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Stand 06.07.2023

Coronavirus

Langzeit-COVID-Erkrankte

Im Anschluss an eine akute SARS-CoV2-Infektion können Folgebeschwerden verbleiben oder zu einem späteren Zeitpunkt auftreten, diese werden aktuell als Post beziehungsweise Long COVID oder Post-COVID-Syndrom (PCS) bezeichnet. Aktuelle Fachempfehlungen zur Diagnostik und möglichen Therapie des Long COVID finden sich in einer S1-Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin.

Die Leitlinie für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit Long COVID wird für Dezember 2023 erwartet. Ein Konsensuspapier der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin bietet einen Überblick über das aktuell empfohlene Vorgehen.

In der vertragsärztlichen Versorgung wird das Post-COVID-Syndrom bei einer Heilmittelverordnung seit dem 1. Juli 2021 bundesweit als besonderer Versorgungsbedarf anerkannt. Wird beispielsweise eine Physio- oder Ergotherapie aufgrund von Langzeitfolgen einer Corona-Infektion verordnet, so wird bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung das ärztliche Budget nicht mit den Verordnungskosten belastet.

Post-COVID-19-Syndrom als besonderer Verordnungsbedarf

Das Post-COVID-19-Syndrom wird bei der Heilmittelversorgung bundesweit als besonderer Verordnungsbedarf anerkannt. Verordnen Ärzte Physio- oder Ergotherapie aufgrund von Langzeitfolgen einer Corona-Infektion, so wird bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung ihr Budget nicht mit den Verordnungskosten belastet. Die Indikation „U09.9 Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet“ wurde in die Diagnoseliste der besonderen Verordnungsbedarfe aufgenommen.

Ist beispielsweise eine Störung der Atmung oder eine Beeinträchtigung von Aufmerksamkeit und Gedächtnisleistung  auf eine COVID-19-Erkrankung zurückzuführen, können Ärzte Maßnahmen der Physiotherapie oder Ergotherapie verordnen – etwa Atemtherapie oder Hirnleistungstraining. Solche Verordnungen sind seit Juli 2021 als besonderer Verordnungsbedarf anerkannt (weitere Fälle siehe unten).

Verordnung für bis zu zwölf Wochen möglich

Liegt ein Post-COVID-Syndrom vor und sind bestimmte Maßnahmen der Physiotherapie und Ergotherapie erforderlich, können Ärzte von der Höchstmenge je Verordnung abweichen und die Behandlungseinheiten für eine Behandlungsdauer von bis zu zwölf Wochen kalkulieren. Auch müssen sie nicht die orientierende Behandlungsmenge, die im Heilmittelkatalog des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgeführt ist, berücksichtigen.

Serviceangebote der KBV

Die KBV bietet als Servicedokument eine zusammengefasste Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf und besonderen Verordnungsbedarf. Dieses Servicedokument steht auf der Themenseite Heilmittel online zur Verfügung.

Zur Heilmittelverordnung hat die KBV eine Servicebroschüre erstellt, die auch über den besonderen Verordnungsbedarf informiert. Die Broschüre stellt die Grundlagen der Verordnung vor, enthält Tipps und Praxisbeispiele. Sie kann hier als Webversion gelesen oder über die KBV-Mediathek als gedrucktes Exemplar bestellt werden.

Besonderer Verordnungsbedarf

Bei manchen Erkrankungen benötigen Versicherte mehr Heilmittel. In einer Diagnoseliste vereinbaren KBV und GKV-Spitzenverband, bei welchen Erkrankungen dies der Fall ist. Diese werden dann als „besonderer Verordnungsbedarf“ anerkannt. Die Kosten für diese Verordnungen werden bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen aus dem Verordnungsvolumen des Vertragsarztes herausgerechnet.

Post-COVID-19-Syndrom als besonderer Verordnungsbedarf

Die Indikation „Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet“ (ICD-10-Code: U09.9) begründet seit 1. Juli 2021 einen besonderen Verordnungsbedarf bei den folgenden Heilmitteln:

Physiotherapie: 

  • AT – Störungen der Atmung
    Mögliche Maßnahmen laut Heilmittelkatalog (Beispiele): Krankengymnastik (Atemtherapie), Inhalation
  • WS – Wirbelsäulenerkrankungen
    Mögliche Maßnahmen laut Heilmittelkatalog (Beispiele): Krankengymnastik-Gruppe, Manuelle Therapie

Ergotherapie:

  • SB1 – Erkrankungen der Wirbelsäule, Gelenke und Extremitäten (mit motorisch-funktionellen Schädigungen)
    Mögliche Maßnahmen laut Heilmittelkatalog (Beispiel): Motorisch-funktionelle Behandlung
  • PS2 – neurotische, Belastungs-, somatoforme und Persönlichkeitsstörungen
    Mögliche Maßnahmen laut Heilmittelkatalog (Beispiel): Psychisch-funktionelle Behandlung
  • PS3 – wahnhafte und affektive Störungen/Abhängigkeitserkrankungen
    Mögliche Maßnahmen laut Heilmittelkatalog (Beispiele): Psychisch-funktionelle Behandlung, Hirnleistungstraining

Maßgeblich sind die Vorgaben des Heilmittelkatalogs. Er ist Teil der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses: https://www.g-ba.de/richtlinien/12/


Mehr zum Thema

KBV-Themenseite Heilmittel

Heilmittel-Richtlinie des G-BA und weiterführende Informationen

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat den gesetzlichen Auftrag erhalten, bis spätestens 31. Dezember 2023 in einer neuen Richtlinie Regelungen für die Versorgung von Versicherten zu treffen, bei denen der Verdacht auf Long COVID besteht.

Weitere Infos