Sonstige Produkte zur Wundbehandlung: Ersatzkassen übernehmen Kosten bis März 2025
Versicherte der Ersatzkassen können somit weiterhin im Sachleistungsprinzip mit den entsprechenden Produkten versorgt werden. Kostenübernahmeerklärungen sind nicht erforderlich. Die Regelung gilt für die Techniker Krankenkasse, Barmer, DAK-Gesundheit, KKH Kaufmännische Krankenkasse, hkk – Handelskrankenkasse und die HEK – Hanseatische Krankenkasse.
Die Ersatzkassen kommen damit einer Aufforderung des Bundesgesundheitsministers nach. Er hatte im November appelliert, die Übergangsregelung zur Verordnungsfähigkeit sonstiger Produkte zur Wundbehandlung, die am 2. Dezember ausgelaufen ist, bis zum 2. März 2025 anzuwenden.
Mit dem Auslaufen der Übergangsregelung am 2. Dezember sind Krankenkassen grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, die Verordnungskosten von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung zu übernehmen. Die geplante gesetzliche Verlängerung der Übergangsregelung kam aufgrund des Bruchs der Regierungskoalition nicht zustande.
Vor dem Verordnen Kassenart prüfen
Von den Allgemeinen Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen und Innungskrankenkassen gab es bis jetzt keine Erklärung, dass sie die Verordnungsfähigkeit sonstiger Produkte zur Wundbehandlung ebenfalls bis zum 2. März bundesweit anerkennen. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass sich einzelne dieser Krankenkassen regional bereiterklären, die Kosten von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung weiterhin im bisherigen Umfang zu übernehmen.
Die KBV rät Ärztinnen und Ärzten deshalb bis auf Weiteres von der Verordnung sonstiger Produkte zur Wundbehandlung ab, wenn unklar ist, ob die Krankenkasse des jeweiligen Patienten die Kosten übernimmt. Anderenfalls besteht das Risiko einer Wirtschaftlichkeitsprüfung bis hin zum Regress.