Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (KHAG)
Zusammenfassung
Wir begrüßen die Intention des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) Anpassungen im Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) vorzunehmen. Insbesondere in Bezug auf die Anpassungen in der belegärztlichen Versorgung. Dieser wichtige Versorgungszweig, der eine sektorenübergreifende Versorgung aus „einer Hand“ bietet, drohte ansonsten durch das KHVVG geschwächt zu werden. Allerdings bedauern wir, dass die Möglichkeit, die KBV am Leistungsgruppenausschuss zu beteiligen, mit diesem Entwurf nicht wahrgenommen wurde. Wir fordern daher, dies im weiteren Gesetzgebungsverfahren nachzuholen und im Gesetz zu verankern.
Die KBV begrüßt ferner die anvisierte Umstellung des Krankenhaustransformationsfonds (KHTF), wodurch die hälftige Finanzierung durch Mittel des Bundes erfolgen soll. Allerdings dürfen durch den KHTF keine Förderungen zum Aufbau ambulanter Versorgungsstrukturen in Krankenhäusern stattfinden. Diesbezüglich verweisen wir auf unsere Stellungnahme zum Krankenhaustransformationsfonds vom 22. Januar 2025. Die KBV hatte in dieser Angelegenheit konsequenterweise Beschwerde bei der Europäischen Kommission erhoben, die sie weiterhin aufrechterhält. Damit soll nicht die grundsätzliche Notwendigkeit der Umstrukturierung des Krankenhauswesens in Frage gestellt werden. Ebenso nicht die finanzielle Förderung dafür notwendiger Maßnahmen. Wir beanstanden vielmehr die Ungleichbehandlung von stationärem gegenüber ambulantem Sektor. Und das insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch der ambulante Sektor vor großen Herausforderungen steht, zu deren Bewältigung Investitionen in seine Infrastruktur notwendig sind. Daher fordert die KBV unter anderem eine Praxiszukunftsgesetz (siehe die Stellungnahme der KBV zum Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIKG) vom 9. Juli 2025).
Der wesentliche Erfolgsfaktor für eine gute Krankenhausreform, welches das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) mit dem vorgelegten Referentenentwurf für ein Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) verfolgt, liegt in der notwendigen und vor allem bedarfsgerechten Konzentration der stationären Versorgung auf diejenigen Standorte, die notwendig sind. Überkapazitäten notfallmedizinischer Versorgungseinrichtungen, beispielsweise in urbanen Siedlungsgebieten, die dazu führen, dass nicht bedarfsnotwendige Kapazitäten über das Anpassungsgesetz weiterhin finanziert werden und somit der notwendige Strukturwandel verhindert wird, sind konsequent abzubauen.