Ziel dieser Anforderung ist es, mehrere Anwendungsfälle zu bedienen, bespielsweise Systemwechsel oder Auskunftsansprüche nach BGB und DSGVO. Ein Ziel der Rahmenvereinbarung ist es, dass sich die Praxis auf das ausgewählte System verlassen kann.
Die KBV kann daher nur mit solchen Anbietern einen Rahmenvertrag abschließen, die Kunden mit Produkten ausstatten, welche überhaupt eingesetzt werden dürfen und Praxen vor der Zahlung von Bußgeldern bewahren. Durch das Digitalisierungsgesetz (DigiG) hat der Gesetzgeber die mangelnde Interoperabilität der PVS-Produkte und die fehlende Umsetzung sowie den Umfang der Archiv- und Wechselschnittstelle (AWST) aufgegriffen und Änderungen beschlossen.
Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass:
- die KBV derzeit die AWST spezifiziert und zertifiziert
- ab dem 1.1.2025 eine durch das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen (KIG) spezifizierte und durch das KIG oder beauftragte Stelle zertifizierte AWST eingesetzt werden kann (§ 385 SGB V)
- Leistungserbringer Daten im interoperablen Format austauschen, auf Verlangen des Versicherten Daten im interoperablen Format bereitstellen und sich das interoperable Format aus der Rechtsverordnung nach § 385 SGB V ergibt (§ 386 SGB V)
- falls der Gesetzesentwurf wie vorgelegt beschlossen wird, Bußgelder gegen Praxen verhängt werden können, wenn Praxen Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgesehenen Weise oder nicht rechtzeitig übermitteln (§ 397 SGB V)
- falls der Gesetzesentwurf wie vorgelegt beschlossen wird, Hersteller keine Systeme mehr in Verkehr bringen dürfen, welche die Vorgaben zu den interoperablen Formaten nicht einhalten (§§ 388, 397 SGB V).