Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) wird von Palliativteams erbracht, die über besondere Qualifikationen und Erfahrungen verfügen. Die Teams arbeiten eng mit Hausärzten, Pflegediensten, Hospizen und Krankenhäusern zusammen. Sie begleiten die Patientinnen und Patienten rund um die Uhr und leisten gezielt medizinische, pflegerische und psychosoziale Unterstützung. Dazu gehört auch die Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln zur Befreiung oder Linderung von Symptomen.
Die SAPV kann in vertrauter häuslicher oder familiärer Umgebung, aber auch in stationären Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder in stationären Hospizen (Teilleistung) erfolgen.
Wer hat Anspruch auf SAPV?
Anspruch auf SAPV-Leistungen haben gesetzlich Versicherte, die an einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung leiden. Dadurch ist ihre Lebenserwartung begrenzt und sie benötigen eine besonders aufwändige palliativmedizinische und palliativpflegerische Versorgung (§ 37b SGB V).
Eine Erkrankung ist ...
- nicht heilbar, wenn nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Behandlungsmaßnahmen nicht zur Beseitigung dieser Erkrankung führen können.
- fortschreitend, wenn ihr Verlauf trotz medizinischer Maßnahmen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht nachhaltig aufgehalten werden kann.
- weit fortgeschritten, wenn die Verbesserung von Symptomatik und Lebensqualität sowie die psychosoziale Begleitung im Vordergrund der Versorgung stehen und nach begründeter Einschätzung der verordnenden Ärztin oder des verordnenden Arztes die Lebenserwartung auf Tage, Wochen oder Monate gesunken ist. Insbesondere bei Kindern und Jugendlichen sind die Voraussetzungen für die SAPV als Krisenintervention auch bei einer länger prognostizierten Lebenserwartung erfüllt.
Verordnung von SAPV
Das Nähere zur Verordnung, den Anspruchsvoraussetzungen, dem Inhalt und Umfang der Leistungen sowie zur Zusammenarbeit der Leistungserbringer ist in der SAPV-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses geregelt.
Die SAPV wird über das Formular Muster 63 („Verordnung spezialisierter ambulanter Palliativversorgung“) ärztlich verordnet. Die Verordnung kann für alle Leistungen der ambulanten Krankenbehandlung ausgestellt werden. Zusätzlich umfasst sie die im Einzelfall erforderliche Koordination der Teilleistungen sowie die Beratung, Anleitung und Begleitung. Die Ärztin oder der Arzt muss die medizinische Notwendigkeit begründen.
Die Krankenkasse prüft die Verordnung und muss die Leistungen genehmigen. Danach nimmt das SAPV-Team Kontakt mit der Patientin oder dem Patienten auf und startet die Versorgung.
Ausfüllhinweise
Betriebsstättennummer
Die SAPV erfolgt außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung. Andererseits werden für die Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln die für die vertragsärztliche Versorgung geltenden Vordrucke genutzt. Das soll sicherstellen, dass alle SAPV-Verordnungen bundesweit einheitlich ausgestellt werden.
SAPV-Verordnungen sind mit einer spezifischen Betriebsstättennummer zu kennzeichnen. Bei der Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln ist zudem die Pseudo-Arzt-Nummer 333333300 anzugeben. Dadurch können SAPV-Verordnungen von vertragsärztlichen Verordnungen unterschieden werden.
Die Vergabe der spezifischen Betriebsstättennummer erfolgt durch die KBV auf Antrag der vertragsschließenden Krankenkasse oder des SAPV-Teams.
Ablauf des Antragverfahrens
- Nach Abschluss eines Versorgungsvertrags gemäß Paragraf 132d Absatz 1 SGB V beantragt eine der vertragsschließenden Parteien bei der KBV die Ausstellung einer SAPV-Betriebsstättennummer (BSNR).
- Die KBV vergibt die SAPV-BSNR an den Antragsteller nach Vorlage des ausgefüllten und vereinbarten Antragsformulars (Anlage 2 der Vereinbarung zur Vergabe von BSNR).*
- Neben der vergebenen SAPV-BSNR ist einheitlich die Pseudo-Arztnummer 333333300 auf den Verordnungsvordrucken im Rahmen der Verordnung im Zusammenhang mit der SAPV einzutragen. Dies gilt auch für an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztinnen und Ärzte, die als Vertragspartner im Rahmen der SAPV tätig sind.
* Hinweis: Die von der KBV vergebene SAPV-spezifische BSNR wird ausschließlich innerhalb der SAPV und nicht in der vertragsärztlichen Versorgung verwendet.
Antrag
Versorgungsverträge
SAPV-Leistungen werden von Palliativteams aus Ärzten und qualifizierten Pflegefachkräften erbracht, mit denen die Krankenkassen Versorgungsverträge abgeschlossen haben. Die Verträge beinhalten genaue Vereinbarungen unter anderem zur Personalausstattung und Qualifikation sowie zur Vergütung der SAPV-Teams.
Grundlage für diese Verträge ist ein bundesweit einheitlicher Rahmenvertrag des GKV-Spitzenverbands mit den Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und Palliativversorgung (§ 132d Abs. 1 Satz 6 SGB V). Der Rahmenvertrag ist verbindlich.
Allgemeine und spezialisierte ambulante Palliativversorgung
Die allgemeine ambulante Palliativversorgung ist für Menschen gedacht, die am Lebensende Unterstützung brauchen, deren Beschwerden aber gut von Hausärztinnen, Hausärzten und ambulanten Pflegediensten betreut werden können.
Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung kommt zum Einsatz, wenn die Situation schwieriger ist – also wenn der Betroffene starke Schmerzen, belastende Symptome oder einen besonders hohen Pflegebedarf hat. Dann kümmern sich speziell geschulte Ärztinnen, Ärzte und Pflegekräfte in einem Palliativteam um die Betreuung zu Hause.