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Stand 21.12.2023

Arzneimittel-Verordnung

Cannabis – Hinweise für Praxen

Patienten mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf medizinisches Cannabis, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Jeder Haus- und Facharzt darf getrocknete Cannabisblüten und -extrakte sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon verordnen. Die Krankenkassen übernehmen im Regelfall die Kosten für die Therapie.

Anspruchsvoraussetzungen, Genehmigung und Abrechnung

eRezept – das Wichtigste auf einen Blick

So funktioniert das eRezept

Das Papierrezept wird schrittweise vom eRezept abgelöst: Seit 1. Januar 2024 müssen Ärztinnen und Ärzte verschreibungspflichtige Arzneimittel elektronisch verordnen. Für alle anderen Verordnungen, die bislang auf dem Muster 16 verordnet werden, gilt weiterhin das Papierrezept.

Alles Wichtige zum Start des eRezepts

eRezept oder Muster 16 – eine Übersicht

Ob das eRezept oder rosa Rezept gilt, hängt davon ab, was verordnet wird.

Diese Verordnungen erfolgen seit 1. Januar 2024 elektronisch

Kategorie Umsetzung Ersatzverfahren/ Alternative
verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenkassen Pflicht Papierrezept nur unter bestimmten Voraussetzungen (technische Probleme, Haus- u. Heimbesuche, eHBA nicht verfügbar, Ersatzverfahren ohne Versichertennummer, im Ausland Versicherte)
Blutprodukte, die ausschließlich in Apotheken abgegeben werden können Pflicht Papierrezept
apothekenpflichtige, aber nicht verschreibungs-pflichtige Arzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenkassen (z.B. für Kinder) optional Papierrezept
apothekenpflichtige Arzneimittel für Selbstzahler in der gesetzlichen Krankenversicherung optional Privatrezept („Blaues Rezept“)
elektronische Empfehlung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln 

optional

 

„Grünes Rezept“

apotheken- und verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen optional für Verordnungssoftware und Arzt

Papierrezept

 

Hinweis: Sofern verschreibungspflichtige Arzneimittel für gesetzlich krankenversicherte Selbstzahler elektronisch verordnet werden, entspricht dies auf Papier einem Privatrezept („Blaues Rezept“) und bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln einem „Grünen Rezept“. Der Datensatz ist der gleiche wie beim eRezept für apothekenpflichtige Arzneimittel zulasten der GKV. Er wird qualifiziert elektronisch signiert, obwohl dies bei der Verordnung von apothekenpflichtigen, aber nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln eigentlich nicht erforderlich ist. 

Unabhängig davon haben die Partner des Bundesmantelvertrags-Ärzte den gesetzlichen Auftrag erhalten, die Voraussetzungen für ein elektronisches „Grünes Rezept“ (bzw. Empfehlung) zu schaffen. Hierfür ist ein schlankerer Datensatz ohne Unterschrift auf freiwilliger Basis vorgesehen. Allerdings kann diese Variante erst zum Einsatz kommen, wenn die gematik die technischen Voraussetzungen geschaffen hat, also den eRezept-Server entsprechend anpasst.

Diese Verordnungen gibt es weiterhin auf Muster 16

  • Verordnung von sonstigen nach § 31 SGB V einbezogenen Produkten (z.B. Verbandmittel und Teststreifen)
  • Verordnung von Hilfsmitteln
  • Verordnung von Sprechstundenbedarf
  • Verordnung von Blutprodukten, die von pharmazeutischen Unternehmen oder Großhändlern gemäß § 47 AMG direkt an Ärzte abgegeben werden
  • Verordnungen von digitalen Gesundheitsanwendungen
  • Verordnungen zulasten von sonstigen Kostenträgern wie Sozialhilfe, Bundespolizei, Bundeswehr
  • Verordnungen für im Ausland lebende gesetzlich Krankenversicherte
  • Enterale Ernährung

Weitere Verordnungen, die vorerst weiterhin auf Papier ausgestellt werden: 

  • Betäubungsmittelrezepte
  • T-Rezepte

Drei Schritte zum eRezept

Kurz erklärt: So stellen Praxen das eRezept aus.

1. Schritt: Arzneimittel auswählen

Der Arzt wählt wie gewohnt in seiner Verordnungssoftware das Arzneimittel aus, das er dem Patienten verordnen möchte. Wie beim Muster 16 ist es möglich, das Vielfache eines Arzneimittels zu verordnen (z.B. drei Packungen Paracetamol).

2. Schritt: Rezept unterschreiben

Der Arzt unterschreibt das eRezept mit seinem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) am Computer. Mit der Unterschrift werden die Verordnungsdaten automatisch auf den Server der Telematikinfrastruktur übertragen, wo die Apotheke sie später abruft.

Für das Ausstellen und Signieren von eRezepten in der Arztpraxis ist es egal, ob das Rezept später via eGK oder App eingelöst wird. Die Verordnung wird immer auf dem eRezept-Server gespeichert; nicht auf der eGK oder in der App.

3. Schritt: Rezept ausdrucken (optional)

Wenn der Patient es wünscht, muss das eRezept ausgedruckt werden. Er hat einen gesetzlichen Anspruch darauf. Auf dem Ausdruck befindet sich ein Rezeptcode, mit dem die Apotheke auf die Verordnung zugreifen kann. Der Ausdruck muss nicht handschriftlich unterzeichnet werden; die elektronische Signatur des eRezepts reicht aus.

Tipp: Die Komfortsignatur

Ärzte können eRezepte mit der Einzel-, Stapel- oder Komfortsignatur unterschreiben. Die KBV empfiehlt die Komfortsignatur. Damit können über den Tag verteilt bis zu 250 Rezepte mit dem eHBA per Mausklick signiert werden. Die PIN muss hierfür nur einmal eingegeben werden. So funktioniert's:

  • Der Arzt steckt zu Arbeitsbeginn seinen eHBA in das Kartenterminal. Der eHBA verbleibt tagsüber im Kartenterminal, das an einem geschützten Bereich steht.
  • Das Kartenterminal muss nicht am PC-Arbeitsplatz des Arztes stehen oder bei Wechsel des Behandlungszimmers mitgeführt werden. Denn die sogenannte Remote-Funktion ermöglicht es dem Arzt, von jedem Praxisrechner aus eRezepte persönlich zu signieren. Dazu meldet sich der Arzt an dem PC, an dem er eRezepte signieren möchte, einmal mit seiner PIN an.
  • Eine erneute Eingabe der PIN ist erst nach 24 Stunden erforderlich oder, wenn innerhalb von 24 Stunden mehr als 250 Rezepte signiert wurden.
  • Mit der Entnahme des eHBA aus dem Lesegerät wird die Komfortsignatur automatisch beendet.

Besonderheiten bei der Signatur

Praxismitarbeiter können eRezepte vorbereiten. Wichtig ist, dass der verordnende Arzt sie nach Prüfung persönlich elektronisch unterschreibt. Folgendes ist zu beachten: 

Der unterschreibende Arzt trägt die Verantwortung für die Verordnung. Dies ist insbesondere bei Praxen mit mehreren Ärzten zu beachten. Weiterbildungsassistenten dürfen eRezepte nur ausstellen, wenn sie einen eigenen eHBA haben. Beim eRezept müssen Ausstellungs- und Signaturdatum übereinstimmen.

eRezept einlösen

Patienten lösen das eRezept folgendermaßen ein.

eRezept per eGK

Patienten können das eRezept direkt mit ihrer Gesundheitskarte in der Apotheke einlösen. Eine PIN ist hierfür nicht erforderlich. Die Apotheke steckt die eGK in ein Lesegerät und erhält so das Recht, auf den eRezept-Server zuzugreifen und das Rezept herunterzuladen.

eRezept per App

Die Patienten brauchen zur Nutzung der eRezept-App eine eGK und ein Smartphone – jeweils mit einer Kontaktlos-Funktion (NFC = Near Field Communication), wie vom bargeldlosen Bezahlen bekannt. Zusätzlich benötigen sie von ihrer Krankenkasse eine eGK-PIN. Alternativ können sie sich mit ihrer elektronischen Patientenakte in der eRezept-App authentifizieren. Wenn Patienten die eRezept-App der gematik nutzen, erhalten sie den Rezeptcode, mit dem die Apotheke auf die Verordnung digital zugreifen kann, direkt auf ihr Smartphone.

eRezept als Papierausdruck

Alternativ können Patienten einen Ausdruck mit dem Rezeptcode vorlegen, beispielsweise dann, wenn sie ihre Verordnung bei einer Versandapotheke einlösen wollen und nicht über die App verfügen.

Technische Anforderungen und Finanzierung

Das benötigen Praxen fürs eRezept

  • Anbindung an die Telematikinfrastruktur mit einem Konnektor ab der Version PTV4+
  • eRezept-Update für das Praxisverwaltungssystem (PVS)
  • aktivierter eHBA mit PIN für die persönliche elektronische Signatur (Unterschrift ist nur mit eHBA möglich, nicht per SMC-B-Karte)
  • empfehlenswert: eingerichtete Komfortsignatur
  • Drucker mit Mindestauflösung von 300 dpi für den Patientenausdruck (Papierformat DIN A4 oder A5)

Für die technische Installation ist der jeweilige PVS-Hersteller zuständig. Einen eHBA erhalten Ärzte bei der zuständigen Landesärztekammer.

weitere Informationen zur TI-Ausstattung

Finanzierung

Zum 1. Juli 2023 hat der Gesetzgeber die Finanzierung der TI-Ausstattung umgestellt. Praxen erhalten für die Anschaffung von TI-Komponenten sowie laufende Betriebskosten eine monatliche Pauschale. Die Höhe der Pauschale, die unter anderem abhängig von der Praxisgröße ist, hat das Bundesgesundheitsministerium festgelegt.

weitere Informationen zur TI-Pauschale

Häufige Fragen zum eRezept

Braucht man zum elektronischen Signieren immer einen eHBA?

Ärzte benötigen zum elektronischen Unterschreiben des Rezepts ihren eHBA mit der Signatur-PIN – egal, ob sie die Einzel-, Stapel- oder Komfortsignatur nutzen. Eine SMC-B-Karte reicht nicht aus.

Was ist beim Ausstellen von eRezepten im Vertretungsfall zu beachten?

Bei der Ausstellung von eRezepten sind folgende Vertretungskonstellationen im Sinne der Zulassungsverordnung für Ärzte zu unterscheiden:

  • Kollegiale Vertretung: Der abwesende Arzt lässt sich von einem fachgleichen Kollegen in dessen Praxis (der des Vertreters) vertreten. Die Abrechnung erfolgt über die LANR und BSNR des Vertretungsarztes. Auch in der elektronischen Verordnung spielt die kollegiale Vertretung in diesem Fall keine Rolle: Der Vertreter verwendet seine Daten und die seiner Praxis. Er muss nicht in der Verordnung vermerken, dass es sich um einen Vertretungsfall handelt. Vielmehr behandelt er die Versicherten als seine eigenen Patienten.
  • Persönliche Vertretung: Die Vertretung wird in der Praxis des abwesenden Arztes tätig, beispielsweise als dessen Sicherstellungsassistentin im Falle von Kindererziehungszeiten. Hier gibt die Vertreterin beim Ausstellen des eRezepts ihren Namen als verordnende Ärztin und die BSNR der Praxis an, in welcher sie vertritt. Zusätzlich muss sie in der Verordnung auch die LANR des Arztes angeben, den sie vertritt, da sie in dessen Auftrag und Verantwortung handelt und über diesen abgerechnet wird. 

In allen Fällen müssen elektronische Verordnungen von der ausstellenden Person mit deren eigenem eHBA qualifiziert elektronisch signiert werden.

Dürfen Weiterbildungsassistenten eRezepte ausstellen?

Weiterbildungsassistenten sind berechtigt, eRezepte auszustellen, solange die ordnungsgemäße Überwachung und Anleitung durch einen Vertragsarzt gewährleistet ist. Die Leistungen der Ärzte in Weiterbildung werden der weiterbildenden Person zugerechnet und diese ist für die Leistungen verantwortlich.

Deshalb muss die LANR immer für den weiterbildenden Vertragsarzt angegeben werden. Sofern die Weiterbildungsassistenz bereits eine LANR besitzt, sollte diese ebenfalls angegeben werden. Personen in Weiterbildung signieren elektronische Verordnungen ausschließlich mit ihrem eHBA qualifiziert elektronisch. Zur Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur, etwa für das eRezept, ist auch von der Weiterbildungsassistenz ausschließlich der eigene, persönlich gebundene eHBA zu verwenden. Verordnende und signierende Person müssen identisch sein.

Können Rezepturen als eRezept verordnet werden?

Ja. Rezepturen, auch Wirkstoffverordnungen, sind entweder strukturiert oder per Freitext elektronisch zu verordnen. Voraussetzung für die strukturierte Ausstellung von Rezepturverordnungen ist, dass die Verordnungssoftware diese Funktionalität auch für das Papierrezept anbietet. Gleiches gilt für die Wirkstoffverordnung. Zytostatikazubereitungen entsprechend § 11 Apothekengesetz müssen ab dem 1. Januar 2024 noch nicht elektronisch verordnet werden. Die Ermöglichung dieser Verordnungen als eRezept wird derzeit vorbereitet. 

Kann man beim Hausbesuch weiterhin das rosa Rezept nutzen?

Ärzte können elektronische Rezepte nur in ihren Praxisräumen ausstellen, da die Anbindung an die TI über den Konnektor erfolgt. Ein mobiler Einsatz ist erst möglich, wenn die gematik eine Software-Lösung anbietet. Für den Praxisalltag heißt das: Bei Hausbesuchen nutzen Ärzte weiterhin das rosa Rezept (Muster 16).

Kann ich als Arzt ein eRezept für im Ausland Versicherte ausstellen?

Nein, da für die Ausstellung eines eRezepts eine Versichertennummer notwendig ist, erfolgen Verordnungen für im Ausland versicherte Personen bis auf Weiteres auf Muster 16 und nicht per eRezept.

Lassen sich Rezepte fälschen oder mehrmals einlösen?

Nein. Die Apotheke überprüft beim Einlösen des eRezepts die Signatur des Arztes auf ihre Richtigkeit. Die Apotheke stellt außerdem beim Einscannen des Rezeptcodes fest, ob das eRezept bereits eingelöst wurde. Der Ausdruck allein ist kein rechtsgültiges Dokument zum Einlösen des Rezepts.

Kann man eRezepte ändern oder stornieren?

Korrekturen an einem bereits ausgestellten eRezept sind nicht möglich. Das Rezept kann aber gelöscht und neu ausgestellt werden.

Die Praxis kann das eRezept nur stornieren, wenn es noch keiner Apotheke zugewiesen wurde. Sonst muss die Apotheke das Rezept freigeben oder es löschen. Anschließend kann ein neues eRezept ausgestellt werden.

Was gilt beim Ersatzverfahren?

Wird im Ersatzverfahren nach Anlage 4a BMV-Ä ein eRezept ausgestellt, muss die Versichertennummer bekannt sein. Ist dies nicht der Fall, ist das Ausstellen eines eRezepts nicht möglich und es muss ein Papierrezept (Muster 16) für die Verordnung genutzt werden.

Was gilt bei Rezepten für Pflegeheimbewohner?

Fordert das Pflegeheim beispielsweise ein Rezept für eine Dauermedikation per Telefon an, stellt die Praxis ein eRezept aus, druckt den Rezeptcode aus und übermittelt diesen an das Heim. Alternativ kann die Einlösung des eRezepts über die eGK des Patienten in der Apotheke erfolgen.

Stellen Ärzte im Pflegeheim Rezepte aus, nutzen sie das Muster 16. Eine verpflichtende Anbindung der Heime an die TI ist erst zum 1. Juli 2025 geplant.

Können eRezepte auch in Videosprechstunden ausgestellt werden?

Ja, eRezepte können unter Wahrung der ärztlichen Sorgfaltspflicht im Einzelfall auch in Videosprechstunden ausgestellt werden.

Wo wird das eRezept gespeichert?

Mit der Signatur wird das eRezept an den eRezept-Fachdienst, einem zentralen Server in der Telematikinfrastruktur, übermittelt. Die eGK, die eRezept-App oder der ausgedruckte Rezeptcode dienen der Apotheke lediglich als Schlüssel, um auf das eRezept im eRezept-Speicher zugreifen zu können.

Wann wird das eRezept vom Server gelöscht?

Der eRezept-Fachdienst unterscheidet bei einem eRezept zwischen dessen Gültigkeit und seiner Erstattungsfähigkeit durch die Krankenkasse. Das eRezept verliert 90 Tage nach dem Ausstellen seine Gültigkeit und wird zehn Tage später vom eRezept-Server gelöscht. Die Krankenkassen erstatten die Kosten nur bis 28 Tage nach der Ausstellung; danach wäre das eRezept als Selbstzahlerrezept bis zum Ablauf der Gültigkeit weiter einlösbar. 

Löst der Versicherte sein eRezept fristgerecht in der Apotheke ein, wird es nach 100 Tagen vom eRezept-Server gelöscht.

Serie zum elektronischen Rezept

Muster 16 – Ausfüllhinweise

Auf Muster 16 wird verordnet:

  • Arzneimittel (Ab 2024 werden verschreibungspflichtige Arzneimittel elektronisch verordnet.)
  • digitale Gesundheitsanwendungen
  • Hilfsmittel (außer Sehhilfen und Hörhilfen)
  • patientenbezogener Sprechstundenbedarf
  • Verbandmittel

Ausfüllhinweise:

Nr. 1 Codierleiste

Der Vertragsarzt darf nur Arzneiverordnungsblätter verwenden, die diejenige Betriebsstätten-Nummer in der Codierleiste enthalten, an deren zugehöriger Betriebsstätte der Arzt die jeweilige Leistung erbracht hat. Wurde im Personalienfeld die Arzt-Nummer bereits eingedruckt, ist eine aushilfsweise Weitergabe des gekennzeichneten Vordrucks an einen anderen Vertragsarzt nicht statthaft.

Nr. 2 Rezept: Gebühr frei bzw. Gebührenpflichtig

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Verordnung gebührenpflichtig und damit das Feld „Geb.-pfl.“ anzukreuzen ist.

Das Feld „Gebühr frei“ ist nur anzukreuzen

  • bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • wenn Arznei- und Verbandmittel bei Schwangerschaftsbeschwerden oder im Zusammenhang mit der Entbindung verordnet werden,
  • bei Verordnungen zu Lasten eines Unfallversicherungsträgers,
  • sowie in den Fällen, in denen eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht (z. B. Härtefallregelung) nachgewiesen wird.

Nr. 3 Befreiung von der Notdienstgebühr

Wird das Arzneimittel im Notdienst der Apotheke (innerhalb der Zeiten gemäß § 6 Arzneimittelpreisverordnung) abgeholt, so hat der Patient eine Gebühr (2,50 Euro) zu zahlen, sofern der Arzt nicht einen entsprechenden Vermerk (Ankreuzen des Feldes „noctu“) anbringt.

Nr. 4 Sonstige

Bei einer Verordnung zulasten eines sonstigen Kostenträgers wie Postbeamtenkrankenkasse A, Freie Heilfürsorge der Polizei, Bundespolizei, Bundeswehr u. a. ist das Feld „Sonstige“ anzukreuzen.

Nr. 5 Unfall / Arbeitsunfall

Wenn eine Verordnung zulasten eines Unfallversicherungsträgers ausgestellt wird, sind neben der Bezeichnung des zuständigen Unfallversicherungsträgers auch Unfalltag und Unfallbetrieb (ggf. Kindergarten, Schule, Hochschule) in den dafür vorgesehenen Feldern anzugeben. Weiterhin ist das Ankreuzfeld „Arbeitsunfall“ zu kennzeichnen. Erfolgt die Beschriftung des Patientenfeldes mittels elektronischer Gesundheitskarte, ist unbedingt die Kostenträgerkennung zu streichen.

Wenn die Verordnung Folge eines Unfalls ist, der aber kein Arbeitsunfall, sondern ein Haus-, Sport- oder Verkehrsunfall war, ist das Feld „Unfall“ anzukreuzen.

Nr. 6 Anspruchsberechtigte nach dem Bundesentschädigungsgesetz / Bundesversorgungsgesetz

Bei Verordnungen für Anspruchsberechtigte nach dem Bundesentschädigungsgesetz ist wie bei Anspruchsberechtigten nach dem Bundesversorgungsgesetz das Feld 6 zu kennzeichnen.

Nr. 7 Sonderkennzeichen bei der Verordnung von Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln

Bei der Verordnung von Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln sind folgende Sonderkennzeichnungen vorzunehmen:

Bei der Verordnung

  • von Impfstoffen im Rahmen der gültigen Impfvereinbarung ist das Feld 8 durch Eintragen der Ziffer 8 zu kennzeichnen.
  • von Hilfsmitteln ist das Feld 7 durch Eintragen der Ziffer 7 zu kennzeichnen.
  • von Sprechstundenbedarf ist
    • bei Arznei- und Verbandmitteln das Feld 9 durch Eintragen der Ziffer 9 zu kennzeichnen.
    • bei Hilfsmitteln das Feld 9 durch Eintragen der Ziffer 9 und das Feld 7 durch Eintragen der Ziffer 7 zu kennzeichnen.
    • von Impfstoffen das Feld 8 durch Eintragen der Ziffer 8 und das Feld 9 durch Eintragen der Ziffer 9 zu kennzeichnen.

Nr. 8 Begründungspflicht

Das Feld „Begründungspflicht“ ist zurzeit nicht besetzt und wird vorerst zur Kennzeichnung von zahnärztlichen Verordnungen verwendet.

Nr. 9 Abrechnungsfelder

Die Abrechnungsfelder im rechten oberen Teil des Rezepts (Apotheken-Nummer, Zuzahlung, Gesamtbrutto, Arzneimittel-/ Hilfsmittel-Nummer, Faktor, Taxe) werden von der abgebenden Stelle (Apotheke, Sanitätshaus) ausgefüllt.

Nr. 10 Aut idem

Soll ausgeschlossen werden, dass die Apotheken ein preisgünstiges, wirkstoffgleiches Arzneimittel anstelle des verordneten Mittels abgeben, ist das Aut-idem-Feld anzukreuzen.

Hinweis:

Wurde kein Aut-idem-Kreuz gesetzt, kann eine Substitution durch die Apotheken entsprechend der gesetzlichen Vorgaben und den Bestimmungen des zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Deutschen Apothekerverband getroffenen Rahmenvertrages nach § 129 SGB V erfolgen.
Arzneimittel, die einen Wirkstoff enthalten, der auf der Substitutionsausschlussliste (Arzneimittel-Richtlinie, Anlage VII Teil B) steht, können von der Apotheke auch ohne Setzen des Aut-idem-Kreuzes nicht ausgetauscht werden.

Nr. 11 Verordnungen im Rahmen einer „künstlichen Befruchtung“

Der Vertragsarzt hat für die Verordnung von Arzneimitteln im Rahmen der Erbringung von Leistungen nach § 27a SGB V (Künstliche Befruchtung) auf dem Verordnungsblatt die Information „Verordnung nach § 27a SGB V“ anzugeben. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass bei diesen Verordnungen die Krankenkasse nur 50 % der Kosten trägt und nur diese von der Apotheke gegenüber der Krankenkasse abgerechnet werden können. Die anderen 50 % sind vom Versicherten zu übernehmen.

Nr. 12 Fälschungssicheres Ausfüllen des Vordrucks

Beim Ausfüllen des Vordrucks ist darauf zu achten, dass keine Leerräume verbleiben oder entstehen, die für Manipulationen benutzt werden können. Um zu vermeiden, dass unbefugterweise noch weitere Arzneiverordnungen (insbesondere mit Suchtpotenzial) hinzugefügt werden können, muss der Vertragsarzt seine Unterschrift unmittelbar unter die letzte Verordnung auf das Arzneiverordnungsblatt setzen.

Nr. 13 Position des Vertragsarztstempels

Sofern die Inhalte des Vertragsarztstempels nicht bereits eingedruckt sind, ist darauf zu achten, dass der Vertragsarztstempel im Verordnungsfeld an der dafür vorgesehenen Stelle abgedruckt wird. Eine Überstempelung darf weder in das darüber liegende noch in das darunter liegende Feld erfolgen, weil sonst eine maschinelle Lesung dieser Felder nicht möglich ist.

Folgende Punkte sind außerdem zu beachten:

Anzahl der Verordnungen

Auf Muster 16 können maximal drei verschiedene Arznei- und Verbandmittel sowie Hilfsmittel mit Ausnahme von Seh- und Hörhilfen verordnet werden.

Besonderheiten bei Rezepturen

Bei der Verordnung von Rezepturen darf grundsätzlich nur die Vorderseite des Vordrucks benutzt werden. Pro Rezeptur ist hierbei ein Verordnungsformular zu verwenden. Rezepturen zur parenteralen Anwendung können dabei für den Bedarf bis zu einer Woche verordnet werden. Voraussetzung hierfür ist, die einzeln anzuwendenden Zubereitungen sind nach Art und Menge identisch (z.B. Infusionsbeutel). Aus Fertigarzneimitteln entnommene, patientenindividuelle Teilmengen (insbesondere Wochenblister) können im Rahmen einer Dauermedikation für den Bedarf bis zu vier Wochen verordnet werden.

Hierfür darf Muster 16 nicht genutzt werden:

  • für die Verordnung von Betäubungsmitteln. Betäubungsmittel dürfen aufgrund der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung nur auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt verordnet werden.
  • für Arzneimittel mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid. Hierfür ist aufgrund der Arzneimittel-Verschreibungsverordnung der zweiteilige amtliche Vordruck („T-Rezept“) des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu verwenden.
  • für die Verordnung von Mitteln und Maßnahmen, die nicht zur Behandlung des Patienten notwendig sind oder die nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung fallen (z.B. empfängnisverhütende Mittel für Versicherte, die das 22. Lebensjahr vollendet haben). Hier ist ein Privatrezept zu verwenden.