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Stand 28.03.2024

Arzneimittel-Verordnung

Muster 16 oder eRezept – eine Übersicht

Verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung werden seit 1. Januar 2024 elektronisch verordnet (eRezept). In bestimmten Fällen gilt das Muster 16 aber auch weiterhin.

Diese Verordnungen erfolgen per eRezept

Kategorie Umsetzung Ersatzverfahren/ Alternative
verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenkassen Pflicht Papierrezept nur unter bestimmten Voraussetzungen (technische Probleme, Haus- u. Heimbesuche, eHBA nicht verfügbar, Ersatzverfahren ohne Versichertennummer, im Ausland Versicherte)
Blutprodukte, die ausschließlich in Apotheken abgegeben werden können Pflicht Papierrezept
apothekenpflichtige, aber nicht verschreibungs-pflichtige Arzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenkassen (z.B. für Kinder) optional Papierrezept
apothekenpflichtige Arzneimittel für Selbstzahler in der gesetzlichen Krankenversicherung optional Privatrezept („Blaues Rezept“)
elektronische Empfehlung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln 

optional

 

„Grünes Rezept“

apotheken- und verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen optional für Verordnungssoftware und Arzt

Papierrezept

 

Hinweis: Sofern verschreibungspflichtige Arzneimittel für gesetzlich krankenversicherte Selbstzahler elektronisch verordnet werden, entspricht dies auf Papier einem Privatrezept („Blaues Rezept“) und bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln einem „Grünen Rezept“. Der Datensatz ist der gleiche wie beim eRezept für apothekenpflichtige Arzneimittel zulasten der GKV. Er wird qualifiziert elektronisch signiert, obwohl dies bei der Verordnung von apothekenpflichtigen, aber nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln eigentlich nicht erforderlich ist. 

Unabhängig davon haben die Partner des Bundesmantelvertrags-Ärzte den gesetzlichen Auftrag erhalten, die Voraussetzungen für ein elektronisches „Grünes Rezept“ (bzw. Empfehlung) zu schaffen. Hierfür ist ein schlankerer Datensatz ohne Unterschrift auf freiwilliger Basis vorgesehen. Allerdings kann diese Variante erst zum Einsatz kommen, wenn die gematik die technischen Voraussetzungen geschaffen hat, also den eRezept-Server entsprechend anpasst.

Diese Verordnungen gibt es weiterhin auf Muster 16

  • Verordnung von sonstigen nach § 31 SGB V einbezogenen Produkten (z.B. Verbandmittel und Teststreifen)
  • Verordnung von Hilfsmitteln
  • Verordnung von Sprechstundenbedarf
  • Verordnung von Blutprodukten, die von pharmazeutischen Unternehmen oder Großhändlern gemäß § 47 AMG direkt an Ärzte abgegeben werden
  • Verordnungen von digitalen Gesundheitsanwendungen
  • Verordnungen zulasten von sonstigen Kostenträgern wie Sozialhilfe, Bundespolizei, Bundeswehr
  • Verordnungen für im Ausland lebende gesetzlich Krankenversicherte
  • Enterale Ernährung

Weitere Verordnungen, die vorerst weiterhin auf Papier ausgestellt werden: 

  • Betäubungsmittelrezepte
  • T-Rezepte

Muster 16 – Ausfüllhinweise

Nr. 1 Codierleiste

Der Vertragsarzt darf nur Arzneiverordnungsblätter verwenden, die diejenige Betriebsstätten-Nummer in der Codierleiste enthalten, an deren zugehöriger Betriebsstätte der Arzt die jeweilige Leistung erbracht hat. Wurde im Personalienfeld die Arzt-Nummer bereits eingedruckt, ist eine aushilfsweise Weitergabe des gekennzeichneten Vordrucks an einen anderen Vertragsarzt nicht statthaft.

Nr. 2 Rezept: Gebühr frei bzw. Gebührenpflichtig

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Verordnung gebührenpflichtig und damit das Feld „Geb.-pfl.“ anzukreuzen ist.

Das Feld „Gebühr frei“ ist nur anzukreuzen

  • bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • wenn Arznei- und Verbandmittel bei Schwangerschaftsbeschwerden oder im Zusammenhang mit der Entbindung verordnet werden,
  • bei Verordnungen zu Lasten eines Unfallversicherungsträgers,
  • sowie in den Fällen, in denen eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht (z. B. Härtefallregelung) nachgewiesen wird.

Nr. 3 Befreiung von der Notdienstgebühr

Wird das Arzneimittel im Notdienst der Apotheke (innerhalb der Zeiten gemäß § 6 Arzneimittelpreisverordnung) abgeholt, so hat der Patient eine Gebühr (2,50 Euro) zu zahlen, sofern der Arzt nicht einen entsprechenden Vermerk (Ankreuzen des Feldes „noctu“) anbringt.

Nr. 4 Sonstige

Bei einer Verordnung zulasten eines sonstigen Kostenträgers wie Postbeamtenkrankenkasse A, Freie Heilfürsorge der Polizei, Bundespolizei, Bundeswehr u. a. ist das Feld „Sonstige“ anzukreuzen.

Nr. 5 Unfall / Arbeitsunfall

Wenn eine Verordnung zulasten eines Unfallversicherungsträgers ausgestellt wird, sind neben der Bezeichnung des zuständigen Unfallversicherungsträgers auch Unfalltag und Unfallbetrieb (ggf. Kindergarten, Schule, Hochschule) in den dafür vorgesehenen Feldern anzugeben. Weiterhin ist das Ankreuzfeld „Arbeitsunfall“ zu kennzeichnen. Erfolgt die Beschriftung des Patientenfeldes mittels elektronischer Gesundheitskarte, ist unbedingt die Kostenträgerkennung zu streichen.

Wenn die Verordnung Folge eines Unfalls ist, der aber kein Arbeitsunfall, sondern ein Haus-, Sport- oder Verkehrsunfall war, ist das Feld „Unfall“ anzukreuzen.

Nr. 6 Anspruchsberechtigte nach dem Bundesentschädigungsgesetz / Bundesversorgungsgesetz

Bei Verordnungen für Anspruchsberechtigte nach dem Bundesentschädigungsgesetz ist wie bei Anspruchsberechtigten nach dem Bundesversorgungsgesetz das Feld 6 zu kennzeichnen.

Nr. 7 Sonderkennzeichen bei der Verordnung von Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln

Bei der Verordnung von Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln sind folgende Sonderkennzeichnungen vorzunehmen:

Bei der Verordnung

  • von Impfstoffen im Rahmen der gültigen Impfvereinbarung ist das Feld 8 durch Eintragen der Ziffer 8 zu kennzeichnen.
  • von Hilfsmitteln ist das Feld 7 durch Eintragen der Ziffer 7 zu kennzeichnen.
  • von Sprechstundenbedarf ist
    • bei Arznei- und Verbandmitteln das Feld 9 durch Eintragen der Ziffer 9 zu kennzeichnen.
    • bei Hilfsmitteln das Feld 9 durch Eintragen der Ziffer 9 und das Feld 7 durch Eintragen der Ziffer 7 zu kennzeichnen.
    • von Impfstoffen das Feld 8 durch Eintragen der Ziffer 8 und das Feld 9 durch Eintragen der Ziffer 9 zu kennzeichnen.

Nr. 8 Begründungspflicht

Das Feld „Begründungspflicht“ ist zurzeit nicht besetzt und wird vorerst zur Kennzeichnung von zahnärztlichen Verordnungen verwendet.

Nr. 9 Abrechnungsfelder

Die Abrechnungsfelder im rechten oberen Teil des Rezepts (Apotheken-Nummer, Zuzahlung, Gesamtbrutto, Arzneimittel-/ Hilfsmittel-Nummer, Faktor, Taxe) werden von der abgebenden Stelle (Apotheke, Sanitätshaus) ausgefüllt.

Nr. 10 Aut idem

Soll ausgeschlossen werden, dass die Apotheken ein preisgünstiges, wirkstoffgleiches Arzneimittel anstelle des verordneten Mittels abgeben, ist das Aut-idem-Feld anzukreuzen.

Hinweis:

Wurde kein Aut-idem-Kreuz gesetzt, kann eine Substitution durch die Apotheken entsprechend der gesetzlichen Vorgaben und den Bestimmungen des zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Deutschen Apothekerverband getroffenen Rahmenvertrages nach § 129 SGB V erfolgen.
Arzneimittel, die einen Wirkstoff enthalten, der auf der Substitutionsausschlussliste (Arzneimittel-Richtlinie, Anlage VII Teil B) steht, können von der Apotheke auch ohne Setzen des Aut-idem-Kreuzes nicht ausgetauscht werden.

Nr. 11 Verordnungen im Rahmen einer „künstlichen Befruchtung“

Der Vertragsarzt hat für die Verordnung von Arzneimitteln im Rahmen der Erbringung von Leistungen nach § 27a SGB V (Künstliche Befruchtung) auf dem Verordnungsblatt die Information „Verordnung nach § 27a SGB V“ anzugeben. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass bei diesen Verordnungen die Krankenkasse nur 50 % der Kosten trägt und nur diese von der Apotheke gegenüber der Krankenkasse abgerechnet werden können. Die anderen 50 % sind vom Versicherten zu übernehmen.

Nr. 12 Fälschungssicheres Ausfüllen des Vordrucks

Beim Ausfüllen des Vordrucks ist darauf zu achten, dass keine Leerräume verbleiben oder entstehen, die für Manipulationen benutzt werden können. Um zu vermeiden, dass unbefugterweise noch weitere Arzneiverordnungen (insbesondere mit Suchtpotenzial) hinzugefügt werden können, muss der Vertragsarzt seine Unterschrift unmittelbar unter die letzte Verordnung auf das Arzneiverordnungsblatt setzen.

Nr. 13 Position des Vertragsarztstempels

Sofern die Inhalte des Vertragsarztstempels nicht bereits eingedruckt sind, ist darauf zu achten, dass der Vertragsarztstempel im Verordnungsfeld an der dafür vorgesehenen Stelle abgedruckt wird. Eine Überstempelung darf weder in das darüber liegende noch in das darunter liegende Feld erfolgen, weil sonst eine maschinelle Lesung dieser Felder nicht möglich ist.

Folgende Punkte sind außerdem zu beachten:

Anzahl der Verordnungen

Auf Muster 16 können maximal drei verschiedene Arznei- und Verbandmittel sowie Hilfsmittel mit Ausnahme von Seh- und Hörhilfen verordnet werden.

Besonderheiten bei Rezepturen

Bei der Verordnung von Rezepturen darf grundsätzlich nur die Vorderseite des Vordrucks benutzt werden. Pro Rezeptur ist hierbei ein Verordnungsformular zu verwenden. Rezepturen zur parenteralen Anwendung können dabei für den Bedarf bis zu einer Woche verordnet werden. Voraussetzung hierfür ist, die einzeln anzuwendenden Zubereitungen sind nach Art und Menge identisch (z.B. Infusionsbeutel). Aus Fertigarzneimitteln entnommene, patientenindividuelle Teilmengen (insbesondere Wochenblister) können im Rahmen einer Dauermedikation für den Bedarf bis zu vier Wochen verordnet werden.

Hierfür darf Muster 16 nicht genutzt werden:

  • für die Verordnung von Betäubungsmitteln. Betäubungsmittel dürfen aufgrund der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung nur auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt verordnet werden.
  • für Arzneimittel mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid. Hierfür ist aufgrund der Arzneimittel-Verschreibungsverordnung der zweiteilige amtliche Vordruck („T-Rezept“) des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu verwenden.
  • für die Verordnung von Mitteln und Maßnahmen, die nicht zur Behandlung des Patienten notwendig sind oder die nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung fallen (z.B. empfängnisverhütende Mittel für Versicherte, die das 22. Lebensjahr vollendet haben). Hier ist ein Privatrezept zu verwenden.

Serie zum elektronischen Rezept

Cannabis – Hinweise für Praxen

Gesetzlich Krankenversicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die Versorgung mit Cannabis. Haus- und Fachärzte dürfen Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon sowie getrocknete Cannabisblüten und -extrakte verordnen. Die Krankenkassen übernehmen im Regelfall die Kosten.

Anspruchsvoraussetzungen, Genehmigung und Abrechnung