Rahmenvereinbarung für Praxissoftware

Informationen für Anbieter von Praxisverwaltungssystemen

PVS-Anbieter können freiwillig eine Rahmenvereinbarung nach Paragraf 332b SGB V mit der KBV schließen. Damit weisen sie nach, dass das Produkt alle Anforderungen der KBV an ein leistungsfähiges PVS erfüllt. Das PVS darf sich dann "PVS mit KBV-Vertrag" nennen.

Für Praxen wird durch die zunehmende Digitalisierung die Wahl des für sie richtigen PVS (Praxisverwaltungssystem), das sie bei ihrer Arbeit verlässlich unterstützt, immer wichtiger. Zudem stehen aufgrund der Altersstruktur der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten in den nächsten Jahren viele Praxisübernahmen an. Auch das ist ein Grund, sich mit dem Thema Praxissoftware intensiver zu beschäftigen.

Fragen und Antworten für PVS-Anbieter

Wichtige Dokumente

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Fragen und Antworten zu konkreten Inhalten der Rahmenvereinbarung

Kontakt

Sie haben Fragen zur Rahmenvereinbarung oder wünschen einen individuellen Gesprächstermin? Schreiben Sie uns!

PVSmitVertrag@kbv.de

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