Muster 16 oder eRezept – eine Übersicht
Verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung werden seit 1. Januar 2024 elektronisch verordnet (eRezept). In bestimmten Fällen gilt das Muster 16 aber auch weiterhin.
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Kategorie Umsetzung Ersatzverfahren/ Alternative verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenkassen Pflicht Papierrezept nur unter bestimmten Voraussetzungen (technische Probleme, Haus- u. Heimbesuche, eHBA nicht verfügbar, Ersatzverfahren ohne Versichertennummer, im Ausland Versicherte) Blutprodukte, die ausschließlich in Apotheken abgegeben werden können Pflicht Papierrezept apothekenpflichtige, aber nicht verschreibungs-pflichtige Arzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenkassen (z.B. für Kinder) optional Papierrezept apothekenpflichtige Arzneimittel für Selbstzahler in der gesetzlichen Krankenversicherung optional Privatrezept („Blaues Rezept“) elektronische Empfehlung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln optional
„Grünes Rezept“
apotheken- und verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen optional für Verordnungssoftware und Arzt Papierrezept
Hinweis: Sofern verschreibungspflichtige Arzneimittel für gesetzlich krankenversicherte Selbstzahler elektronisch verordnet werden, entspricht dies auf Papier einem Privatrezept („Blaues Rezept“) und bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln einem „Grünen Rezept“. Der Datensatz ist der gleiche wie beim eRezept für apothekenpflichtige Arzneimittel zulasten der GKV. Er wird qualifiziert elektronisch signiert, obwohl dies bei der Verordnung von apothekenpflichtigen, aber nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln eigentlich nicht erforderlich ist.
Unabhängig davon haben die Partner des Bundesmantelvertrags-Ärzte den gesetzlichen Auftrag erhalten, die Voraussetzungen für ein elektronisches „Grünes Rezept“ (bzw. Empfehlung) zu schaffen. Hierfür ist ein schlankerer Datensatz ohne Unterschrift auf freiwilliger Basis vorgesehen. Allerdings kann diese Variante erst zum Einsatz kommen, wenn die gematik die technischen Voraussetzungen geschaffen hat, also den eRezept-Server entsprechend anpasst.
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- Verordnung von sonstigen nach § 31 SGB V einbezogenen Produkten (z.B. Verbandmittel und Teststreifen)
- Verordnung von Hilfsmitteln
- Verordnung von Sprechstundenbedarf
- Verordnung von Blutprodukten, die von pharmazeutischen Unternehmen oder Großhändlern gemäß § 47 AMG direkt an Ärzte abgegeben werden
- Verordnungen von digitalen Gesundheitsanwendungen
- Verordnungen zulasten von sonstigen Kostenträgern wie Sozialhilfe, Bundespolizei, Bundeswehr
- Verordnungen für im Ausland lebende gesetzlich Krankenversicherte
- Enterale Ernährung
Weitere Verordnungen, die vorerst weiterhin auf Papier ausgestellt werden:
- Betäubungsmittelrezepte
- T-Rezepte