Gebührenordnung für Ärzte in der gesetzlichen Unfallversicherung erweitert
Für Bescheinigungen und Verordnungen, zum Beispiel für häusliche Krankenpflege, rechnen Ärzte ab Januar die Gebührennummer 143 der Gebührenordnung für Ärzte in der gesetzlichen Unfallversicherung (UV-GOÄ) ab. Bislang konnte die Nummer nur für das Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angesetzt werden. Künftig ist dies nun auch für zahlreiche andere Bescheinigungen und Verordnungen möglich (siehe Infokasten).
Die Gebührennummer 143 wird mit 3,53 Euro je Bescheinigung oder Verordnung vergütet. Sie kann je Patient maximal dreimal pro Behandlungstag abgerechnet werden.
Befüllen der elektronischen Patientenakte
Mit Blick auf die Einführung der neuen elektronischen Patientenakte (ePA) wird die Nummer 180 (5 Euro) in die UV-GOÄ aufgenommen. Ärzte können sie in der Allgemeinen und Besonderen Heilbehandlung einmal im Quartal abrechnen, wenn sie Dokumente wie Arztbriefe oder einen Unfallbericht in die ePA einstellen.
Neue Leistung zur Vakuumversiegelungstherapie
Erstmalig hinzugekommen ist zudem die Wundbehandlung mit Vakuumversiegelungstherapie. Das medizinische Verfahren kann zulasten der gesetzlichen Unfallversicherung berechnet werden, wenn bei wund- oder patientenspezifischen Risikofaktoren unter einer Standardwundbehandlung keine ausreichende Heilung zu erwarten ist.
Ärztinnen und Ärzte wählen entweder die Gesamtpauschale (Nummer 2018) oder rechnen die Nummern 2019 und 2020 für die Erstanlage beziehungsweise den Wechsel der Vakuumsversiegelung ab.
Übersicht der neuen Leistungen
Leistung | Gebühren-Nummer | Vergütung |
Bescheinigung zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit (§ 47 Vertrag Ärzte/UV-Träger) | 143 (alt) | 3,53 Euro |
Bescheinigung zum Bezug des Kinderpflege-Verletztengeldes bzw. zum Nachweis der unfallbedingten Erkrankung eines Kindes | 143 | 3,53 Euro |
Bescheinigungen für Kleider- und Wäschemehrverschleiß | 143 | 3,53 Euro |
Bestätigungen für Fahrtkostenabrechnungen | 143 | 3,53 Euro |
Verordnung für Krankentransport | 143 | 3,53 Euro |
Verordnung von häuslicher Krankenpflege (§ 19 Vertrag Ärzte/UV-Träger) | 143 | 3,53 Euro |
Verordnung von Krankengymnastik/Physiotherapie (F 2400) und Ergotherapie (F 2402) | 143 | 3,53 Euro |
Verordnung von Rehasport und Funktionstraining (F 2406) | 143 | 3,53 Euro |
Verordnung von KSR (F 2170), BGSW (F 2150), EAP (F 2419), ABMR (F 2162) | 143 | 3,53 Euro |
Verordnung von Hilfsmitteln (einschließlich orthopädischer Schuhe und Einlagen mit Vordruck F 2404) | 143 | 3,53 Euro |
Hinzuziehung/Überweisung (F 2902) | 143 | 3,53 Euro |
Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen | 143 | 3,53 Euro |
Befüllung der elektronischen Patienten- oder Gesundheitsakte | 180 | 5,00 Euro |
Vakuumversiegelung (kann nicht neben den Nummern 2019 und 2020 abgerechnet werden) | 2018 | 97,86 Euro (Besondere Heilbehandlung) |
Erstanlage einer Vakuumversiegelung – als selbstständige Leistung | 2019 | 42,15 Euro (Besondere Heilbehandlung) |
Wechsel einer Vakuumversiegelung – als selbstständige Leistung | 2020 | 28,85 Euro (Besondere Heilbehandlung) |