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Interventionelle Radiologie

Qualitätssicherung der interventionellen Radiologie

Die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der diagnostischen Katheterangiographien und/oder therapeutischen Eingriffe am arteriellen Gefäßsystem in der vertragsärztlichen Versorgung ist erst nach Erteilung einer Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig.

Die Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung werden in der Qualitätssicherungsvereinbarung zur interventionellen Radiologie nach § 135 Abs. 2 SGB V definiert. Die Vereinbarung regelt die fachlichen, apparativen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen. 

Qualitätsanforderungen

Qualitätsanforderungen zum Erhalt der Genehmigung

Fachliche Voraussetzungen

Die fachlichen Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn der Arzt:

  • Facharzt für Radiologie ist, 
  • mindestens 500 diagnostische Gefäßdarstellungen oder therapeutische Eingriffe, davon 250 kathetergestützt (für eine Genehmigung zu therapeutischen Eingriffen müssen von 250 kathedergestützten Eingriffen mindestens 100 das Gefäß erweiternde und mindestens 25 das Gefäß verschließende Maßnahmen sein), nachweisen kann und
  • nachweislich eine mindestens einjährige entsprechende Tätigkeit unter Anleitung absolviert hat.

Apparative, räumliche und organisatorische Voraussetzungen

Die Vereinbarung regelt das Vorhalten des fachspezifischen Instrumentariums inklusive ausreichenden Reserveinstrumenten sowie eine geeignete Notfallausstattung. Auch Voraussetzungen an die räumliche Ausstattung (z. B. Eingriffsraum, Waschausstattung) werden definiert.

Weiterhin wurden Anforderungen an die Praxisorganisation im Hinblick auf die Durchführung der Angiographien und die Nachbetreuung festgelegt.

So ist bei der Durchführung von interventionellen Angiographien sicherzustellen, dass ein weiterer Arzt mit Erfahrungen in der Notfallmedizin in der Einrichtung zur Verfügung steht und der Patient nach Feststellung des Erfordernisses einer chirurgischen Notfallintervention innerhalb von höchstens zwei Stunden einer stationären Einrichtung zur gefäßchirurgischen Versorgung zugeführt werden kann.

Außerdem ist eine differenzierte Nachbetreuung unter Anwesenheit mindestens einer medizinischen Fachkraft und eines Arztes mit jeweils spezifischen Kenntnissen und Erfahrungen in der Nachbetreuung zu gewährleisten.

Ferner muss ein Arzt mit Genehmigung nach dieser Vereinbarung für 24 Stunden nach dem Eingriff telefonisch für den Patienten erreichbar sein.
 

Qualitätsanforderungen zur Aufrechterhaltung der Genehmigung

Aufgrund des hohen Schwierigkeitsgrades der Erbringung von angiographischen Leistungen wurden Anforderungen an die ärztliche Routine formuliert. Während Genehmigungsinhaber zur Durchführung ausschließlich diagnostischer Katheterangiographien jährlich 100 diagnostische arterielle Gefäßdarstellungen nachweisen müssen, haben Genehmigungsinhaber zur Durchführung von interventionellen Angiographien einen Nachweis über mindestens 100 Katheterangiographien, wovon mindestens 50 interventionell sein müssen, zu erbringen. 

Rechtsgrundlagen

Interventionelle Radiologie

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur interventionellen Radiologie
Vertragsdatum: 19.05.2006
Fassung vom: 31.08.2010
Inkrafttreten: 01.10.2010
Interventionelle Radiologie (PDF, 247 KB)

Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Auswahl, Umfang und Verfahren bei Qualitätsprüfungen im Einzelfall nach § 136 Abs. 2 SGB V

Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie

Richtlinie über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der radiologischen Diagnostik