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Verordnungssteuerung

Zuzahlung

Gesetzlich Krankenversicherte müssen sich in Form von Zuzahlungen an den Gesundheitskosten beteiligen. Wie hoch die Zuzahlung ist, hängt von der in Anspruch genommenen Gesundheitsleistung ab.

Bei Arzneimitteln beträgt die Zuzahlung 10 % der Kosten; mindestens 5 € und höchstens 10 €, aber nicht mehr als die Kosten.

Bei Arzneimitteln mit einer Festbetragsregelung fällt eine Mehrzuzahlung an, wenn der Apothekenverkaufspreis den Festbetrag übersteigt: Die Differenz zwischen Festbetrag und Apothekenverkaufspreis muss der Patient selbst zahlen.

In diesen Fällen gelten besondere Regelungen:

  • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind von fast allen Zuzahlungen befreit. Für die Zuzahlung zu Fahrkosten gilt diese Befreiung nicht.

  • Schwangere habe keine Zuzahlungen für Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel zu leisten, wenn die Leistungen bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung erbracht werden. Auch für die stationäre Entbindung entfällt die Zuzahlung.

  • Zuzahlungen sind nur bis zur finanziellen Belastungsgrenze zu leisten: 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt bzw. 1 % für chronisch kranke Patienten.

  • Ist bei einem Festbetragsarzneimittel der Apothekeneinkaufspreis mindestens 30 % niedriger als der Festbetrag, kann das Medikament von der Zuzahlung freigestellt werden.

  • Bei einem festbetragsgeregelten Arzneimittel kann die Mehrzuzahlungspflicht entfallen, wenn zwischen der Krankenkasse und dem Hersteller eine Rabattvereinbarung besteht.

  • Krankenkassen dürfen die Zuzahlung für ein Arzneimittel um die Hälfte ermäßigen bzw. aufheben, wenn eine Rabattvereinbarung mit dem Hersteller besteht und daraus Einsparungen zu erwarten sind.

  • Reha-Sport und Funktionstraining sind zuzahlungsfreie Sachleistungen der Krankenkassen.