Das Post-COVID-19-Syndrom wird bei der Heilmittelversorgung bundesweit als besonderer Verordnungsbedarf anerkannt. Verordnen Ärzte Physio- oder Ergotherapie aufgrund von Langzeitfolgen einer Corona-Infektion, so wird bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung ihr Budget nicht mit den Verordnungskosten belastet. Die Indikation „U09.9 Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet“ wurde in die Diagnoseliste der besonderen Verordnungsbedarfe aufgenommen.
Ist beispielsweise eine Störung der Atmung oder eine Beeinträchtigung von Aufmerksamkeit und Gedächtnisleistung auf eine COVID-19-Erkrankung zurückzuführen, können Ärzte Maßnahmen der Physiotherapie oder Ergotherapie verordnen – etwa Atemtherapie oder Hirnleistungstraining. Solche Verordnungen sind seit Juli 2021 als besonderer Verordnungsbedarf anerkannt (weitere Fälle siehe unten).
Verordnung für bis zu zwölf Wochen möglich
Liegt ein Post-COVID-Syndrom vor und sind bestimmte Maßnahmen der Physiotherapie und Ergotherapie erforderlich, können Ärzte von der Höchstmenge je Verordnung abweichen und die Behandlungseinheiten für eine Behandlungsdauer von bis zu zwölf Wochen kalkulieren. Auch müssen sie nicht die orientierende Behandlungsmenge, die im Heilmittelkatalog des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgeführt ist, berücksichtigen.
Serviceangebote der KBV
Die KBV bietet als Servicedokument eine zusammengefasste Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf und besonderen Verordnungsbedarf. Dieses Servicedokument steht auf der Themenseite Heilmittel online zur Verfügung.
Zur Heilmittelverordnung hat die KBV eine Servicebroschüre erstellt, die auch über den besonderen Verordnungsbedarf informiert. Die Broschüre stellt die Grundlagen der Verordnung vor, enthält Tipps und Praxisbeispiele. Sie kann hier als Webversion gelesen oder über die KBV-Mediathek als gedrucktes Exemplar bestellt werden.
Besonderer Verordnungsbedarf
Bei manchen Erkrankungen benötigen Versicherte mehr Heilmittel. In einer Diagnoseliste vereinbaren KBV und GKV-Spitzenverband, bei welchen Erkrankungen dies der Fall ist. Diese werden dann als „besonderer Verordnungsbedarf“ anerkannt. Die Kosten für diese Verordnungen werden bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen aus dem Verordnungsvolumen des Vertragsarztes herausgerechnet.
Post-COVID-19-Syndrom als besonderer Verordnungsbedarf
Die Indikation „Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet“ (ICD-10-Code: U09.9) begründet seit 1. Juli 2021 einen besonderen Verordnungsbedarf bei den folgenden Heilmitteln:
Physiotherapie:
- AT – Störungen der Atmung
Mögliche Maßnahmen laut Heilmittelkatalog (Beispiele): Krankengymnastik (Atemtherapie), Inhalation
- WS – Wirbelsäulenerkrankungen
Mögliche Maßnahmen laut Heilmittelkatalog (Beispiele): Krankengymnastik-Gruppe, Manuelle Therapie
Ergotherapie:
- SB1 – Erkrankungen der Wirbelsäule, Gelenke und Extremitäten (mit motorisch-funktionellen Schädigungen)
Mögliche Maßnahmen laut Heilmittelkatalog (Beispiel): Motorisch-funktionelle Behandlung
- PS2 – neurotische, Belastungs-, somatoforme und Persönlichkeitsstörungen
Mögliche Maßnahmen laut Heilmittelkatalog (Beispiel): Psychisch-funktionelle Behandlung
- PS3 – wahnhafte und affektive Störungen/Abhängigkeitserkrankungen
Mögliche Maßnahmen laut Heilmittelkatalog (Beispiele): Psychisch-funktionelle Behandlung, Hirnleistungstraining
Maßgeblich sind die Vorgaben des Heilmittelkatalogs. Er ist Teil der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses: https://www.g-ba.de/richtlinien/12/
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Heilmittel-Richtlinie des G-BA und weiterführende Informationen