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Verordnungssteuerung

Maßnahmen zur Verordnungssteuerung

Um dem Ausgabenanstieg der Krankenkassen für Arzneimittel entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren Reformmaßnahmen ergriffen. Mit dem Medikationskatalog der KBV gibt es darüber hinaus ein nicht gesetzliches Steuerungsinstrument.

Medikationskatalog

Der Medikationskatalog wird seit April 2014 im Rahmen der Arzneimittelinitiative Sachsen und Thüringen eingesetzt. Außerdem wird er seit Januar 2017 in einigen Kassenärztlichen Vereinigungen anstelle der Richtgrößenprüfung bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen verwendet.

Aut idem

Apotheker müssen anstelle des verordneten Arzneimittels ein wirkstoffgleiches Medikament abgeben, wenn dieses preisgünstiger ist. Der Arzt kann die Substitution unterbinden, indem er auf dem Rezeptformular das Feld „Aut idem“ ankreuzt.

Festbeträge

Festbeträge sind Erstattungsobergrenzen, die Krankenkassen für Arzneimittel zahlen. Wenn der Apothekenabgabepreis den Festbetrag überschreitet, müssen die Versicherten die Mehrkosten selbst tragen.

Rabatte und Rabattverträge

Pharmazeutische Unternehmer und Apotheker sind gesetzlich verpflichtet, den Krankenkassen einen Preisnachlass für jede verordnete Arzneimittelpackung zu gewähren. Darüber hinaus gibt es Rabattregelungen, die auf Freiwilligkeit beruhen.

Rahmenvorgaben Arzneimittel

In den Rahmenvorgaben Arzneimittel bewerten die KBV und der GKV-Spitzenverband jedes Jahr bis zum 30. September die Anpassungsfaktoren für das Arzneimittelausgabevolumen des jeweiligen Folgejahres.

Wirtschaftlichkeitsprüfung

Vertragsärzte sind verpflichtet, bei der Verordnung auf die Wirtschaftlichkeit zu achten. Die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots unterliegt einer gesetzlich vorgeschriebenen Wirtschaftlichkeitsprüfung.

Zuzahlung

Gesetzlich Krankenversicherte müssen sich in Form von Zuzahlungen an den Gesundheitskosten beteiligen. Wie hoch die Zuzahlung ist, hängt von der in Anspruch genommenen Gesundheitsleistung ab.