Praxisnachricht
  • Aktualisierungsdatum:
  • Außerklinische Intensivpflege

Potenzialerhebung für außerklinische Intensivpflege ab Juli neu geregelt

Durch eine ärztliche Erhebung wird bei der außerklinischen Intensivpflege das Potenzial zur Entwöhnung von einer Beatmung oder für eine Dekanülierung erhoben. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat nun geregelt, wie die Potenzialerhebung ab Juli erfolgt. Ende Juni laufen die zwischenzeitlichen Sonderregelungen aus.

Bestandsfälle

Ab 1. Juli gilt für alle Versicherten, die bereits vorher im Rahmen der außerklinischen Intensivpflege (AKI) versorgt wurden, dass bei ihnen eine Potenzialerhebung vor jeder ärztlichen Verordnung nicht verpflichtend erforderlich ist. Dazu hat der G-BA den Paragrafen 5a in der AKI-Richtlinie angepasst.

Diese Versicherten haben weiterhin einen Anspruch auf eine Potenzialerhebung. Die verordnenden Vertragsärzte können eine solche Potenzialerhebung veranlassen, beispielsweise bei Anzeichen, die auf ein Entwöhnungs- beziehungsweise Dekanülierungspotenzial schließen lassen.

Möglich ist auch, dass den Krankenkassen aufgrund der regelmäßigen Begutachtung des Medizinischen Dienstes Hinweise auf ein Potenzial zur Beatmungsentwöhnung oder Dekanülierung oder Hinweise zur Therapieoptimierung vorliegen. In dem Fall werden sie verordnende Vertragsärzte darüber informieren, damit diese die aus ihrer Sicht notwendigen Maßnahmen einleiten können.

Das gilt konkret für neue Fälle

Bei allen gesetzlich Versicherten, die ab 1. Juli 2025 neu in der außerklinischen Intensivpflege versorgt werden, müssen die verordnenden Ärztinnen und Ärzte vor jeder Verordnung prüfen, ob das Entwöhnungspotenzial erhoben wurde oder erhoben werden muss und dies veranlassen.

Die Potenzialerhebung ist mindestens alle sechs Monate durchzuführen und darf zum Zeitpunkt der Verordnung nicht älter als drei Monate sein. Dies soll sicherstellen, dass regelmäßig ärztlich geschaut wird, ob und wann die Patientin oder der Patient entwöhnt werden kann.

Wurde bei der Potenzialerhebung festgestellt, dass keine Aussicht auf nachhaltige Besserung der zu Grunde liegenden Funktionsstörung besteht und eine Dekanülierung oder Entwöhnung dauerhaft nicht möglich ist, muss die Erhebung nur alle zwölf Monate durchgeführt werden und darf zum Zeitpunkt der Verordnung nicht älter als sechs Monate sein.

Wird zwei Jahre lang in Folge bei mindestens zwei unmittelbar persönlich durchgeführten Potenzialerhebungen festgestellt, dass keine Aussicht auf eine Verbesserung vorliegt, kann auf weitere Erhebungen vollständig verzichtet werden.

Bundesweite Arztsuche nutzen

Ärztinnen und Ärzte für die Potenzialerhebung sind mit wenigen Klicks über die bundesweite öffentliche Arztsuche zu finden. Dazu wird der Suchbegriff „Außerklinische Intensivpflege“ in die Suchmaske eingegeben, eine Postleitzahl eingetragen und der Umkreis für die Suche festgelegt.

Informationen für Ärztinnen und Ärzte zur Potenzialerhebung stellt die KBV auf einer Themenseite bereit.

Fortbildung, Serviceheft, Video

Seit Inkrafttreten der AKI-Richtlinie Anfang 2023 unterstützen die Kassenärztlichen Vereinigungen und die KBV die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte bei der Umsetzung der Richtlinie des G-BA.

Dazu gehören seitens der KBV ein Video und ein Serviceheft aus der Reihe PraxisWissen sowie eine Fortbildung. Auch Informationen zur Genehmigung für Potenzialerhebung und Verordnung sowie zur Abrechnung und Vergütung ärztlicher Leistungen stellt die KBV auf ihrer Themenseite bereit.

Richtlinie besteht seit 2023

Seit Inkrafttreten der AKI-Richtlinie vor zweieinhalb Jahren steht die Entwöhnung von einer Beatmung oder die Dekanülierung stärker im Fokus – und zwar durch regelmäßige ärztliche Erhebungen des Potenzials für eine solche Entwöhnung.

Da zunächst nicht genug Ärztinnen und Ärzte eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung für eine solche Erhebung des Entwöhnungspotenzials besaßen, beschloss der G-BA mehrere Zwischenlösungen. Diese laufen nun aus.

Weitere Informationen

info

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter