Praxisnachricht
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Früherkennung von Lungenkrebs bei starken Rauchern wird künftig Kassenleistung

Das Lungenkrebs-Screening für Menschen mit starkem Zigarettenkonsum wird als neue Früherkennungsuntersuchung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss beschlossen und dafür die bereits bestehende Krebsfrüherkennungs-Richtlinie angepasst.

Demnach darf zukünftig eine Früherkennungsuntersuchung mittels Niedrigdosis-Computertomografie (Low-Dose-CT, kurz LDCT) bei aktiven und ehemaligen starken Raucherinnen und Rauchern, die das 50. Lebensjahr, aber noch nicht das 76. Lebensjahr vollendet haben, durchgeführt werden. Ziel ist es, Lungenkrebs frühzeitig zu erkennen und die Behandlungschancen zu verbessern. Die Untersuchung kann alle zwölf Monate in Anspruch genommen werden.

Jährlich erkranken in Deutschland 57.000 Menschen an Lungenkrebs. Rauchen gilt als Hauptrisikofaktor für die Entstehung. Im frühen Stadium verursacht Lungenkrebs meist keine Beschwerden, daher wird er oft erst spät diagnostiziert.

Eine Nutzenbewertung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) im Auftrag des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) hatte gezeigt, dass für aktive und ehemalige starke Raucherinnen und Raucher der Nutzen der Untersuchung mit LDCT den Schaden überwiegt.

Kriterien für die Teilnahme am Lungenkrebs-Screening

Am Lungenkrebs-Screening teilnehmen können künftig aktive und ehemalige starke Raucherinnen und Raucher, die das 50. Lebensjahr, aber noch nicht das 76. Lebensjahr vollendet haben, die mindestens 25 Jahre ohne lange Unterbrechung geraucht haben und einen Zigarettenkonsum von mindestens 15 sogenannten „Packungsjahren“ (Zahl der pro Tag gerauchten Zigarettenpackungen multipliziert mit der Zahl der Raucherjahre) aufweisen.

Auswahl der Risikopersonen

Außerdem muss von einem an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinmediziner, Internisten oder Arbeitsmediziner eine medizinische Eignung festgestellt und die Überweisung an qualifizierte Radiologen veranlasst werden.

Ärztinnen und Ärzte sollen zudem die für eine Teilnahme am Screening infrage kommenden Personen mithilfe einer Versicherteninformation des G-BA zu dem Screening-Verfahren beraten und aufklären. Voraussetzung ist eine entsprechende Qualifizierung der Ärztinnen und Ärzte durch die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung.

Früherkennung mittels LDCT durch Radiologen (Erstbefunder)

Die Früherkennung mit einer Niedrigdosis-CT dürfen nur Fachärzte und Fachärztinnen für Radiologie durchführen, die besondere Voraussetzungen erfüllen. So müssen sie beispielsweise eine spezielle Fortbildung zur Lungenkrebsfrüherkennung absolviert und im Jahr vor Durchführung des Screenings mindestens 200 Thorax-CTs durchgeführt haben. Im ersten Jahr müssen sie dann mindestens 100, im zweiten mindestens 200 Lungenkrebsfrüherkennungen mittels LDCT durchführen und die Aufnahmen mit Unterstützung einer geeigneten Software befunden.

Ist der Befund kontroll- oder abklärungsbedürftig, ist ein Radiologe, der in einem auf Lungenkrebs spezialisierten Zentrum tätig ist, zur Mitbeurteilung der Aufnahmen hinzuzuziehen (Zweitbefunder). Erst- und Zweibefunder müssen dann in einer gemeinsamen Entscheidungsfindung zu einem einheitlichen Ergebnis kommen und eine Empfehlung über weiterführende Maßnahmen zur Kontrolle oder Abklärung abgeben.

Für die Teilnahme am neuen Früherkennungsprogramm benötigen Erst- und Zweitbefunder eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung.

Ministerium prüft Beschluss

Das Bundesministerium für Gesundheit prüft den Beschluss innerhalb von zwei Monaten. Wird er nicht beanstandet, tritt er einen Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Danach hat der Bewertungsausschuss sechs Monate Zeit, die Vergütung im EBM zu regeln. Auch die Versicherteninformation wird derzeit noch vom G-BA erstellt. Die PraxisNachrichten werden berichten.

Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung und G-BA-Beschluss

Bildgebende Untersuchungen wie die Computertomografie gehen mit einer Strahlenbelastung einher. Voraussetzung dafür, dass sie auch zur Früherkennung einer schweren Erkrankung angewandt werden dürfen, ist eine Rechtsverordnung des Bundesumweltministeriums.

Das Ministerium hatte zum 1. Juli 2024 die Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung (LuKrFrühErkV) über die Zulässigkeit einer Früherkennungsuntersuchung mit ionisierender Strahlung verabschiedet. Grundlage ist die wissenschaftliche Bewertung des Bundesamts für Strahlenschutz.

In der Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung sind wesentliche Kriterien festgelegt, nach denen die Untersuchung mit Niedrigdosis-Computertomografie bei starken Raucherinnen und Rauchern auch ohne vorliegende Symptome strahlenschutzrechtlich zulässig ist. Dazu zählen auch Anforderungen an die Qualifikation der beteiligten Ärztinnen und Ärzte sowie an die Durchführung und Befundung der Aufnahmen.

Nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung hatte der G-BA 18 Monate Zeit, um über die Aufnahme einer neuen Früherkennungsuntersuchung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen zu entscheiden.

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