Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter
Kommentierung
Mit dem Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) sieht das Bundesministerium der Finanzen die Einführung eines Steuerfreibetrages bei Einnahmen aus nichtselbstständiger Beschäftigung in Höhe von 2.000,00 Euro monatlich (§ 3 Nr. 21 -neu- ESTG) vor. Damit kann, wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat, bei Weiterbeschäftigung einen Arbeitslohn von bis zu 2.000,00 Euro im Monat steuerfrei erhalten.
Die KBV schließt sich der Stellungnahme des Bundesverbandes der Freien Berufe (BFB) an und begrüßt grundsätzlich die Einführung einer „Aktivrente“ und die damit verbundene Mobilisierung von Arbeitskräften. Wer arbeiten möchte braucht keine Verpflichtungen, sondern Anreize – besonders in Zeiten eines starken Fachkräftemangels. Selbstständige – darunter auch Ärztinnen und Ärzte und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten – werden jedoch explizit von der Regelung des Referentenentwurfs ausgeschlossen. Es ist nicht nachzuvollziehen, wieso die Steuerbefreiung auf sozialversicherungspflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beschränkt ist.
Selbstständig beschäftigte Rentner leisten einen ebenso wertvollen Beitrag für die Wirtschaft und die Gesellschaft wie abhängig beschäftigte Rentner. Es ist mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, selbstständig beschäftigte Personen nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze nicht dieselbe steuerliche Entlastung zukommen zu lassen wie Rentner in einer abhängigen Beschäftigung. Vor allem, da ein Großteil der Rentnerinnen und Rentner, die mehr als nur geringfügig erwerbstätig sind, dies in Form einer selbstständigen Tätigkeit sind. Die KBV plädiert daher dringend für die Einbeziehung der selbstständig und freiberuflich Tätigen. Im Hinblick auf den hohen Altersdurchschnitt der Ärzteschaft und den Prognosen eines zukünftigen Ärztemangels, könnten mit der Einbeziehung Selbstständiger kurzfristig Kapazitäten freigesetzt werden. Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten tragen einen Großteil zur medizinischen Grundversorgung bei. Die Einbeziehung selbstständiger Ärztinnen und Ärzte und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten hat damit einen enormen Effekt auf die ärztliche und psychotherapeutische Versorgung. Wenn diese Gruppe nicht miteinbezogen wird, verfehlt das Gesetz das Ziel, einem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.
Wie bereits vom BFB gefordert, sollte im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Evaluierung, die Einbeziehung von Selbstständigen ab 2026 möglich gemacht und die Wirkung bis Ende 2029 überprüft werden. Diese Vorgehensweise ist eine wichtige Signalwirkung zur Stärkung der Selbstständigkeit und der Freiberuflichkeit.