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Psychotherapie Ambulante psychotherapeutische Versorgung

Besorgte junge Patientin sitzt auf einem bequemen Stuhl und erzählt von psychischen Problemen, aufmerksame Psychotherapeutin hört zu

Sprechstunden für Erstgespräche, Akutbehandlung, Gruppentherapie: Hier erhalten Sie einen Überblick zum ambulanten psychotherapeutischen Versorgungsangebot, zu Formularen und Verordnungen sowie Hinweise zur Abrechnung und Vergütung.

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Überblick zum Versorgungsangebot

  • Datum:
  • , Dauer: 04 Minuten 02 Sekunden
Zugang zur Psychotherapie

Abrechnung und Vergütung

Praxisorganisation

Telefonische Erreichbarkeit

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten müssen sicherstellen, dass ihre Praxis für die Terminkoordination telefonisch erreichbar ist: 

  • 200 Minuten / Woche bei vollem Versorgungsauftrag (Mindesteinheit: 25 Min.)
  • 100 Minuten / Woche bei hälftigem Versorgungsauftrag (Mindesteinheit: 25 Min.)

Sie müssen ihrer Kassenärztlichen Vereinigung mitteilen, zu welchen Zeiten sie die insgesamt 200 Minuten Erreichbarkeit in der Woche anbieten. Die Zeiten sollten auch auf dem Anrufbeantworter der Praxis angegeben werden. Auch die Krankenkassen erhalten die Daten (von der KV), um ihre Versicherten zu informieren.

Kooperation und Delegation sind möglich

Wie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten die telefonische Erreichbarkeit organisieren, ist ihnen freigestellt: So kann das Praxispersonal den Dienst übernehmen oder das Telefon umgeleitet werden. Entscheidend ist, dass der Anruf persönlich entgegengenommen wird.

Terminservicestellen

Die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen vermitteln an Patientinnen und Patienten auch freie Termine bei Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. Dabei geht es um Termine für die Psychotherapeutische Sprechstunde, die Akutbehandlung, für probatorische Sitzungen und damit auch für die Kurz- und Langzeittherapien (Richtlinien-Psychotherapie).

Die Terminservicestellen sind verpflichtet, den Patientinnen oder Patienten einen Termin bei einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten innerhalb von vier Wochen anzubieten. Bei der Akutbehandlung gilt eine Frist von zwei Wochen.

Ist das nicht möglich, sollen sie einen Termin im Krankenhaus vermitteln. Dort, so sieht es die Vereinbarung vor, dürfen nur solche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten die Behandlung durchführen, die über die gleiche fachliche Befähigung verfügen wie Vertragspsychotherapeutinnen oder -therapeuten.

Eine Überweisung – so sieht es die gesetzliche Regelung vor – ist generell nicht erforderlich.

Eine Terminvereinbarung ist möglich:

Voraussetzungen probatorische Sitzung

Patientinnen und Patienten, die sich wegen einer probatorischen Sitzung an eine Servicestelle wenden, müssen zuvor eine Psychotherapeutische Sprechstunde aufgesucht haben. Denn Voraussetzung für die Vermittlung eines Termins ist, dass die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut in der individuellen Patienteninformation (PTV 11) eine Empfehlung für eine zeitnah erforderliche ambulante Psychotherapie ausgesprochen hat (auf dem Formular müssen die Felder "ambulante Psychotherapie" und "zeitnah erforderlich" angekreuzt sein).

Der Patient hat Anspruch auf einen weiteren Termin bei einem anderen Psychotherapeuten, falls sich in der probatorischen Sitzung zeigt, dass Psychotherapeut und Patient nicht zusammenarbeiten können.

Eine Ausnahme besteht, wenn die Patientin oder der Patient aus einer stationären Krankenhausbehandlung oder aus einer rehabilitativen Behandlung entlassen wird. In diesen Fällen kann sie oder er sich direkt an eine Terminservicestelle wenden.

Voraussetzungen Akutbehandlung

Patientinnen und Patienten, die sich wegen einer Akutbehandlung an eine Servicestelle wenden, müssen zuvor eine Psychotherapeutische Sprechstunde aufgesucht haben. Denn Voraussetzung für die Vermittlung eines Termins ist, dass die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut in der individuellen Patienteninformation (PTV 11) eine Empfehlung für eine Akutbehandlung ausgesprochen hat (auf dem Formular muss das Feld "ambulante Psychotherapeutische Akutbehandlung" angekreuzt sein).

Eine Ausnahme besteht, wenn die Patientin oder der Patient aus einer stationären Krankenhausbehandlung oder aus einer rehabilitativen Behandlung entlassen wird. In diesen Fällen kann sie oder er sich direkt an eine Terminservicestelle wenden.

Formulare für die Psychotherapie

Arzt füllt ein Formular aus. Patient sitzt schemenhaft  im Hintergrund.

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten benötigen beispielsweise für die Antragstellung und Begutachtung eine Reihe von Formularen. Hier finden Sie eine Übersicht sowie Ausfüllhilfen zu den einzelnen Formularen.

Die Formulare können über die gewohnten Bezugswege (KVen, Druckereien etc.) bezogen werden. Für einige Formulare ist eine Blankoformularbedruckung möglich. Alle Formulare sind auch in der Praxissoftware hinterlegt.

Übersicht

Formular Hinweise
PTV 1

Antrag auf Psychotherapie

  • 3-fache Ausfertigung (Krankenkasse / Therapeut / Doppelseite für Versicherten)
  • Blankoformularbedruckung möglich
PTV 2

Angaben Therapeut

  • 3-fache Ausfertigung (Krankenkasse / Gutachter / Therapeut)
  • Blankoformularbedruckung möglich
PTV 3 Leitfaden zur Erstellung des Berichts an die Gutachterin oder den Gutachter
PTV 4

Auftrag zur Begutachtung

  • Ausstellung nur durch die Krankenkasse
  • Muss nicht in der Praxis vorgehalten werden
PTV 5

Gutachten

  • Teilweise vorausgefüllt von der Krankenkasse
  • 3-fache Ausfertigung (Therapeut / Gutachter / Krankenkasse)
  • Muss nicht in der Praxis vorgehalten werden
PTV 8

Briefumschlag

  • Zur Weiterleitung der Unterlagen für das Gutachtenverfahren
PTV 10

Allgemeine Patienteninformation

  • Im Rahmen der Psychotherapeutischen Sprechstunde
PTV 11

Individuelle Patienteninformation

  • Am Ende der Psychotherapeutischen Sprechstunde
  • 2-fache Ausfertigung (Versicherter / Therapeut)
  • Blankoformularbedruckung möglich
PTV 12

Anzeige einer Akutbehandlung

  • 2-fache Ausfertigung (Krankenkasse / Therapeut)
  • Blankoformularbedruckung möglich

Ausfüllhilfen und Mustersammlung

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Verordnungen in Psychotherapiepraxen

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können Verordnungen für die folgenden Bereiche ausstellen:

  • Digitale Gesundheitsanwendungen
  • Ergotherapie
  • Psychiatrische häusliche Krankenpflege
  • Soziotherapie
  • Medizinische Rehabilitation
  • Krankenhausbehandlung
  • Krankenbeförderungen

In einer Broschüre aus der Reihe PraxisWissen informiert die KBV über wichtige Regeln, die bei der Verordnung der Leistungen zu beachten sind. Hierbei gelten generell dieselben Vorgaben wie für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, so werden zum Beispiel die gleichen Verordnungsformulare verwendet. Darüber hinaus gibt es einige Unterschiede und Besonderheiten, vor allem beim Indikationsspektrum. 

Informationen für Praxen

Zur Information der Patientinnen und Patienten

  • Patienteninfo Was tun bei psychischen Belastungen? Checkliste: Erste Schritte zur Behandlung
  • Miniaturbild der Patienteninfo "Welche Therapieform passt zu mir? Ambulante Psychotherapie"
  • leeres Teaserbild download
    Publikation
    • Aktualisierungsdatum:
    • Infoblatt
    Online-Psychotherapie: So funktioniert die Videosprechstunde (PDF)
  • Video
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    • Dauer:

Rechtsgrundlagen

rechtsquelle