprechstundenbedarf und sonstige in die Arzneimittelversorgung einbezogene Produkte (Verbandmittel, Harn- und Blutteststreifen, Medizinprodukte, bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung)
- Digitale Gesundheitsanwendungen
- Hilfsmittel, außer Sehhilfen und Hörhilfen
- Verordnung von Blutprodukten, die vom pharmazeutischen Unternehmer oder Großhändler direkt an den Arzt abgegeben werden dürfen
Für Betäubungsmittel und Arzneimittel mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid gibt es eigene Verordnungsformulare. Diese sind bei der Bundesopiumstelle erhältlich.
Verordnungen bei Haus- und Heimbesuchen
Aktuell sind nicht alle Pflegeheime an die Telematikinfrastruktur angebunden. In diesen Fällen erfolgt die Arzneimittelversorgung folgendermaßen:
Geht ein verschreibungspflichtiges Medikament zur Neige, informiert das Heim die Praxis. Diese stellt eine elektronische Verordnung aus und erstellt den Patientenausdruck. Dieser wird abgeholt und in der Apotheke eingelöst. Alternativ kann die Verordnung mit der elektronischen Gesundheitskarte des Patienten in der Apotheke eingelöst werden.
Anders verhält es sich, wenn Arzneimittel bei der Heimvisite verordnet werden. In diesem Fall nutzen Ärzte Muster 16. Der Grund: Sie können elektronische Rezepte nur in den Praxisräumen ausstellen, da sie für das eRezept an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sein müssen. Ein mobiler Einsatz, zum Beispiel bei Hausbesuchen, ist bislang technisch nicht möglich.
Angaben auf Muster 16
Zuzahlung
Versicherte müssen sich an den Kosten für verschreibungspflichtige Arzneimittel beteiligen, sofern sie nicht zuzahlungsbefreit sind. Die gesetzliche Zuzahlung beträgt 10 Prozent des Apothekenabgabepreises, mindestens aber 5 Euro und maximal 10 Euro.
Für Arzneimittel mit Festbetrag gilt zusätzlich: Übersteigt der Apothekenabgabepreis den Festbetrag, muss der Versicherte die Differenz selbst zahlen.
Generell gilt: Zuzahlungen sind nur bis zur finanziellen Belastungsgrenze zu leisten. Das sind 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen, bei chronisch Kranken 1 Prozent.