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Stand 17.04.2023

Coronavirus

Antivirale Arzneimitteltherapie

Eine ambulante Behandlung von Patienten mit Risikofaktoren für einen schweren Verlauf von COVID-19 kann mit dem antiviralen Medikament Paxlovid® oder einer monoklonalen Antikörpertherapie erfolgen. Das Arzneimittel Lagevrio® steht nicht mehr zur Verfügung. Es darf seit 24. Februar 2023 nicht mehr abgegeben werden. 

Mit einer möglichst frühen Verabreichung bei asymptomatischen Patienten beziehungsweise Personen mit nur milden Symptomen einer Erkrankung sollen schwere Verläufe und Krankenhauseinweisungen verhindert werden.

Zudem haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf die Versorgung mit einem zugelassenen, verschreibungspflichtigen Medikament zur Präexpositionsprophylaxe gegen COVID-19, wenn bei ihnen aus medizinischen Gründen kein oder kein ausreichender Immunschutz durch eine Schutzimpfung erzielt werden kann oder bei ihnen eine Impfung gegen COVID-19 aufgrund einer Kontraindikation nicht durchgeführt werden kann und sie einem erhöhten Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf ausgesetzt sind.

Paxlovid® (Nirmatrelvir + Ritonavir)

Das oral anwendbare antivirale Medikament Paxlovid® ist seit dem 28. Januar 2022 in der Europäischen Union zugelassen. Haus- und Fachärzte können es Patienten verschreiben, die ein hohes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben.

Kriterien für die Anwendung

Entscheidungskriterien für die Anwendung von Paxlovid® sind der Fachgruppe COVRIIN zufolge das Vorliegen eines Risikofaktors für einen schweren COVID-19 Verlauf – insbesondere bei älteren Patientinnen und Patienten, ungeimpften/unvollständig geimpften sowie bei Patientinnen und Patienten mit hoher Wahrscheinlichkeit für Impfversagen analog der STIKO-Impfempfehlungen.

Paxlovid® darf nicht mit bestimmten anderen Medikamenten verabreicht werden. Hinweise zu Wechselwirkungen von Paxlovid® mit anderen Arzneimitteln bietet diese Übersicht der Fachgruppe COVRIIN am Robert Koch-Institut. Auch Patientinnen und Patienten mit stark eingeschränkter Nieren- und Leberfunktion sollten das Präparat nicht erhalten. Die Gabe während einer Schwangerschaft und bei Frauen im gebärfähigen Alter, die keine Verhütungsmittel anwenden, wird nicht empfohlen. Daten zur Anwendung von Paxlovid in der Stillzeit liegen nicht vor.

Weitere Informationen sind der Fachinformation beziehungsweise der Gebrauchsinformation zu entnehmen.

 

Abgabe und Verordnung

Die Kosten für die Verordnung übernehmen ab 8. April 2023 die gesetzlichen Krankenkassen. Haus- und Fachärzte geben deshalb auf dem Rezept als Kostenträger die Krankenkassen des Versicherten an. Verordnungen für Privatpatienten erfolgen auf einem Privatrezept.  

Das Rezept muss innerhalb von fünf Werktagen nach Ausstellung eingelöst werden. Ärztinnen und Ärzte geben deshalb die Angabe „gültig bis“ auf dem Formular an. Die fünf Werktage zählen ab dem Ausstellungsdatum. Hausärztinnen und Hausärzte konnten seit August 2022 bis zu fünf Therapieeinheiten Paxlovid® je Arztpraxis lagern und im Bedarfsfall direkt abgeben. Dies ist bis zum 31. Dezember 2023 grundsätzlich weiterhin möglich. Allerdings ist die weitere Bevorratung und Direktabgabe an Patientinnen und Patienten aktuell nicht mehr zu empfehlen. 

Für Apotheken und den pharmazeutischen Großhandel wurde in einem neuen Paragrafen 422 SGB V eine Übergangsfrist für die Kostenübernahme einer Distributionspauschale für Paxlovid® durch die gesetzlichen Krankenkassen geschaffen. Für die Vertragsärztinnen und -ärzte wurde eine entsprechende Regelung nicht getroffen. Diese Übergangsregelung sieht weiterhin eine Vergütung der Apotheken in Höhe von 15 Euro je Packung Paxlovid® vor, falls eine Abgabe an Ärztinnen und Ärzte zur Bevorratung erfolgt. Da diese Vergütung aufgrund eines fehlenden Versichertenbezuges und einer fehlenden Kassenzuordnung auf einer solchen Verordnung nicht zulasten der gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden kann, wollen Apotheken diese Kosten zukünftig den verordnenden Ärztinnen und Ärzten in Rechnung stellen. 

Meldung von Nebenwirkungen

Bei auftretenden unerwünschten Ereignissen müssen diese wie bei anderen Arzneimitteln auch umgehend an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gemeldet werden. Weitere Informationen, unter anderem zur digitalen Meldung von Nebenwirkungen, stellt das BfArM hier zur Verfügung.

Monoklonale Antikörpertherapie

XEVUDY® (SOTROVIMAB)

Die Europäische Union hat Xevudy® im Dezember 2021 zur Behandlung einer COVID-19-Erkrankung von Erwachsenen und Jugendlichen ab 12 Jahren (mindestens 40 kg Körpergewicht) zugelassen. Der Einsatz wird derzeit von der Fachgruppe COVRIIN beim RKI aufgrund einer reduzierten beziehungsweise fehlenden Neutralisationskapazität gegenüber verschiedene Virusvarianten nur eingeschränkt empfohlen.

Eine infektiologische Beratung kann bei Bedarf über covriin@rki.de oder über ein Beratungsnetzwerk des STAKOB erfolgen.

Der Bezug von Xevudy® erfolgt seit dem 15. November 2022 über die üblichen Vertriebswege des pharmazeutischen Großhandels und der Apotheken. Die Kosten für das Präparat Xevudy® übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung.

EVUSHELD® (TIXAGEVIMAB/CILGAVIMAB)

Die Europäische Union hat Evusheld® zunächst für die Präexpositionsprophylaxe (PrEP) bei Erwachsenen und Jugendlichen ab 12 Jahren mit mindestens 40 kg Körpergewicht zugelassen. Seit September 2022 ist Evusheld® auch zur Behandlung von COVID-19 zugelassen.

Aufgrund der reduzierten oder fehlenden Wirksamkeit gegen die derzeit zirkulierenden und vorherrschenden Virusvarianten wird aktuell von einer Therapie mit Tixagevimab/Cilgavimab abgeraten.

Eine infektiologische Beratung kann bei Bedarf über covriin@rki.de oder über ein Beratungsnetzwerk des STAKOB erfolgen.

Präexpositionsprophylaxe

Gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch die Versorgung mit einem zugelassenen, verschreibungspflichtigen Medikament zur Präexpositionsprophylaxe gegen COVID-19, wenn:

  • bei ihnen aus medizinischen Gründen kein oder kein ausreichender Immunschutz durch eine Schutzimpfung erzielt werden kann
  • bei ihnen eine Impfung gegen COVID-19 aufgrund einer Kontraindikation nicht durchgeführt werden kann und sie einem erhöhten Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf ausgesetzt sind

Medizinische Gründe können hier insbesondere angeborene oder erworbene Immundefekte, Grunderkrankungen oder eine maßgebliche Beeinträchtigung der Immunantwort aufgrund einer immunsuppressiven Therapie sein.

Der monoklonale Antikörper Evusheld® ist zur Präexpositionsprophylaxe bei Erwachsenen und Jugendlichen ab 12 Jahren mit mindestens 40 kg Körpergewicht zugelassen. Die Ständige Impfkommission grenzt unter Berücksichtigung der Datenlage zu den derzeit verbreiteten SARS-CoV-2-Varianten ihre Empfehlung zur Präexpositionsprophylaxe mit Evusheld® weiter ein und empfiehlt einen Einsatz nur noch in begründeten Einzelfällen (Epidemiologisches Bulletin 8/2023).

Die Kosten für das Präparat Evusheld übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen.