Zentraler Erfahrungsaustausch der Ärztlichen Stellen
nach § 128 der Strahlenschutzverordnung
Über den ZÄS
Das Selbstverständnis des ZÄS:
- Ärztliche Stellen sind keine Normengeber.
- Jeder Beschluss der Ärztlichen Stellen im ZÄS wird für die einzelne Ärztliche Stelle erst verbindlich, nachdem die jeweils zuständige Landesbehörde es ihr angewiesen hat.
Dem Zentralen Erfahrungsaustausch der Ärztlichen Stellen (ZÄS) gehören alle ÄSt.en nach StrlSchV sowie Vertreter der Aufsichtsbehörden als ständige Gäste an. Die Geschäftsführung haben BÄK und KBV gemeinsam. Derzeit sind folgende Personen zum Sprecher bzw. Vertreter gewählt worden:
- Sprecher des ZÄS: Dipl. Ing. C. Richter (ÄSt. Brandenburg)
- Vertreter (MPE): Dipl. Phys. G. Östreicher (Äst. Bayern)
- Vertreter (Nuklearmedizin): Prof. Dr. med. D. Moka (Äst. Nordrhein)
- Vertreter (Röntgen): Prof. Dr. med. R. Fischbach (Äst. Hamburg)
- Vertreter (Strahlentherapie): PD Dr. med. M. van Kampen (Äst. Hessen)
Kontaktanfrage: zaes@laekb.de
Die Geschäftsordnung zum Download
Einheitliches Bewertungssystem
Der Länderausschuss RöV und der Fachausschuss Strahlenschutz (StrlSchV) hatten den Zentralen Erfahrungsaustausch der ÄSt.en (ZÄS) beauftragt in Zusammenarbeit mit allen ÄSt.en ein einheitliches Bewertungssystem für die ÄSt.en zu entwickeln.
Entsprechend dieser Aufforderung erarbeitete der ZÄS ein einheitliches Bewertungssystem für die Sparten Röntgen, Nuklearmedizin und Strahlentherapie/Radioonkologie.
Dem ZÄS ist es gelungen, innerhalb von nur zwei regulären, turnusmäßigen Sitzungen, unter Beteiligung aller 54 ÄSt.en im Bundesgebiet, unabhängig von den jeweiligen Trägern (Ärztekammern, Kassenärztliche Vereinigungen, Privatwirtschaft) die Beratungen zu einem gemeinsamen, föderale Besonderheiten respektierenden, von allen Beteiligten akzeptierten Bewertungssystem zu führen. Dieses ist insbesondere deshalb bemerkenswert, da fast alle Mitglieder der ÄSt.en ehrenamtlich tätig sind. Die Abstimmungen des generellen Beurteilungskonzeptes, der spezifischen Teile Röntgen und Strahlentherapie/Radioonkologie wurden einstimmig, die der Nuklearmedizin bei 2 Enthaltungen einmütig beschlossen. In der turnusmäßigen gemeinsamen Sitzung vom 26.11.2008 (Hamburg) wurde das vom Zentralen Erfahrungsaustausch der ÄSt.en (ZÄS) vorgestellte einheitliche Bewertungssystem einstimmig - in seiner jeweiligen Fassung - für verbindlich für alle ÄSt.en. erklärt.
Für die weitere fachliche Umsetzung der Richtlinie Ärztliche und Zahnärztliche Stellen liegt damit das erwünschte bundeseinheitliche Bewertungssystem vor. Das vorgelegte Bewertungssystem wird regelmäßig fortgeschrieben und den Prüferfahrungen der ÄSt.en, den Weiterentwicklungen des Strahlenschutzes und der Medizin entsprechend angepasst. Die seit ca. 20 Jahren gesammelten Erfahrungen der Ärztlichen Stellen nach § 17a RöV konnten als eine wichtige Basis für das einheitliche Bewertungssystem für alle Sparten genutzt werden.
Wenn in unserem Land immer wieder die scheinbaren Vorteile eines Zentralstaates hervorgehoben werden, ist das nun vorgelegte Arbeitsergebnis ein beeindruckendes Beispiel für die Vorzüge und die tatsächliche Funktionsfähigkeit unseres föderal organisierten Staates. So konnten insbesondere die Meinungs- und Ideenvielfalt, sowie die Erfahrungen unterschiedlichen Vorgehens in den einzelnen ÄSt.en genutzt werden, ohne dass es zu Verzögerungen in der zeitlichen Abarbeitung der gestellten Aufgabe gekommen ist. Finnland und die BRD sind bei der Umsetzung der EURATOM-Direktiven im Hinblick auf das "Clinical Audit" weit fortgeschritten. Ausschließlich in der BRD existiert z. Zt. ein solches Bewertungssystem.
Besonders hervorzuheben ist, dass der generelle Teil des Bewertungssystems auf alle medizinischen, wahrscheinlich auch auf eine Vielzahl nichtmedizinischer Fachgruppen anzuwenden ist, wenn es darum geht, Prüfergebnisse gleichartiger Organisationen miteinander vergleichbar zu machen.
Der ZÄS - vertreten durch die Ärztekammer Westfalen-Lippe - war auch auf europäischer Ebene beteiligt an der Erarbeitung einer Richt- bzw. Leitlinie zur Harmonisierung des EC Guidelines of clinical audit entsprechend der EURATOM-Direktiven. Gerade hier werden die Erfahrungen des föderalen deutschen Systems gerne genutzt.
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Rechtfertigende Indikation
Die ÄSt.en nach StrlSchV haben u.a. die Aufgabe der Überprüfung der Rechtfertigenden Indikation. Die Rechtfertigende Indikation ist die Entscheidung eines Arztes mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz, dass und in welcher Weise ionisierende Strahlung am Menschen in der Heilkunde angewendet wird.
Für die Röntgendiagnostik und die nuklearmedizinische Diagnostik haben sich die ÄSt.en darauf verständigt, dass die entsprechende „Orientierungshilfe für bildgebende Untersuchungen, Empfehlung der Strahlenschutzkommission“ u.a. als Basis für diese Überprüfung herangezogen wird.