Stellungnahme
Akut- und Notfallversorgung
Erforderliche Maßnahmen
Der derzeit vorhandene rechtliche Ordnungsrahmen ist nicht geeignet, die skizzierten Bestandteile einer reformierten Notfallversorgung zu realisieren. Folgende Maßnahmen werden deshalb angeregt:
- Der Gesetzgeber verabschiedet Regelungen, wonach die Kosten der KVen für die Infrastruktur der Notfallversorgung, insbesondere den Betrieb der 116117, der Bereitschaftsdienstpraxen, der telemedizinischen Beratung und des fahrenden Dienstes der KVen, durch die Krankenkassen vollständig gedeckt werden.
- Der G-BA stellt die Richtlinie zur strukturierten Ersteinschätzung an Krankenhäusern und zur Weiterleitung in die vertragsärztliche Versorgung fertig.
- In Anlehnung an die Ausnahmeregelung des § 23c Abs. 2 SGB IV für die nebenberufliche Tätigkeit von Nichtvertragsärztinnen und -ärzten, die freiwillig im Rahmen des Notdienstes beziehungsweise Bereitschaftsdienstes der KVen außerhalb des Rettungsdienstes tätig werden, wird eine entsprechende Ausnahme in einem neuen § 23c Abs. 3 SGB IV vorgesehen.
- Der ergänzte Bewertungsausschuss beschließt als neue Leistungen Gebührenordnungspositionen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zur Vergütung der strukturierten ambulanten Ersteinschätzung, zur ärztlichen Einbeziehung in den Fällen, in denen das nichtärztliche medizinische Personal zu einer abschließenden Ersteinschätzung nicht in der Lage ist, sowie zur Weiterleitung in die vertragsärztliche Versorgung.
- Auf Basis derzeitiger Modellvorhaben in mehreren Bundesländern werden regional medizinische Kriterien bundesweit etabliert, die eine strukturierte Fallübergabe zwischen Rettungsleitstellen (112) und der 116117 ermöglichen. Die Fallübergabe erfolgt digital in Echtzeit, was ebenfalls bereits in einzelnen Regionen praktiziert und ausgebaut wird. So soll der Rettungsdienst entlastet werden, indem kostenträchtigere Rettungsfahrten vermieden werden. Hierzu schließen die Träger der Leitstellen Vereinbarungen mit den KVen. Bund und Länder wirken gemeinsam daraufhin, dass zudem Vor-Ort-Kriterien zur Ersteinschätzung am Einsatzort etabliert werden können, anhand derer Transportfahrten in geeigneten Fällen zu Praxen ermöglicht werden.