Entlassmanagement
Ziel ist eine bedarfsgerechte und kontinuierliche ambulante Weiterbehandlung nach einem stationären Aufenthalt. Zum Entlassmanagement gehört eine strukturierte und sichere Weitergabe versorgungsrelevanter Informationen – patientenindividuell, ressourcen- und teilhabeorientiert. Bei Bedarf werden weiterversorgende Leistungserbringer beziehungsweise bei genehmigungspflichtigen Leistungen die Krankenkassen einbezogen.
Für Verordnungen im Krankenhaus gelten dieselben Regelungen wie für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte. Kliniken dürfen für die Bedruckung der Formulare nur zertifizierte Softwareprodukte einsetzen und müssen Verordnungen elektronisch ausstellen, sofern dies auch im vertragsärztlichen Bereich vorgesehen ist, etwa bei Arzneimitteln oder der Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit. Ebenso sollen Verordnungen nur durch Krankenhausärzte mit abgeschlossener Weiterbildung oder in persönlicher Vertretung ausgestellt werden.
Näheres zum Entlassmanagement – insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den Leistungserbringern und Krankenkassen – haben KBV, GKV-Spitzenverband, Deutsche Krankenhausgesellschaft und die für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände in Rahmenverträgen geregelt.
Eckpunkte zum Entlassmanagement
- Erstellen eines Entlassplans und Entlassbriefs für die ambulante, vertragsärztliche Weiterbehandlung
- Ausstellen von Verordnungen für die Dauer von 7 Kalendertagen
- Beantragen von Kurzzeitpflege, Haushaltshilfe oder Anschlussheilbehandlung
Näheres dazu regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien.
Kennzeichnung von Verordnungen
Für die Ausstellung von Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements sind folgende Angaben erforderlich:
Krankenhäuser
- Krankenhausarztnummer
- Standortkennzeichen als Zuordnung
Rehabilitationseinrichtungen
- Krankenhausarztnummer oder 9-stellige Fachgruppennummer
- Versorgungsspezifische Betriebsstättennummer zur eindeutigen Zuordnung von Verordnungen im Entlassmanagement in Reha-Einrichtungen. Sie kann bei der Kassenärztlichen Vereinigung beantragt werden.
Hinweise: Im Gegensatz zu Krankenhäusern sind Reha-Einrichtungen nicht verpflichtet, Verordnungen elektronisch auszustellen. Eine Verordnung von Krankenfahrten über den Verordnungsvordruck Muster 4 ist, aufgrund einer abweichenden Finanzierungsvereinbarung mit den Krankenkassen, nicht möglich.