Praxisnachricht
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G-BA regelt Verordnung von Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung

Versicherte mit einer schweren Tabakabhängigkeit, die an einem Entwöhnungsprogramm teilnehmen, haben Anspruch auf Arzneimittel zur Tabakentwöhnung. Welche Arzneimittel bei welchen Programmen verordnungsfähig sind, wurde heute in der Arzneimittel-Richtlinie festgelegt.

Ärztinnen und Ärzte können künftig apothekenpflichtige Fertigarzneimittel mit den Wirkstoffen Nicotin und Vareniclin im Rahmen von evidenzbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung verordnen. Nicotinhaltige Arzneimittel dürfen miteinander kombiniert werden, sofern es sich um die Kombination eines Arzneimittels in der Darreichungsform „Transdermales Pflaster“ mit einer weiteren Darreichungsform handelt. Eine Kombination von nicotinhaltigen mit vareniclinhaltigen Arzneimitteln ist nicht zulässig.

Grundlage für die Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) war eine positive Nutzenbewertung für die beiden Wirkstoffe. Die Verordnungsfähigkeit gilt dagegen nicht für die ebenfalls zur Tabakentwöhnung zugelassenen Wirkstoffe Cytisin und Bupropion.

Nachweis einer schweren Tabakabhängigkeit

Bei den infrage kommenden Patientinnen und Patienten muss mindestens die Diagnose F17.2 „Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom“ vorliegen. Zudem ist das Ergebnis des sogenannten Fagerströmtests zu berücksichtigen, den die Patientin oder der Patient selbst durchführt. Dabei handelt es sich um einen einfach anzuwendenden, zur Feststellung der Schwere der Tabakabhängigkeit häufig eingesetzten Test. Bei einem Mindestwert von 6 liegt eine starke Tabakabhängigkeit vor.

Der Fagerströmtest ist nicht erforderlich, wenn trotz bestehender Risikokonstellationen wie COPD oder Asthma, kardiale oder kardiovaskuläre Erkrankungen oder Schwangerschaft eine Abstinenz nicht gelingt.

Evidenzbasierte Entwöhnungprogramme

Die Verordnung von nicotin- und vareniclinhaltigen Arzneimitteln setzt eine Teilnahme des Patienten an einem evidenzbasierten Programm der Krankenkasse zur Raucherentwöhnung voraus. Der G-BA hat beschlossen, dass dies auch auf die Nutzung einer digitalen Gesundheitsanwendung, kurz DiGA, zutrifft, sofern sie dauerhaft im DiGA-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte aufgenommen wurde. Bisher trifft dies auf die beiden Apps „Nichtraucherhelden“ und „Smoke Free“ zu.

Die Arzneimittel-Richtlinie sieht eine Mitwirkungspflicht der Patientin oder des Patienten vor: Die Einschreibung oder Anmeldung zu einem Tabakentwöhnungsprogramm ist gegenüber der Ärztin oder dem Arzt glaubhaft zu machen. Auch eine bereits erfolgte Teilnahme an einem entsprechenden Programm ist mitzuteilen.

Regelungen noch nicht in Kraft

Der Anspruch auf einmalige Versorgung mit Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenzbasierten Programmen bei schwerer Tabakabhängigkeit wurde 2021 mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung geschaffen. Frühestens drei Jahre nach Abschluss der Therapie ist eine wiederholte Behandlung möglich.

Der G-BA war beauftragt worden, das Nähere zur Verordnung zu regeln. Der Beschluss wird nun dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt. Erst nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger tritt er in Kraft (die PraxisNachrichten werden berichten).

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