Meldepflicht an Implantateregister: Neue GOP bei Endoprothesen an Hüft- und Kniegelenken
Genau wie bei Brustimplantaten hat der Bewertungsausschuss (BA) auch für die Meldung von implantatbezogenen operativen Maßnahmen an Hüft- und Kniegelenken eine neue Leistung in den EBM aufgenommen. Demnach können Ärztinnen und Ärzte für jede Meldung an das Implantateregister Deutschland (IRD) die neue Gebührenordnungsposition (GOP) 01966 abrechnen. Sie ist mit 78 Punkten (9,67 Euro) bewertet.
Neue GOP plus Kostenpauschale für Meldegebühr
Damit wird die Erfassung, Speicherung und Übermittlung von Daten bezüglich einer implantatbezogenen operativen Maßnahme bei Hüft- und Kniegelenk-Endoprothesen an die Register- und Vertrauensstelle sowie die Erfüllung weiterer gesetzlicher Pflichten vergütet.
Zusätzlich zur GOP 01966 rechnen Ärztinnen und Ärzte die Kostenpauschale 40162 für die Meldegebühr ab. Die Pauschale beträgt je Meldung an das IRD 6,24 Euro.
Erläuterungen zur Bewertung und zum Meldeverfahren
Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung lagen dem BA keine ausreichenden Informationen über zu berücksichtigende Kosten im Zusammenhang mit der technischen Umsetzung des Meldeverfahrens vor (z. B. Erweiterung der Software der Praxisverwaltungssysteme bzw. andere Lösungen für das Meldeverfahren). Es muss geprüft werden, ob und in welcher Form diese bei der Bewertung der GOP berücksichtigt werden.
Vor diesem Hintergrund hat der BA vorerst eine Bewertung der GOP 01966 analog zu der bei den Brustimplantaten (GOP 01965) beschlossen.
Bei der GOP 01965 wurde damals als Bewertungsgrundlage die Verwendung des nur für die Brustimplantate verfügbaren Web-Formulars angenommen, welches unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Für die Endoprothesen soll es keine äquivalente Möglichkeit für die Meldung geben. Der BA wird die Bewertung bis zum 31. März 2025 prüfen und diese gegebenenfalls mit rückwirkender Beschlussfassung zum 1. Januar 2025 anpassen.
Pflicht zur Meldung
Mit dem IRD will der Gesetzgeber ein verbindliches bundesweites Register aufbauen. Es soll systematische Langzeitbeobachtungen als Teil der Qualitätssicherung bei der Versorgung von Implantaten ermöglichen. Gesundheitseinrichtungen, und somit auch Arztpraxen, sind dazu verpflichtet, ihre implantatbezogenen Maßnahmen zu melden (siehe Infobox).
Vor der ersten Meldung muss sich jede Gesundheitseinrichtung, die solche Eingriffe durchführt, einmalig selbst registrieren. Das Implantateregister hat dazu eine Webanwendung innerhalb der Telematikinfrastruktur bereitgestellt und erläutert das konkrete Meldeverfahren (siehe Infobox). Perspektivisch soll das Meldeverfahren für die Registrierung in die Praxissoftware integriert und damit automatisiert werden.
Registrierung beim Implantateregister Deutschland (IRD)
Über die Webanwendung IRD innerhalb der Telematikinfrastruktur müssen sich Gesundheitseinrichtungen selbst registrieren.
Für die Selbstregistrierung ist es notwendig, dass sich die Gesundheitseinrichtung mit ihrer SMC-B (Institutionskarte) in der Telematikinfrastruktur anmeldet.
Erfasst werden mit der Selbstregistrierung folgende Daten:
- Art der Gesundheitseinrichtung (Krankenhaus, Arztpraxis)
- Name der Gesundheitseinrichtung
- Telematik-ID (TID)
- Adressdaten
- zentrale, nicht personalisierte E-Mail-Adresse
- IK und/oder BSNR (falls vorhanden)
- Standort-ID (falls vorhanden)
Jede Gesundheitseinrichtung erhält ein eigenes IRD-Kennzeichen, das unter anderem für die Datenübermittlung benötigt wird und verpflichtender Bestandteil jeder Meldung ist.
Technische Details und weitere Informationen finden Praxen auf dieser Internetseite: Registrierung beim Implantateregister Deutschland
Hinweise zur Vergütungsminderung und zu Belegärzten
Rückwirkend zum 1. Juli 2024 ist eine Änderung des Paragrafen 35 Implantateregistergesetz (IRegG) in Kraft getreten. Wenn die verantwortliche Gesundheitseinrichtung der Pflicht zur Datenübermittlung nach den Paragrafen 16 und 17 IRegG nicht nachkommt, erfolgt gemäß Paragraf 35 IRegG kein Vergütungsausschluss mehr, sondern eine Vergütungsminderung. Innerhalb der ersten sechs Monate ab dem nach Paragraf 37 Nummer 1 IRegG für den jeweiligen Implantattyp festgelegten Zeitpunkt unterbleibt die Vergütungsminderung.
Belegärzte werden bei den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen in Paragraf 2 Nummer 5 IRegG zwar nicht explizit genannt, sind jedoch aus juristischer Sicht auch als verantwortliche Gesundheitseinrichtung aufzufassen.
Eine implantatbezogene operative Maßnahme darf aber nur von jeweils einer Gesundheitseinrichtung an das IRD übermittelt werden. Sofern die Voraussetzungen nach Paragraf 4 Absatz 3 IRegG erfüllt sind (z.B. dass ein in der Produktdatenbank registriertes Produkt verwendet wurde), erhält die meldende Gesundheitseinrichtung im Gegenzug eine Meldebestätigung. Diese Meldebestätigung dient gegenüber den Kostenträgern als Nachweis, dass die Gesundheitseinrichtung ihrer Meldepflicht nachgekommen ist. Ohne diese Meldebestätigung droht nach Paragraf 35 IRegG eine Vergütungsminderung.
In einem Änderungsantrag zum Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) ist zwar eine rechtliche Klarstellung vorgesehen, dass im Falle belegärztlicher Leistungen das Krankenhaus, in dem die implantatbezogene Maßnahme durchgeführt wurde, als die verantwortliche Gesundheitseinrichtung im Sinne des IRegG aufzufassen ist. Eine Verabschiedung dieses Gesetzes erscheint in dieser Legislaturperiode allerdings unwahrscheinlich. Derzeit finden zu dieser Thematik Gespräche zwischen dem GKV-Spitzenverband, der KBV und der Deutschen Krankenhausgesellschaft statt.