Psychotherapie Ambulante psychotherapeutische Versorgung
Überblick zum Versorgungsangebot
Abrechnung und Vergütung
Praxisorganisation
Telefonische Erreichbarkeit
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten müssen sicherstellen, dass ihre Praxis für die Terminkoordination telefonisch erreichbar ist:
- 200 Minuten / Woche bei vollem Versorgungsauftrag (Mindesteinheit: 25 Min.)
- 100 Minuten / Woche bei hälftigem Versorgungsauftrag (Mindesteinheit: 25 Min.)
Sie müssen ihrer Kassenärztlichen Vereinigung mitteilen, zu welchen Zeiten sie die insgesamt 200 Minuten Erreichbarkeit in der Woche anbieten. Die Zeiten sollten auch auf dem Anrufbeantworter der Praxis angegeben werden. Auch die Krankenkassen erhalten die Daten (von der KV), um ihre Versicherten zu informieren.
Kooperation und Delegation sind möglich
Wie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten die telefonische Erreichbarkeit organisieren, ist ihnen freigestellt: So kann das Praxispersonal den Dienst übernehmen oder das Telefon umgeleitet werden. Entscheidend ist, dass der Anruf persönlich entgegengenommen wird.
Terminservicestellen
Die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen vermitteln an Patientinnen und Patienten auch freie Termine bei Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. Dabei geht es um Termine für die Psychotherapeutische Sprechstunde, die Akutbehandlung, für probatorische Sitzungen und damit auch für die Kurz- und Langzeittherapien (Richtlinien-Psychotherapie).
Die Terminservicestellen sind verpflichtet, den Patientinnen oder Patienten einen Termin bei einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten innerhalb von vier Wochen anzubieten. Bei der Akutbehandlung gilt eine Frist von zwei Wochen.
Ist das nicht möglich, sollen sie einen Termin im Krankenhaus vermitteln. Dort, so sieht es die Vereinbarung vor, dürfen nur solche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten die Behandlung durchführen, die über die gleiche fachliche Befähigung verfügen wie Vertragspsychotherapeutinnen oder -therapeuten.
Eine Überweisung – so sieht es die gesetzliche Regelung vor – ist generell nicht erforderlich.
Eine Terminvereinbarung ist möglich:
- Direkt über eine Praxis (Praxis suchen)
- Über die Terminvermittlung online oder telefonisch 116117
Voraussetzungen probatorische Sitzung
Patientinnen und Patienten, die sich wegen einer probatorischen Sitzung an eine Servicestelle wenden, müssen zuvor eine Psychotherapeutische Sprechstunde aufgesucht haben. Denn Voraussetzung für die Vermittlung eines Termins ist, dass die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut in der individuellen Patienteninformation (PTV 11) eine Empfehlung für eine zeitnah erforderliche ambulante Psychotherapie ausgesprochen hat (auf dem Formular müssen die Felder "ambulante Psychotherapie" und "zeitnah erforderlich" angekreuzt sein).
Der Patient hat Anspruch auf einen weiteren Termin bei einem anderen Psychotherapeuten, falls sich in der probatorischen Sitzung zeigt, dass Psychotherapeut und Patient nicht zusammenarbeiten können.
Eine Ausnahme besteht, wenn die Patientin oder der Patient aus einer stationären Krankenhausbehandlung oder aus einer rehabilitativen Behandlung entlassen wird. In diesen Fällen kann sie oder er sich direkt an eine Terminservicestelle wenden.
Voraussetzungen Akutbehandlung
Patientinnen und Patienten, die sich wegen einer Akutbehandlung an eine Servicestelle wenden, müssen zuvor eine Psychotherapeutische Sprechstunde aufgesucht haben. Denn Voraussetzung für die Vermittlung eines Termins ist, dass die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut in der individuellen Patienteninformation (PTV 11) eine Empfehlung für eine Akutbehandlung ausgesprochen hat (auf dem Formular muss das Feld "ambulante Psychotherapeutische Akutbehandlung" angekreuzt sein).
Eine Ausnahme besteht, wenn die Patientin oder der Patient aus einer stationären Krankenhausbehandlung oder aus einer rehabilitativen Behandlung entlassen wird. In diesen Fällen kann sie oder er sich direkt an eine Terminservicestelle wenden.
Formulare für die Psychotherapie
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten benötigen beispielsweise für die Antragstellung und Begutachtung eine Reihe von Formularen. Hier finden Sie eine Übersicht sowie Ausfüllhilfen zu den einzelnen Formularen.
Die Formulare können über die gewohnten Bezugswege (KVen, Druckereien etc.) bezogen werden. Für einige Formulare ist eine Blankoformularbedruckung möglich. Alle Formulare sind auch in der Praxissoftware hinterlegt.
Übersicht
| Formular | Hinweise |
| PTV 1 |
Antrag auf Psychotherapie
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| PTV 2 |
Angaben Therapeut
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| PTV 3 | Leitfaden zur Erstellung des Berichts an die Gutachterin oder den Gutachter |
| PTV 4 |
Auftrag zur Begutachtung
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| PTV 5 |
Gutachten
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| PTV 8 |
Briefumschlag
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| PTV 10 |
Allgemeine Patienteninformation
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| PTV 11 |
Individuelle Patienteninformation
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| PTV 12 |
Anzeige einer Akutbehandlung
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Ausfüllhilfen und Mustersammlung
Verordnungen in Psychotherapiepraxen
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können Verordnungen für die folgenden Bereiche ausstellen:
- Digitale Gesundheitsanwendungen
- Ergotherapie
- Psychiatrische häusliche Krankenpflege
- Soziotherapie
- Medizinische Rehabilitation
- Krankenhausbehandlung
- Krankenbeförderungen
In einer Broschüre aus der Reihe PraxisWissen informiert die KBV über wichtige Regeln, die bei der Verordnung der Leistungen zu beachten sind. Hierbei gelten generell dieselben Vorgaben wie für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, so werden zum Beispiel die gleichen Verordnungsformulare verwendet. Darüber hinaus gibt es einige Unterschiede und Besonderheiten, vor allem beim Indikationsspektrum.